Montag, 18. März 2024

BGH: Verhandlungstermin in Sachen Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten

Pressemitteilung Nr. 62/2024 des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2024

Verhandlungstermin am 2. Mai 2024 um 11.30 Uhr in Sachen I ZR 88/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten, der im Inland nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss.

Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 17. Januar 2024), unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier nicht Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 90/23, das gleichfalls die Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten betraf (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 8/2024 vom 17. Januar 2024), wurde der für den 7. März 2024 anberaumte Verhandlungstermin aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem die Parteien dies wegen Vergleichsverhandlungen beantragt hatten (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 46/2024 vom 4. März 2024).
Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Österreich bietet im Internet Sportwetten an. Der Kläger nahm im Jahr 2018 an Sportwetten der Beklagten teil. In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten der deutschen Behörde. Sie hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, der Beklagten die Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 5 K 1467/14.Wi). Dies erfolgte im Jahr 2021.

Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend. Insbesondere sei das Sportwettenangebot der Beklagten auch deshalb nicht erlaubnisfähig gewesen, weil es den Anforderungen von § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 (monatlicher Höchsteinsatz je Spieler) und § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 (Trennung zwischen Sportwetten und anderen Glücksspielen) nicht genügt habe. Außerdem habe die Beklagte eine sogenannte Cash-Out-Funktion angeboten, die unzulässig sei.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 11.984,89 € nebst Zinsen verlangt. 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt (OLG Dresden, BeckRS 2023, 12231). Es hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung und nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung sei deutsches Sachrecht anwendbar.

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Sie habe gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Angebots der Sportwetten nicht über die erforderliche Konzession nach § 4 Abs. 5, § 10a GlüStV 2012 verfügt habe. Das Verbot sei unionsrechtskonform und der Verstoß dagegen führe nach seinem Zweck zur Nichtigkeit der Wettverträge gemäß § 134 BGB. Etwaige Verfahrensverstöße im Konzessionserteilungsverfahren könnten das Verbot nicht aushebeln. Nichts Anderes folge aus dem von der Beklagten am 31. Oktober 2016 erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, nach dem ihr eine Sportwetten-Konzession für die Dauer von sieben Jahren zuzusprechen gewesen wäre. Für den Fall einer beantragten und unberechtigt (noch) nicht erteilten Konzession seien keine Ausnahmen statuiert. Auch ein aus unionsrechtlichen Gründen gebotenes Absehen von repressiven Maßnahmen lasse sich nicht mit einer behördlichen Genehmigung gleichsetzen. Die Beklagte könne sich gegenüber dem Kläger zudem nicht darauf berufen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde gegen den Verstoß nicht vorgegangen sei, sondern ihn geduldet habe.

Der Rückforderungsanspruch sei insbesondere nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erbracht. Sie sei zudem nicht anwendbar, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands - wie hier - mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar sei und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 

Vorinstanzen:

LG Görlitz - Urteil vom 3. August 2022 - 1 O 452/21

OLG Dresden - Urteil vom 31. Mai 2023 - 13 U 1753/22

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(…)

Nr. 2 Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag von 1 000 Euro pro Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der Spieler verrechnet werden. Die Beachtung des Kreditverbots ist sichergestellt. Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort.

(…)

Nr. 5 Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt.

(…)

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Karlsruhe, den 15. März 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Freitag, 15. März 2024

Finanzgericht Bremen legt Wettbürosteuer dem Bundesverfassungsgericht vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Finanzgericht Bremen hat die Verfassungsmäßigkeit der §§ 8 bis 14 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt.

Das Finanzgericht äußert grundlegende Zweifel bereits an der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers:

"Das vorlegende Gericht ist der Überzeugung, dass die Einführung einer Wettbürosteuer (§§ 8 ff. VergnStG BR) nicht von der Gesetzgebungskompetenz des bremischen Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt ist, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG der bundesrechtlich speziell im RennwLottG geregelten Steuer (Rennwett- und Sportwettensteuer) gleichartig ist."

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor:

"Unbeschadet der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers ist das vorlegende Gericht davon überzeugt, dass § 11 Abs. 2 VergnStG BR mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage für die besondere Vergnügungssteuer auf Wettbüros (Wettbürosteuer) verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (dazu unten 2)."

Das Abstellen auf die Zahl der Bildschirme, also ein Stückzahlmaßstab, sei ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehle.

FG Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 2 K 48/23

Mittwoch, 6. März 2024

DSWV: Glücksspiel-Survey-Autoren ignorieren wissenschaftliche Kritik

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV)
 
Anlässlich des neuen Glücksspiel-Surveys 2023 weist der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) darauf hin, dass die Methoden-Kritik der Statistikerin Katharina Schüller nicht berücksichtigt wurde.

“Trotz der Kritik am vorherigen Survey 2021 ist es bemerkenswert, dass die Autoren nichts an ihrer Methodik geändert haben. Sie ignorieren weiterhin die Einwände anderer Wissenschaftler und geben nur unzureichende Auskünfte zu den Limitationen ihrer Studie”, sagt Mathias Dahms nach der Veröffentlichung.

Die Studie, die vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) und der Universität Bremen durchgeführt wurde, war auf Kritik der Statistikerin Katharina Schüller gestoßen. Die WELT hatte ausführlich berichtet.

Der DSWV fordert deshalb eine gründliche Überprüfung der Methodik des Surveys, um sicherzustellen, dass die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen auf soliden wissenschaftlichen Grundlagen basieren. Gleichzeitig erwarten wir die Veröffentlichung der Rohdaten, da Transparenz der Datenerhebung und -auswertung von entscheidender Bedeutung für den wissenschaftlichen Diskurs ist. Zwischen den Erhebungsmethoden Telefon und Online gibt es erhebliche Unterschiede in den Ergebnissen: während bei telefonisch Befragten 0,4 Prozent eine Glücksspielstörung aufwiesen, waren es bei den online Befragten 6,4 Prozent. Aus solchen Ergebnissen kann keine Repräsentativität auf die Gesamtbevölkerung abgeleitet werden.

Laut dem Survey 2023 ist die Teilnahme an Sportwetten seit 2021 zurückgegangen. Der DSWV geht davon aus, dass ein erheblicher Teil der aktiven Spieler inzwischen im Schwarzmarkt aktiv ist, weil die regulierten Angebote zu unattraktiv sind. Die BILD berichtete.

Die Empfehlung der Wissenschaftler, den Bekanntheitsgrad der Spieler- und Jugendschutz-Maßnahmen weiter zu verbessern, unterstützt der DSWV. Der DSWV und seine Mitglieder stellen klar: Spielerschutz hat für uns oberste Priorität! Wir stellen daher bereits bestehende Maßnahmen zum verantwortungsvollen Spiel vor:

Gamalyze: Spieler können mittels Gamalyze auf der Website des DSWV ihr eigenes Spielverhalten auf spielerische Weise analysieren und reflektieren, um potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.

BZgA-Hotline: Die BZgA-Helpline bietet eine vertrauliche und anonyme Anlaufstelle für Spieler, die Unterstützung bei Fragen zu Glücksspielsucht benötigen. Die Hotline wird vom DSWV und anderen Glücksspielverbänden finanziert.

OASIS-System: Das OASIS-System ermöglicht es Spielern, sich bei Bedarf selbst zu sperren oder sperren zu lassen. Alle regulierten Glücksspielveranstalter und -Vermittler in Deutschland sind an OASIS angeschlossen, außer dem klassischen Lotto.

Dienstag, 5. März 2024

BGH: Aufhebung des Verhandlungstermins am 7. März 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 90/23 (Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten)

Pressemitteilung Nr. 046/2024

Zum Sachverhalt und zum bisherigen Prozessverlauf wird auf die Pressemitteilung Nr. 8/24 vom 17. Januar 2024 verwiesen. Nachdem die Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen beantragt haben, ist der Verhandlungstermin aufgehoben worden.

Karlsruhe, den 4. März 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Montag, 22. Januar 2024

BGH: Verhandlungstermin am 7. März 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 90/23 (Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten, der im Inland nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss.

Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat, unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier nicht Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte (vgl. auch die Pressemitteilung vom heutigen Tag zum Verfahren I ZR 53/23).

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet im Internet über eine deutschsprachige Webseite Sportwetten an. Der Kläger nahm von 2013 bis 2018 an Sportwetten der Beklagten teil. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten der deutschen Behörde. Die Beklagte hatte eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, der Beklagten die Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 5 K 1388/14.WI). Dies erfolgte mit Bescheid vom 9. Oktober 2020.

Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge geltend. Er behauptet, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 3.719,26 € nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erlangt, weil die Verträge über Sportwetten wirksam seien. Die Beklagte habe zwar gegen § 4 Abs. 1 sowie gegen § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 verstoßen. Daraus resultiere jedoch keine Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB. Der einseitige Verstoß gegen ein Verbotsgesetz führe nur zur Nichtigkeit, wenn der Gesetzeszweck anders nicht zu erreichen sei und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden dürfe. Davon könne nicht ausgegangen werden, denn die Beklagte habe eine Konzession nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 beantragt und die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung erfüllt. Das Fehlen der Erlaubnis sei lediglich darauf zurückzuführen gewesen, dass die Durchführung des Konzessionsverfahrens unionsrechtswidrig gewesen sei. In dieser Konstellation sei weder eine strafrechtliche Ahndung des Verstoßes noch eine verwaltungsrechtliche Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten möglich gewesen. Zivilrechtlich führe dies dazu, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags nicht zur Nichtigkeit der Wettverträge nach § 134 BGB führe.

Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB. § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 und § 284 StGB kämen unter den genannten Voraussetzungen nicht als Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Vorinstanzen:

AG Geislingen an der Steige - Urteil vom 28. April 2022 - 3 C 459/21

LG Ulm - Urteil vom 24. Mai 2023 - 1 S 46/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(…)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (…)

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 284 Abs. 1 StGB

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Karlsruhe, den 17. Januar 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

BGH: Aussetzung des Revisionsverfahrens I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen)

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2024

Beschluss vom 10. Januar 2024 - I ZR 53/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Veranstalter eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels die verlorenen Spieleinsätze eines Spielers erstatten muss.

Von dem Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 90/23, in dem der I. Zivilsenat am 7. März 2024 mündlich verhandeln wird, unterscheidet sich diese Sache maßgeblich dadurch, dass Gegenstand hier Verluste bei Online-Pokerspielen sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, und nicht Verluste bei Online-Sportwetten, für die der Veranstalter bereits eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte (vgl. auch den Terminhinweis vom heutigen Tag zum Verfahren I ZR 90/23).

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Die Klägerin nahm in den Jahren 2018 und 2019 an virtuellen Pokerspielen der Beklagten teil, bei denen nicht gegen Menschen gespielt wird. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine inländische Erlaubnis.

Die Klägerin macht die Unzulässigkeit der Online-Glücksspiele sowie die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge geltend. Sie behauptet, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um ein verbotenes Glücksspiel gehandelt habe. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 132.850,55 € nebst Zinsen verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung. Es hat außerdem nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung deutsches Sachrecht für anwendbar gehalten.

Die Klägerin könne gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geltend machen. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig, weil das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten gewesen sei. Diese Norm sei unionsrechtskonform und ihr Schutzzweck erfordere auch im Fall des einseitigen Verstoßes gegen das Verbot die Nichtigkeit der Glücksspielverträge.

Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Norm sei zwar nicht teleologisch zu reduzieren. Allerdings seien ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. § 817 Satz 2 BGB setze voraus, dass der Leistende, hier die Klägerin, vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot verstoßen habe. Dem stehe es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen habe. Die Beklagte, die sich auf die Kondiktionssperre berufe, habe die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies sei ihr letztlich nicht gelungen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.

Vorinstanzen:

LG Paderborn - Urteil vom 8. Juli 2021 - 4 O 323/20

OLG Hamm - Urteil vom 21. März 2023 - I-21 U 116/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

La Française des Jeux SA will Kindred Group plc (früher: Unibet) für ca. EUR 2,8 Mrd. übernehmen

La Française des Jeux SA ("FDJ") hat heute ein empfohlenes öffentliches Barangebot an die Inhaber von schwedischen Hinterlegungsscheinen (Swedish Depository Receipts, "SDRs") von Kindred angekündigt, um alle ihre SDRs der Gesellschaft zu einem Preis von 130 SEK in bar pro SDR anzudienen (der "Angebotspreis" bzw. das "Angebot"). Der Gesamtwert des Angebots entspricht etwa 27.951 Mio. SEK, was einem Vielfachen des 10,9-fachen des zugrunde liegenden EBITDA von Kindred im Jahr 2023 entspricht. Der Einfachheit halber und weil jedes SZR eine Aktie von Kindred darstellt, werden die SZR auch als "Aktien" und die Inhaber als "Aktionäre" bezeichnet.

Das Angebot stellt eine Prämie von:

- ca. 24,4 Prozent im Vergleich zum Schlusskurs der Kindred-Aktien an der Nasdaq Stockholm von 104,50 SEK am 19. Januar 2024, dem letzten Handelstag vor der Ankündigung des Angebots;

- ca. 34,9 Prozent im Vergleich zum volumengewichteten Durchschnittskurs von 96,34 SEK der Kindred-Aktien an der Nasdaq Stockholm während der letzten 30 Handelstage vor der Ankündigung des Angebots;

- ca. 36,3 Prozent im Vergleich zum volumengewichteten Durchschnittskurs von 95,35 SEK der Kindred-Aktien an der Nasdaq Stockholm während der letzten 90 Handelstage vor der Ankündigung des Angebots; undca. 40,1 Prozent im Vergleich zum Schlusskurs von 92,80 SEK der Kindred-Aktien an der Nasdaq Stockholm am 28. November 2023, dem letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Kindred-Ergebnisse für das dritte Quartal 2023, die eine Erklärung enthielten, dass der Vorstand von Kindred der Ansicht ist, dass der Wert für die Aktionäre durch eine Dritttransaktion maximiert werden kann.

Die Annahmefrist für das Angebot wird voraussichtlich am oder um den 20. Februar 2024 beginnen und am oder um den 19. November 2024 enden.

Der Vollzug des Angebots ist an folgende Bedingungen geknüpft

- dass das Angebot in einem solchen Umfang angenommen wird, dass FDJ Eigentümer von Kindred-Aktien wird, die mehr als 90 Prozent der Gesamtzahl der Kindred-Aktien ausmachen (auf vollständig verwässerter Basis);

- der Erhalt aller behördlichen, staatlichen oder ähnlichen Freigaben, Genehmigungen und Entscheidungen, die für das Angebot und den Erwerb von Kindred erforderlich sind, jeweils zu Bedingungen, die nach Ansicht von FDJ akzeptabel sind;

- keine Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Finanzlage, die Aussichten oder den Betrieb von Kindred haben könnten oder von denen vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Finanzlage, die Aussichten oder den Betrieb von Kindred haben könnten, einschließlich der Lizenzen und Genehmigungen von Kindred, der Einnahmen, der Ergebnisse, der Liquidität, der Solidität, des Eigenkapitals oder der Vermögenswerte;

- dass weder das Angebot noch der Erwerb von Kindred aufgrund von Gesetzen oder anderen Vorschriften, Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde oder aufgrund ähnlicher Umstände ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich behindert wird.

Mittwoch, 8. November 2023

Vorlage an den EuGH aus Malta zum Online-Automatenspiel

Vorabentscheidungsersuchen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta), eingereicht am 14. Juli 2023 – FB/European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd

(Rechtssache C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten)

Verfahrenssprache: Englisch


Vorlegendes Gericht

Prim’Awla tal-Qorti Ċivili

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FB

Beklagte: European Lotto and Betting Ltd und Deutsche Lotto-Und Sportwetten Ltd

Vorlagefragen

1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch ein generelles Verbot von Online-Automatenspielen im Mitgliedstaat des Verbrauchers (Zielsstaat) gegenüber Betreibern von Online-Casinos, die in ihrem Herkunftsstaat (Malta) lizenziert sind und reguliert werden, nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein kann,

– wenn der Zielmitgliedstaat gleichzeitig privaten Veranstaltern ähnliches Offline-Glücksspiel mit lizenzierten Spielautomaten in Spielhallen und Restaurants ebenso flächendeckend erlaubt wie intensiveres Glücksspiel in Offline-Casinos und lizenzierte nationale Lotterieveranstaltungen staatlicher Lotterien, die in mehr als 20000 Vertriebsstellen an die Allgemeinheit gerichtet werden und

– er privaten Veranstaltern von Sport- und Pferdewetten sowie privaten Online-Lotterievermittlern, die die Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien vertreiben, die Veranstaltung lizenzierter Online-Glücksspiele erlaubt,

während derselbe Mitgliedstaat – entgegen den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Deutsche Parkinson (C-148/151 , Rn. 35), Markus Stoß (C-316/072 ) und Lindman (C-42/023 ) – offenbar keine wissenschaftlichen Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die erheblich zur Erreichung der mit ihrer Regulierung verfolgten Ziele relevant wären, insbesondere zur Verhinderung problematischen Glücksspiels,

und die Beschränkung des Verbots von Online-Automatenspielen in Anbetracht dieser Gefahren – im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für Online- und Offline-Spielautomaten erlaubt sind – als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?

2. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Anwendung eines in § 4 Abs. 1 und 4 des deutschen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen (GlüStV) enthaltenen generellen Verbots von Online-Casino-Glücksspiel entgegensteht, wenn die deutsche Glücksspielregelung (Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV) in ihrem § 1 nicht auf ein generelles Glücksspielverbot abzielt, sondern darauf, „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken“ und eine beträchtliche Nachfrage von Spielern nach Online-Automatenspielen besteht?

3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein generelles Verbot von Online-Casino-Angeboten nicht angewandt werden darf, wenn

– sich die Regierungen aller Bundesländer dieses Mitgliedstaats bereits darauf geeinigt haben, dass die von solchen Online-Glücksspiel-Angeboten ausgehenden Gefahren wirksamer durch ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis als durch ein generelles Verbot bekämpft werden können und

– sie mit einem entsprechenden Staatsvertrag einen künftigen Regelungsrahmen erarbeitet haben, der das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt

– und in Erwartung dieser zukünftigen Regelung entscheiden, entsprechende Glücksspielangebote ohne eine deutsche Erlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren, bis solche deutschen Lizenzen ausgestellt werden,

obwohl nach der Rechtssache Winner Wetten (C-409/061 ) Unionsrecht nicht übergangsweise ausgesetzt werden darf?

4. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass ein (Ziel-)Mitgliedstaat eine nationale Regelung nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeinwohls rechtfertigen kann, wenn

– diese Regelung es Verbrauchern verbietet, in einem anderen (Herkunfts-)Mitgliedstaat lizenzierte grenzüberschreitende Wetten auf lizenzierte Lotterien im Zielmitgliedstaat abzugeben, die dort erlaubt und reguliert sind,

– die Lotterien im Zielmitgliedstaat lizenziert sind und die Regelung dem Spieler- und Jugendschutz dient

– und wenn die Regulierung von lizenzierten Wetten auf Lotterien im Herkunftsmitgliedstaat ebenfalls dem Spieler- und Jugendschutz dient und das gleiche Schutzniveau wie dasjenige der Regulierung von Lotterien im Zielmitgliedstaat gewährleistet?

5. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass diese Vorschrift der Rückforderung bei der Teilnahme an (Zweit-)Lotterien verlorener Einsätze entgegensteht, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Transaktionen wegen des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers gestützt wird, wenn

– eine solche Lizenz für private (Zweit-)Lotterien von Rechts wegen ausgeschlossen ist,

– und dieser Ausschluss von den nationalen Gerichten mit einem angeblichen Unterschied zwischen der Abgabe eines Tipps auf den Ausgang einer Lotterie bei einem staatlichen Veranstalter und einer Wette auf den Ausgang einer staatlichen Lotterie bei einem privaten Veranstalter gerechtfertigt wird?

6. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er der Rückforderung bei der Teilnahme an (Zweit-)Lotterien verlorener Einsätze entgegensteht, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Transaktionen wegen des Fehlens einer Lizenz im Mitgliedstaat des Verbrauchers gestützt wird, wenn

– von Rechts wegen ein Ausschluss einer solchen Lizenz für private (Zweit-)Lotterien besteht

– und wenn dieser Ausschluss zugunsten staatlicher Lotterieveranstalter von den nationalen Gerichten mit einem angeblichen Unterschied zwischen der Abgabe eines Tipps auf den Ausgang einer vom Staat veranstalteten Lotterie bei einem staatlichen Veranstalter und einer Wette auf den Ausgang derselben staatlichen Lotterie bei einem privaten Veranstalter gerechtfertigt wird?

7. Sind Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache Niels Kratzer [C-423/151 ]) dahin auszulegen, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden?

Donnerstag, 29. Juni 2023

Bundesfinanzhof zur Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

BFH, Urteil vom 22. Februar 2023, X R 8/21

ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.XR8.21.0

EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1, AO § 12 S 1, AO § 12 S 2 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 22 Nr 3, EStG VZ 2009 , GewStG VZ 2009

vorgehend FG Münster, 10. März 2021, Az: 11 K 3030/15 E,G

Leitsätze:

1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 2151, 37, BStBl II 2016, 48 ‑ Turnierpoker ‑, und vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 ‑ Casinopoker ‑).

2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern ‑ ebenso wie bei Sportlern ‑ danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche "Leitbild eines Berufsspielers" ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz "beruflicher" Erfahrungen prägend.

3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 ‑ Casinopoker ‑).

Montag, 26. Juni 2023

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2023

Mit Beschlüssen vom 15. Juni 2023 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Anträgen von Betreibern virtueller Automatenspiele und Online-Poker auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlichen Erlaubnissen zum Teil stattgegeben, die Anträge jedoch hinsichtlich der meisten Nebenbestimmungen abgelehnt.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat Glücksspielbetreibern die Erlaubnis zum Betreiben virtueller Glücksspiele und Online-Poker erteilt. Die Erlaubnisse sind jeweils mit Nebenbestimmungen versehen, zu denen insbesondere Werbebeschränkungen gehören. Die Behörde hat zugleich die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen angeordnet. Auf entsprechende Anträge der Glücksspielbetreiber hat das Verwaltungsgericht Halle (Saale) die aufschiebende Wirkung der Klagen einiger Glücksspielbetreiber gegen die Nebenbestimmungen wiederhergestellt mit der Begründung, die Behörde habe jeweils die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet.

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat auf die Beschwerden der Gemeinsamen Glücksspielbehörde die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geändert. Er hat die aufschiebende Wirkung der Klagen nur hinsichtlich einzelner Regelungen wiederhergestellt und die Anträge der Glücksspielbetreiber im Übrigen abgelehnt. Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung seien formell nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die Anordnungen ausreichend begründet. Die Behörde habe in zulässiger Weise auf Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr Bezug genommen. Die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung falle im Wesentlichen zu Lasten der Glücksspielbetreiber aus. Die meisten der angefochtenen Nebenbestimmungen seien nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Insbesondere hat der 3. Senat die Verbote von Dauerwerbesendungen, der Werbung für unentgeltliche Online-Casino-Spiele und virtuelle Automatenspiele, von Influencer-Marketing, der Werbung durch Streamer sowie der Affiliate-Werbung mit Partnern, die auch für illegales Glücksspiel werben, für voraussichtlich rechtlich zulässig gehalten. Die Regelungen seien geboten, um die Einhaltung der Ziele des Glücksspiel-Staatsvertrages zu sichern, zu denen die Abwehr von Suchtgefahren und der Minderjährigenschutz gehörten. Dagegen sei das vollständige Verbot von Werbung im öffentlichen Raum (z.B. auf Plakatwänden, Litfaßsäulen und an Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs) voraussichtlich unverhältnismäßig. Dem Minderjährigenschutz könne durch zeitliche Begrenzungen entsprochen werden, was insbesondere bei digitaler, ansteuerbarer Außenwerbung technisch möglich sei. Voraussichtlich unzulässig sei es auch, Werbung für virtuelles Automatenspiel und Online-Poker bei öffentlichen Filmveranstaltungen generell vor 21:00 Uhr zu untersagen, auch wenn es sich um Filmveranstaltungen handelt, die sich ausschließlich an Erwachsene richten (Altersfreigabe 18 Jahre).

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Juni 2023 - 3 M 11/23, 3 M 14/23, 3 M 19/23, 3 M 24/23, 3 M 25/23

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressestelle

Dienstag, 6. Juni 2023

DSWV: Zahlen der Spielersperrdatei OASIS müssen differenziert betrachtet werden: „Mehr Spielersperren bedeuten nicht mehr Spielsüchtige, sondern mehr geschützte Spieler.“

Pressemitteilung des DSWV

In etlichen Medien wurde in den zurückliegenden Tagen darüber berichtet, dass die Zahl der Einträge in die nationale Spielersperrdatei OASIS von 47.000 Sperren im Jahr 2020 auf 192.600 Sperren Anfang Mai 2023 angestiegen sei.

In diesem Zusammenhang wird in einigen Medien fälschlicherweise der Anschein erweckt, als gehe der Anstieg der Spielersperren in der Sperrdatei OASIS in den vergangenen Jahren auf eine substanzielle Ausbreitung problematischen Spielverhaltens in der Gesellschaft zurück.

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) widerspricht dieser Schlussfolgerung, da sie unzutreffend ist:

Noch bis Juni 2021 waren nur 464 Glücksspielveranstalter mit 1.529 Betriebsstätten an OASIS angeschlossen. Dies waren im wesentlichen Spielhallen in Hessen und Rheinland-Pfalz sowie Spielbanken und einige wenige Sportwettveranstalter. Heute sind es über 6.400 Veranstalter mit über 29.500 Betriebsstätten. Außerhalb von Hessen und Rheinland-Pfalz durften Spielstätten erst im Zuge des Inkrafttretens des neuen Glücksspielstaatsvertrags am 1. Juli 2021 an OASIS angeschlossen werden. Hinzu kamen seit Ende 2020 zahlreiche neu lizenzierte Sportwetten- und Online-Glücksspielanbieter, die sich ebenfalls aus rechtlichen Gründen zuvor nicht an OASIS anschließen durften. Insofern ist ein relevanter Anstieg der Spielersperren angesichts der Vervielfachung der bundesweit angeschlossenen Wettbüros, Spielstätten und Online-Veranstalter nur folgerichtig – sogar ein noch höherer Anstieg hätte rein statistisch nicht überraschen dürfen.

DSWV-Präsident Mathias Dahms erläutert:

Nicht die Zahl der Spielsüchtigen ist gestiegen, sondern die Zahl der Spieler, die in OASIS eingetragen und so anbieterübergreifend geschützt werden können. Die Entwicklung der OASIS-Zahlen ist ein Beleg für gelungenen Spielerschutz und das funktionierende Sperrsystem.

Aus den gestiegenen Zahlen nun jedoch einen generellen Angriff gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder die lizenzierten Glücksspielanbieter abzuleiten, wird weder der Entstehungsgeschichte der Sperrdatei, noch der verbesserten Spielerschutzsituation auf dem deutschen Glücksspielmarkt gerecht.”


Der DSWV und seine Mitgliedsunternehmen unterstützen die Regulierung des Glücksspielmarktes. Im Glücksspielstaatsvertrag haben die 16 Bundesländer entschieden, den Spielerschutz durch klare Regeln zu gewährleisten. Die Spielersperrdatei OASIS ist ein zentrales Element des Spielerschutzes. Spieler haben die Möglichkeit, sich hier selbst zu sperren. Auch dem Spieler nahestehende Personen wie Partner oder Familienangehörige können die Sperrung veranlassen. Zudem sind Glücksspielanbieter gehalten, sogenannte Fremdsperren zu verhängen, falls ihnen Hinweise auf Spielsucht oder Verschuldung vorliegen.

Mathias Dahms ergänzt:

„Tatsächlich ist die bundesweite und spielformübergreifende Spielersperrdatenbank mit starker Unterstützung der Glücksspielveranstalter umgesetzt worden. Sie ist ein großer Fortschritt für den Spielerschutz in Deutschland und eine echte Erfolgsgeschichte, auf die Politik, Regulierungsbehörden und Glücksspielanbieter gleichermaßen stolz sein können.”

Freitag, 26. Mai 2023

OVWG: Online-Glücksspiel: Malta schützt Lizenznehmer vor Vollstreckung – EU unter Zugzwang

Entwicklung zeigt deutlich, dass Öffnung des „österreichischen“ Glücksspielmonopols überfällig ist!

Die Aufregung war groß, als Malta kürzlich einen Gesetzesentwurf ankündigte, demzufolge Urteile über Spielerverluste in bestimmten Fällen nicht mehr in Malta vollstreckbar sind, wenn sie im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des maltesischen Glücksspielrechts und dem übergeordneten Europarecht stehen. Malta könnte mit diesem Schritt aber durchaus im Recht sein.

Ausgangspunkt sind die Klagen österreichischer Spieler, die ihre Verluste in Online-Casinos von maltesischen Anbietern zurückfordern. Diese Gerichtsverfahren in Österreich laufen immer nach dem gleichen Schema ab: Die erstinstanzlichen Gerichte fragen nach den persönlichen Daten des Spielers, der Höhe der Spielverluste beim maltesischen Anbieter und verweisen in Folge auf ein sehr altes Urteil des OGH aus 2016, das auf noch älteren Grundlagen beruht, um dann zu Gunsten des klagenden Spielers zu entscheiden. Das gesamte Gerichtsverfahren dauert üblicherweise nicht länger als 10-15 Minuten. Der EuGH fordert eine individuelle und dynamische Prüfung des jeweiligen Sachverhalts. Das findet jedoch genauso wenig statt wie eine Anhörung der Argumente der beklagten Anbieter.
OVWG-Beschwerde bei der Europäischen Kommission und Vertragsverletzungsverfahren

Aus diesem Grund hat die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) schon im letzten Jahr eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingebracht: Durch die fortwährende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wird den Anbietern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten trotz gültiger Lizenzen der Rechtschutz in Österreich verwehrt. Ziel der Beschwerde ist die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik. Die EU-Kommission ist aufgrund des maltesischen Gesetzesentwurfs jetzt umso mehr gefordert, zu dieser Beschwerde Stellung zu beziehen. Die OVWG ist zuversichtlich, dass die EU-Kommission diese Beschwerde weiterverfolgen und damit sowohl Malta als auch der Einhaltung europäischer Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit Rückenwind geben wird.
„Notwehr“ aus Malta

Malta hat die Gültigkeit ihrer Glücksspiellizenzen in Österreich mehrfach bestätigt und legt mit diesem Gesetzesentwurf unter der Berufung auf wesentliche Rechtsgrundsätze, die auf der Einhaltung der europäischen Grundfreiheiten beruhen, nach. Entsprechend der EU-Vollstreckungsverordnung müssen ausländische Entscheidungen nicht anerkannt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung („ordre public“) widersprechen würden.

Somit wehrt sich Malta gegen österreichische Urteile, die das Europarecht nicht ausreichend in Betracht gezogen haben – und unterstützt damit die Bestrebungen der OVWG.

Heimisches Glücksspielmonopol nicht mehr zeitgemäß

Im Zuge dieser Entwicklungen muss sich Österreich dringend die Frage stellen, ob es künftig das einzige europäische Land sein will, in dem entgegen aller wirtschafts-, gesundheits- und sozialpolitischer Erkenntnisse ein veraltetes Monopol im Glücksspielbereich aufrechterhalten wird.

„Die Debatte um den maltesischen Gesetzesentwurf zeigt einmal mehr, dass ein Ende des Glücksspielmonopols längst überfällig ist“, meint Claus Retschitzegger, Präsident der OVWG.

Das Monopol führt zu Rechtsunsicherheiten und somit zu Nachteilen für alle Stakeholder, insbesondere aber für die Konsumenten. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso in Österreich als quasi letztes Land in der EU an einem Monopol festgehalten wird. Noch dazu an einem Monopol, das nicht einmal im Mehrheitseigentum des Staates steht.“

Die OVWG erwartet sich spätestens von der neuen Regierung ab dem Jahr 2025 eine Novelle des Glücksspielgesetzes und eine faire Marktöffnung für regulierungswillige Anbieter innerhalb der Europäischen Union.

Über die OVWG

Die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) ist die inländische Interessenvertretung von online tätigen Glücksspiel- und Sportwettanbietern. Die Vereinigung versteht sich als Schnittstelle zwischen Politik, Behörden und Unternehmen und ist bestrebt, den Dialog zwischen den Parteien zu verbessern und ein Bewusstsein für die Branche zu schaffen. Aus regulatorischer Sicht strebt die OVWG eine moderne, unionsrechts- und marktkonforme Regulierung des Online-Glücksspiel- und Wettbereichs in Österreich an. In diesem neuen Rechtsrahmen sollen Lizenzen nicht mengenmäßig begrenzt, sondern an die Einhaltung hoher Spielerschutzstandards geknüpft sein. Vorbildländer - wie zB Dänemark - zeigen, wie eine solche Regulierung erfolgreich gelingen kann.

Quelle: Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG)

Donnerstag, 25. Mai 2023

Glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung gegenüber Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ist rechtswidrig

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.05.2023

Für die gegenüber einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ergangene Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beklagte erließ im Rahmen der Glücksspielaufsicht eine Sperrungsanordnung gegen die Klägerin, eine Telekommunikationsdienstleistungsanbieterin. Dabei gab sie der Klägerin u. a. auf, bestimmte Internetseiten der beigeladenen Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittlerin zu sperren, sodass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Weiter ordnete die Beklagte an, künftig von ihr mitgeteilte Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote vermittelt bzw. veranstaltet werden (sog. Mirror-Pages), zu sperren.

Die von der Klägerin gegen die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung erhobene Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Sperrungsanordnung sei rechtswidrig. Für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der hier einschlägigen Normen. Weil die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine abschließende Sonderregelung darstelle, könne der Erlass der Sperrungsanordnung auch nicht unter Rückgriff auf die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 enthaltene Auffangermächtigung gerechtfertigt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die weitere, die sog. Mirror-Pages betreffende Sperrungsanordnung ebenfalls keinen Bestand haben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2023, 2 K 1026/22.KO)

Die Entscheidung 2 K 1026/22.KO kann hier abgerufen werden.

Samstag, 15. April 2023

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

Pressemitteilung des BayVGH vom 21. März 2023

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unionsrechtswidrig erachtet und der Beschwerde eines Passauer Wettvermittlungsunternehmens stattgegeben. 

Dem Unternehmen wurde von der Regierung von Niederbayern sofort vollziehbar untersagt, eine Wettvermittlungsstelle in circa 65 Metern Entfernung zu einer weiterführenden Schule in Passau zu betreiben. Begründet wurde die Untersagung mit einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen und anderen ähnlichen Einrichtungen vorsieht. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Regensburg ohne Erfolg. 

Der BayVGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Sportwettvermittlung angeordnet. Das Mindestabstandsgebot sei zwar grundsätzlich geeignet, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels des Jugend- und Spielerschutzes zu gewährleisten, indem es dazu beitrage, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern. Es verletze jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, weil für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten trotz vergleichbarer Außenwirkung auf schutzwürdige Personen keine entsprechenden Vorgaben bestünden. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten sei nach wissenschaftlichen Untersuchungen als mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten anzusehen. Es liege ein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot vor, wonach Regelungen, die die Glücksspieltätigkeit einschränken, nicht durch eine gegenläufige Politik in anderen Glücksspielbereichen mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotenzial unterlaufen werden dürfen. Die landesrechtliche Regelung, die in Bayern ein Mindestabstandsgebot von 250 Metern vorsehe, müsse deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. 

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel. 

(BayVGH, Beschluss vom 21. März 2023, Az. 23 CS 22.2677)

BayVGH: Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

Pressemitteilung des DSWV vom 22. März 2023

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am gestrigen Dienstag (21.03.2023) die Mindestabstandsgebote zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen für europarechtswidrig erklärt. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Regensburg sah der Gerichtshof bei der bayerischen Mindestabstandsregelung von 250 Metern eine voraussichtliche Verletzung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit als gegeben an und hob damit eine sofort vollziehbare Verfügung der Regierung von Niederbayern für eine WVS in Passau auf.

Zwar sei die Abstandsregelung geeignet, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei Spielhallen und Betrieben mit Geldspielgeräten bestünden aber derartige Vorgaben nicht, weshalb das Kohärenzgebot verletzt sei. Gegen den Richterspruch ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Das Urteil dürfte die Diskussion in den anderen Bundesländern anfachen, in denen Unterschiede in der Handhabung der Mindestabstände bei Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten, wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen.

GGL: Verwaltungsgericht bestätigt: als „Gewinnspiele“ bezeichnete Angebote auf Webseite eines privaten Fernsehsenders waren unerlaubte Glücksspiele

Pressemitteilung der GGL

Im Untersagungsverfahren gegen das illegale Glücksspielangebot auf einer Webseite eines großen privaten Fernsehsenders erzielte die GGL Ende März einen Erfolg.

Das VG München bestätigte, dass es sich bei den als „Gewinnspiele“ bezeichneten Angeboten um unerlaubte öffentliche Glücksspiele im Internet handelte. Die Teilnahme war kostenpflichtig möglich, die Gewinnchancen vom Zufall abhängig.

Auch wenn es sich bei den jeweiligen Glücksspieleinsätzen auf der Webseite des Anbieters nur um kleinere Beträge unter 50 Cent handelte, bestätigte das VG München, dass die angebotenen Spiele als Glücksspiel einzuordnen sind, für die keine staatliche Erlaubnis vorliegt. Das Gericht verwies darauf, dass der verwaltungsrechtliche Glücksspielbegriff im Glücksspielstaatsvertrag keine Erheblichkeitsschwelle für Spieleinsätze vorsieht, um dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen. Die Untersagungsverfügung wurde damit als rechtmäßig bestätigt.

Inzwischen hat der Anbieter das illegale Glücksspielangebot von der entsprechenden Webseite entfernt und das Angebot gesetzeskonform umgestellt.

Vorstand Benjamin Schwanke: „Das Vorgehen der GGL zeigt Wirkung. Mit der gerichtlichen Bestätigung der Untersagung ist ein weiterer Schritt in der Bekämpfung illegalen Glücksspiels getan. Kostenpflichtige als „Gewinnspiele“ bezeichnete Spiele, sind als Glücksspiel einzuordnen, sofern die Gewinnchance vom Zufall abhängt.“

Vorstandskollege Ronald Benter ergänzt: „Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil Vorbildwirkung hat und weitere Anbieter ihre illegalen Angebote nach Aufforderung durch die GGL vom Markt nehmen.“