Donnerstag, 1. März 2007

Rechtswirkungen einer Spielbank-Selbstsperre

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 4.12.2006 - Az. 22 U 250/05

Leitsätze:

1. Im Falle einer Spieler-Selbstsperre trifft die Spielbank eine Überwachungspflicht, dass der gesperrte Spieler auch am sog. "Kleinen Spiel" nicht teilnehmen kann.

2. Verletzt die Spielbank diese Überwachungspflicht, hat der Spieler einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der verspielten Geldbeträge.


Aus den Gründen:

"Jedoch ergibt sich der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (jetzt § 280 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte die von ihr im Rahmen der Vereinbarung über die Spielsperre übernommene Überwachungspflicht schuldhaft verletzt hat.

Anders als bei einer von der Spielbank einseitig einer bestimmten Person erteilten Spielsperre, durch welche die Spielbank in zulässiger Weise von ihrem Hausrecht Gebrauch macht, geht es bei einer einvernehmlich zwischen Spieler und Spielbank vereinbarten Spielsperre darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will.

Der sog. "Eigensperre" liegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Die Spielbank geht mit der Annahme des Antrags auf Eigensperre eine vertragliche Bindung gegenüber dem Antragsteller ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Inhaltlich ist eine solche vertragliche Verpflichtung der Spielbank darauf gerichtet, in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern.

Bei dieser Zielsetzung ist es unerheblich, ob dem Kläger bei Einrichtung der Spielsperre von Mitarbeitern der Beklagten erklärt worden ist, beim Zutritt zum Automatenspielsaal finde keine Personenkontrolle statt.

Allerdings besteht eine solche Verpflichtung zur Verhinderung des Zustandekommens von Spielverträgen nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob auch beim Automatenspiel zumutbare Überwachungsmöglichkeiten für die Beklagte in dem Sinne bestanden haben, dass durch die Durchführung geeigneter Personenkontrollen der Zugang gesperrter Spieler hätte verhindert werden können. (...)"

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