Sonntag, 25. März 2007

Staatliches Glücksspiel „Quicky“ rechtswidrig

Das von dem Staatsunternehmen Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (LOTTO Niedersachsen) angebotene Spielsystem "Quicky" ist rechtwidrig. Dies entschied das Landgericht Hannover in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 15. März 2007 (Az. 23 O 99/05).

Bei „Quicky“ handelt es sich um ein Lotteriespiel mit der Formel "8 aus 20" + Jokerzahl "1 aus 4", welches nicht in herkömmlichen Lotto-Verkaufsstellen, sondern seit Mai 2005 in einer Testphase auch in 19 ausgewählten Gastronomiebetrieben gespielt werden kann. Die Ziehung der Gewinnzahlen erfolgt alle 3 Minuten und die Ergebnisse werden über einen Monitor vor Ort ausgestrahlt. Bei einem Einsatz von 1,00 Euro bis 5,00 Euro besteht eine Gewinnchance von bis zu 50.000,00 Euro.

Die auf Unterlassung klagende Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte vorgetragen, es handele sich insoweit um ein Glücksspiel, welches den Genehmigungserfordernissen der Gewerbeordnung unterliege, diese jedoch nicht erfülle. LOTTO Niedersachsen hatte dagegen argumentiert, es handele sich um ein Lotteriespiel, wofür die erforderliche Konzession nach dem Lotterie-Staatsvertrag und dem Niedersächsischen Lotteriegesetz vorläge. Die Gewerbeordnung sei für eine solche Art des Lotteriespiels nicht anwendbar.

Das Landgericht folgte der Rechtsansicht der Wettbewerbszentrale. Es sei wettbewerbswidrig, wenn LOTTO Niedersachsen „Quicky“ auch außerhalb der Toto-Lotto-Annahmestellen, insbesondere im gastronomischen Umfeld an den Orten anbiete, an dem bekanntermaßen vielfach Glücksspielgeräte aufgestellt seien. Gerade an diesen Orten wirke es sich wettbewerbsrechtlich aus, dass „Quicky“ in eine Art und Weise veranstaltet werde, die zumindest in Teilen mit den typischen Erscheinungsformen und Rahmenbedingungen eines Glücksspiels an Geldspielautomaten funktionell und strukturell vergleichbar sei. Insbesondere gelte dies wegen der verhältnismäßig geringen Einsatzhöhe, der kurzen Spieldauer, der sofortigen Gewinnermittlung, der schnellen Verfügbarkeit über Gewinne und vor allem wegen der hohen zeitlichen Taktfrequenz der sukzessiven Spielteilnahmemöglichkeit.

Kommentar:
Das (allerdings noch nicht rechtskräftige) Urteil zeigt, wie sehr die kontinuierliche Ausweitung des staatlichen Glücksspielangebots das gesamte Konzept eines staatlichen Monopols unglaubwürdig macht. Während die Politiker nach außen den Schutz vor Spielsucht vorschieben, um den „privaten Restwettbewerb“ auch noch auszuschalten, verhalten sich die durchaus auf Umsätze schauenden staatlichen Glücksspielunternehmen genau konträr dazu. Dies kann auf Dauer nicht funktionieren und ist rechtlich nicht haltbar.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 75

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