Samstag, 23. Juni 2007

Erneute Schlappe für Glücksspielstaatsvertrag: Bundesgerichtshof bestätigt Verbot der Gebietskartelle der Lottogesellschaften

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands:

Der erneute Versuch der staatlichen Lottogesellschaften, sich dem Kartellrecht zu entziehen, ist heute vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gescheitert. Der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Lottogesellschaften hatten gegen einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Oktober 2006 geklagt. Nach der heute bekannt gewordenen höchstrichterlichen Entscheidung ist das Bundeskartellamt demnach auch in Zukunft befugt, das Glücksspielrecht der Länder zu prüfen und nur eingeschränkt anzuwenden, wenn es nicht europäischem Recht entspricht. Damit erteilt das Gericht auch dem Versuch der meisten Bundesländer eine klare Absage, beim Lotto Gebietskartelle zu zementieren. "Auch vor einem der höchsten deutschen Gerichte wurde erneut bestätigt, dass mit illegalen Gebietskartellen keine Lottopolitik zu machen ist", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. Dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag droht daher die Nichtanwendung, da seine Europarechtswidrigkeit von der EU-Kommission bereits festgestellt worden ist. "Das ist eine einschneidende Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock."

Die Bundesrichter bestätigen mit ihrem Beschluss die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, nach dem auch die Landeslottogesellschaften Unternehmen im Sinne des deutschen und europäischen Kartellrechts sind. Es gestand den Lottogesellschaften lediglich zu, dass sie nicht gezwungen werden können, sich beim Lotto im Internet gegenseitig Konkurrenz zu machen. Die bisherige Praxis der Lottogesellschaften, im Internet nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zuzulassen, ist vom Bundesgerichtshof mit sofortiger Wirkung verboten worden. Damit ist der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 rechtmäßig, nach dem der Blockvertrag und das Gebietskartell (sog. Regionalitätsprinzip) im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland zu vertreiben, sei ein beachtlicher Kartellrechtsverstoß. Zwar seien Erlaubnisvorbehalte in anderen Bundesländern von den Lottogesellschaften zu beachten, die Erlaubnis dürfe aber nur aus tatsächlich gegebenen ordnungsrechtlichen und vom Bundeskartellamt nachzuprüfenden Gründen versagt werden.

Mit der heutigen Entscheidung des BGH und der vorausgegangenen vollständigen Niederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist erneut klargestellt, dass sich das aktuelle und das künftige Lotterierecht der Länder nicht in einem kartellrechtsfreien Raum bewegt. Das Wettbewerbsrecht der EG gilt auch für die Lottogesellschaften und ihre Gesellschafter, die Länder. "Der geplante Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist damit einmal mehr gescheitert. Es muss schnell eine verfassungs- und europarechtskonforme Lösung gefunden werden", so Faber.

Im Einzelnen stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss fest,

- dass die Lotteriehoheit der Länder Wettbewerb unter den Lottogesellschaften nicht ausschließt.

- der Wettbewerb unter den Lottogesellschaften nicht die Aufgabenerfüllung durch die Lottogesellschaften gefährdet.

- eine ordnungsrechtliche Überwachung der Lottogesellschaften gegenüber einem Gebietskartell das mildere Mittel ist.

- die Lottogesellschaften die Möglichkeit haben müssen, in einem anderen Bundesland eine Erlaubnis zu erhalten.

- ein Missbrauch des Erlaubnisvorbehalts für private Vermittler zu wettbewerbswidrigen Zwecken ausgeschlossen werden muss und das Bundeskartellamt die Gründe einer Ablehnung überprüfen darf.

- der bisher praktizierte Internetvertrieb der Lottogesellschaften kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften dürfen nicht nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel zulassen. Eine solche Beschränkung ist ordnungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

- es sich bei den derzeitigen Regelungen zum Internetvertrieb um eine die Gebietsaufteilung verstärkende, den EG-Vertrag verletzende staatliche Maßnahme handelt. Die Lottogesellschaften sind sofort vollziehbar dazu verpflichtet, die Konzessionsbeschränkungen für das Internet unberücksichtigt zu lassen.

Den ausführlichen Wortlaut senden wir Ihnen gerne zu.

Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
presse@deutscherlottoverband.de

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