Mittwoch, 7. November 2007

Baden-Württemberg: Erste Beratung des Glücksspielstaatsvertrags im Landtag

Finanzstaatssekretär Gundolf Fleischer: "Das staatliche Wettmonopol dient der Bekämpfung der Spielsucht und entspricht verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben"

"Der vorliegende Staatsvertrag verfolgt eine strikte ordnungsrechtliche Zielsetzung hinsichtlich Werbung, Marketing, Vertrieb sowie Jugend- und Spielerschutz. Das staatliche Wettmonopol ist die einzige Alternative, um den ordnungsrechtlichen Vorgaben zur Suchtbekämpfung von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof konsequent Rechnung zu tragen. Ein Konzessions- oder Erlaubnismodell, bei dem naturgemäß mehrere Anbieter im Wettbewerb um die Kunden stehen, ist zur Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft nicht geeignet." Dies sagte Finanzstaatssekretär Gundolf Fleischer am Mittwoch (7. November 2007) vor dem Landtag in Stuttgart.

Der beabsichtigte Staatsvertrag gilt für sämtliche privat oder staatlich veranstalteten Lotterien, Wetten sowie zum Teil für die Spielbanken gelten. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet wird verboten. Dasselbe gilt für die Werbung in Fernsehen, Internet und Telekommunikationsanlagen. Soweit Werbung zulässig ist, muss sie sich auf Information und Aufklärung beschränken. Der Vertrieb ist gleichfalls an den Zielen des Staatsvertrages auszurichten. Zum Spielerschutz wird ein übergreifendes Sperrsystem geschaffen. Besonders restriktive Vorschriften sind für den Bereich der Sportwetten geplant. Hier werden Banden- und Trikotwerbung, Wetten während laufender Sportereignisse sowie Werbung über Telekommunikationsanlagen, beispielsweise SMS, untersagt. Die Glücksspielaufsicht wird zukünftig getrennt von den fiskalischen Interessen beim Innenministerium angesiedelt sein. Die Auswirkungen des auf vier Jahre befristeten Staatsvertrags werden drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.

"Es ist der Landesregierung bewusst, dass die EU-Kommission dem Glücksspielstaatsvertrag kritisch gegenüber steht. Ob der Staatsvertrag europarechtlich Bestand haben wird, hängt aber letztlich vom Europäischen Gerichtshof ab. Der EuGH hat bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit aus ordnungsrechtlichen Gründen beschränkt werden darf. Genau dies ist beim Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages der Fall. Unser Ziel einer konsequenten Bekämpfung der Spielsucht lässt sich am besten mit der Neuregelung des Wettmonopols erreichen und entspricht damit der vom Europäischen Gerichtshof für zulässig erachteten nationalen Handlungsoption", so Fleischer abschließend.

Finanzministerium - Pressestelle
Pressemitteilung 7. November 2007
Nr. 93/2007

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