Freitag, 16. November 2007

Gutachten klärt Grenzen für Werbung und Vertrieb für das Glücksspielmonopol

Pressemitteilung des Deutschen Buchmacherverbandes:

Lottoblock muss Werbung massiv reduzieren / Nur 2 von 78 untersuchten aktuellen Werbemaßnahmen erfüllen Kriterien des Staatsvertrags / Jackpotwerbung künftig unzulässig / Zahl der Annahmestellen ist zu reduzieren

Der Deutsche Buchmacherverband Essen e.V. hat den durch zahlreiche Veröffentlichungen bekannten Wettbewerbs- und Werberechtler Prof. Dr. Peter W. Heermann von der Universität Bayreuth beauftragt, die Werbe- und Vertriebsregelungen des geplanten Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht sowie im Vergleich mit der aktuellen Praxis des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) zu untersuchen.

Prof. Dr. Heermann stellt in seinem nun vorgelegten Gutachten zunächst fest, dass die Regelungen des GlüStV zur Beschränkung von Werbung und Vertrieb wesentliche Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs außer acht lässt, obwohl der GlüStV die Neuauflage des Monopols bei Sportwetten eigentlich legitimieren soll. Trotz dieser gesetzgeberischen Mängel wird der staatliche Lottoblock seine Werbung nach den Vorgaben des GlüStV drastisch umstellen müssen. Weder Inhalt, Gestaltung noch der Umfang aktueller Werbemaßnahmen des DLTB sind mit den Zielen des Staatsvertrags vereinbar. Gemessen am GlüStV, halten nur 2 von 78 untersuchten Werbebeispielen die vorgesehenen rechtlichen Anforderungen ein.

Laut GlüStV hat Werbung sich ausschließlich auf "eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel" zu beschränken. Wo liegt jedoch die Grenze zwischen "Information" und "Anreiz"? Prof.Dr. Heermann setzt hier deutliche Grenzen: "Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel" beschränkt sich allein auf Mitteilungen über das Ob, Wo, Wann der Glücksspielteilnahme und die Bedingungen hierfür. Werbung darf in keinem Fall gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Folglich ist bereitsWerbung für Jackpots oder hochwertige Sachgewinne unzulässig, da gerade diese einen erheblichen Anreiz- und Aufforderungscharakter beinhaltet. Werbung ist zudem unzulässig, wenn die Information hinter einer reklamehaften Aufmachung zurücktritt. Neben Inhalt und Gestaltung der Werbemaßnahmen muss der DLTB auch den Werbeumfang deutlich reduzieren. Die bisherigen Werbeausgaben von über 100 Mio. Euro pro Jahr stehen den Zielsetzungen des GlüStV klar entgegen.

Anknüpfend an die rechtlichen Vorgaben des EuGH und insbesondere des BVerfG ist eine deutliche Reduzierung der Zahl von rund 26.000 Annahme- und Verkaufsstellen des DLTB erforderlich. Denn in einem Monopol muss der Zugang zu Glücksspielen für den Durchschnittsverbraucher im Vergleich zu seinem Zugang zu "normalen" Gütern des täglichen Lebens in räumlicher Hinsicht deutlich erschwert werden, um so die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. So verfügt die Deutsche Post bundesweit nur über ca. 12.500 Filialen, obgleich sie -im Gegensatz zu einem staatlichen Glücksspielanbieter - einen flächendeckenden Gewährleistungsauftrag zu erfüllen hat.

Die vorgesehenen Einschränkungen für Werbung und Vertrieb sind nach Ansicht von Prof. Dr. Heermann im Glücksspielstaatsvertrag zur Legitimation des Monopols verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unzureichend. So wird Werbung im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten, während die Werbeträger Radio, Print, Plakat oder Briefsendungen zulässig bleiben. Die ungleiche Behandlung dieser Werbemedien ist weder nachvollziehbar noch in sich schlüssig und systematisch. Hervorzuheben ist auch, dass verschiedene rechtlich zweifelhafte Ausnahmen, z.B. für "die Ziehung der Lottozahlen und Sendungen, die zugelassene Lotterien zum Gegenstand haben", das generelle Verbot des Werbeträgers Fernsehen zugunsten des DLTB massiv aushöhlen. "Dieses ist weder "kohärent und systematisch", noch mit der Regelungssystematik des GlüStV vereinbar", so Prof. Dr. Heermann.

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