Montag, 3. Dezember 2007

Wettbetrug: Rechtsexperten fordert eigenen Straftatbestand

Angesichts zahlreicher bekannter und weiterer befürchteter Wettbetrugsfälle ist nunmehr eine gesetzliche Regelung erforderlich. Der auf Glücksspiel- und Wettrecht spezialisierte Rechtsanwalt Martin Arendts (www.wettrecht.de) fordert daher einen auf diese besondere Betrugsform zugeschnittenen eigenen Straftatbestand. Nur so könnten Verschiebungen von Spielen klar unter Strafe gestellt werden. Auch müssten bereits Vorbereitungshandlungen, wie etwa konkrete Geldangebote an Schiedsrichter und Spieler, unter Strafe gestellt werden.

„Die bisherigen Fälle haben gezeigt, dass freiwillige Regelungen und Verbandsrecht nicht ausreichen.“, erklärte Rechtsanwalt Arendts. So habe man etwa auch beim Kapitalmarkt lange Zeit versucht, Insidervergehen und Kursmanipulationen mit mehr oder weniger freiwilligen Regelungen zu erfassen, bis man sich zu einem eigenen Straftatbestand entschlossen habe. Dieser sei angesichts der Besonderheiten des Wettbetrugs erforderlich, bei dem Sportereignisse manipuliert werden, um Buchmachern zu schaden.

Im Fall des Schiedsrichters Hoyzer habe der Bundesgerichtshof zwar Ende 2006 die strafrechtlichen Verurteilungen bestätigt, so Arendts, habe dies aber sehr umständlich rechtlich begründen müssen. So sei der BGH davon ausgegangen, dass der Wettkunde bei Abschluss des Wettvertrages stillschweigend erklärt habe, die gewetteten Spiele nicht zu manipulieren. Der Vermögensschaden liege darin, dass sich das Wettrisiko erheblich zu Ungunsten der Wettveranstalter verschoben habe.

Schutzziel eines eigenen Straftatbestandes Wettbetrugs solle die Manipulationsfreiheit von sportlichen Ereignissen sein, erklärte Frau Rechtsanwältin Alice Wotsch von der Kanzlei Arendts. Für einen effektiven Schutz sei es erforderlich, auch Vorbereitungshandlungen zur Beeinflussung von Spielen unter Strafe zu stellen. Sobald einem Spieler oder einem Schiedsrichter für eine Manipulation Vorteile angeboten würden, müsse eine Meldepflicht bestehen. Ein entsprechender Straftatbestand solle europaweit möglichst einheitlich eingeführt werden, um grenzüberschreitende Sachverhalte möglichst effektiv zu erfassen.

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