Freitag, 10. August 2007

Lotto Niedersachsen erwirkt einstweilige Verfügung gegen den Gewerblichen Spielvermittler Jaxx GmbH

Pressemitteilung von Lotto Niedersachsen vom 10. August 2007:

Auf Antrag von Lotto Niedersachsen hat das Landgericht Hannover am 07. August 2007 eine einstweilige Verfügung gegen den Gewerblichen Spielvermittler Jaxx GmbH erlassen. Die Firma Jaxx GmbH hat in ca. 10.000 Schlecker Märkten in Deutschland ein "neues Lotto Angebot" in den Markt gebracht, wonach vorgefertigte Lottoscheine, sogenannte Quicktipps, aber auch Anteile an Spielgemeinschaften angeboten werden. Diese Angebote liegen derzeit z.T. preislich deutlich über den entsprechenden Angeboten normaler Lotto Verkaufsstellen.

Das Landgericht Hannover ist der Auffassung, dass die Aussagen wie "Einfach an der Kasse abgeben, sichere Gewinnübertragung durch Ihre Bank-Karte!" und "Alle Ihre Gewinne werden automatisch auf Ihr Konto überwiesen! Bereits bei dem Bezahlvorgang haben Sie uns Ihre Kontodaten mitgeteilt, so dass wir Ihnen eine 100 %ig sichere Gewinnauszahlung unter Aufsicht unseres Treuhänders zusichern können" zu unterlassen seien. Tatsächlich muss nämlich ein Spielteilnehmer bei einem Gewinnanspruch von über 10.000 € selber die Initiative ergreifen und sich an die Firma Jaxx wenden. Verschwiegen werde ebenfalls, dass in den Teilnahmebedingungen ein Kunde nicht in den Genuss eines von ihm erworbenen Sachgewinnanspruches kommen kann, weil nach diesen Teilnahmebedingungen die Sachgewinne veräußert und die Erlöse an die Stiftung Deutscher Kinderkrebshilfe überwiesen werden.

Daneben gibt es vier weitere Punkte, die nach Auffassung des Gerichts gegen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb verstoßen und deshalb ebenfalls gerügt wurden.

Lotto Niedersachsen hat der Jaxx GmbH eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um die einstweilige Verfügung in den Verbrauchermärkten von Schlecker umzusetzen.

Behandlung von Fun Games

Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner Sitzung am 23./24. Mai 2007 in Schwerin unter anderem auch mit der Beurteilung von Fun Games, insbesondere der neuen Generation von „Unterhaltungs“-Spielgeräten, befasst und dazu folgenden Beschluss gefasst:

Der Abbau der Fun-Games war eines der Hauptziele der letzten Novellierung der SpielV. Nachdem diese Geräte in ihrer Ausformung mit einer Token-Abgabe wohl weitgehend vom Markt verschwunden sind, ist jedoch eine neue Generation von „Unterhaltungs“-Spielgeräten anzutreffen, die auch unter dem Begriff der Fun Games laufen: Bei ihnen handelt es sich um Geräte, die von vornherein auf die Vereinbarkeit mit § 6 a SpielV hin entwickelt worden sind und sich nach außen hin als „reine“ Unterhaltungs- oder Geschicklichkeitsspiele darstellen. Dies wird in der Praxis auch vielfach durch beigefügte juristische oder sonstige Prüfgutachten belegt, teilweise werden auch „Prüf-Zertifikate“ des TÜV u.ä. beigelegt. Diese Geräte können mit Einsätzen von wenigen Cent bis zu mehreren Euro für kurz laufende Spiele bedient werden, wobei Gewinne auf einem Punktspeicher aufgebucht werden. Die Geräte sind jedoch nach außen hin so eingestellt, dass mit den gewonnenen Punkten nicht weitergespielt werden kann. Auffallend ist jedoch, dass diese Geräte oftmals hohe Einsätze ermöglichen, was bei den Spielern zu sehr hohen Stundenverlusten (z.B. 1.200 € bei einem Einsatz von 1 € pro 3-Sekunden-Spiel) führen kann. Da bei diesen Geräten die Möglichkeit des Weiterspielens mit gewonnenen Punkten nicht eröffnet ist, greift auf den ersten Blick das Verbot des § 6 a SpielV nicht. Jedoch muss bei diesen Geräten vermutet werden, dass mit ihnen ein illegaler Spielablauf ermöglicht werden soll, ähnlich den früheren Fun-Games. Dazu dürften die Gewinne illegal ausgezahlt werden, wobei die Gewinnauszahlung durch die hohen Einsätze finanziert wird. Die Geräte sind angesichts des geringen Unterhaltungswertes ihres Spielablaufs bei den verlangten hohen Einsätzen als Unterhaltungsspielgeräte ohne finanziellen – und damit illegalen – Gewinnanreiz wirtschaftlich nicht zu betreiben. Der Ausschuss war vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass bei diesen Geräten nicht von einem nach § 6 a SpielV zulässigen reinen Unterhaltungsspielgerät ausgegangen werden kann.

Um den Vollzugsbehörden ein in der Praxis einfaches Kriterium zur Beurteilung dieser Geräte in die Hand zu geben, beschloss der Ausschuss eine Ergänzung der Nr. 6 der Muster-Verwaltungsvorschriften zu den §§ 33 c ff SpielV. Danach wird ein illegales Glücksspiel vermutet, wenn solche Geräte einen höheren Einsatz von 80 € je Stunde ermöglichen. Dieser Grenzwert lässt sich in der Praxis leicht überprüfen, da lediglich die Spielzeit mit dem alten Satz multipliziert und auf eine Stunde umgerechnet werden muss. Bei dem Grenzwert von 80 € orientierte man sich an dem ebenso hohen Limit für die von der PTB geprüften Geldspielgeräte, das sich in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV findet. Eine Ausnahme soll nur für Geräte gelten, bei denen eindeutig der Unterhaltungswert im Vordergrund steht.

Die einschlägige Ergänzung der Nr. 6 SpielVwV (vor dem letzten Absatz) lautet: „Generell ist bei Geräten, bei denen der Verlust pro Stunde die für Geldgewinnspiele in § 13 SpielV vorgegebene Grenze von 80 € übersteigt, von einem illegalen Glücksspiel auszugehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eindeutig der Unterhaltungswert in Vordergrund steht, wie z.B. bei technisch aufwendigen Fahr- und Flugsimulatoren.“

Die Länder werden die Ergänzung der Musterverwaltungsvorschriften auf ihren Kanälen umsetzen. Gleichwohl werden wohl einige Länder ihren Kommunen ein Verfahren nicht über eine generell-abstrakte Regelung in der neuen SpielVwV empfehlen, sondern ihnen nahe legen, gegen die Aufstellung solcher Geräte mit einer Auflage zu reagieren. Dies ist eine vom Ergebnis her gesehen gleichwertige Möglichkeit, auch wenn sie eine Reaktion im Einzelfall darstellt und insgesamt wohl aufwendiger zu exekutieren ist.

Mehrfache Spielhallenkonzession nach § 33 i GewO für einen einheitlichen Gebäudekomplex

Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner Sitzung am 23./24 Mai 2007 in Schwerin unter anderem auch mit der Beurteilung einer mehrfachen Spielhallenkonzession nach § 33 i GewO für einen einheitlichen Gebäudekomplex befasst und dazu folgenden Beschluss gefasst:

Immer wieder finden sich Spielhallen, die sich nach außen hin als einheitlicher Gebäudekomplex darstellen, aber über mehrere Spielhallenkonzessionen nach § 33 i GewO verfügen. Damit besteht die Gefahr, dass die Grenze des § 3 SpielV von maximal zwölf Automaten je Spielhalle in der Praxis unterlaufen wird. In der Diskussion im Bund-Länder-Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass die SpielV seit ihrer Umgestaltung in den 80iger Jahren von einer grundsätzlichen Trennung der einzelnen Spielhallen ausgeht. Hierzu liegt bereits eine sehr ins Konkrete gehende höchstrichterliche Rechtsprechung vor (siehe z.B. BVerwG – Urteil vom 27.04.1993 abgedruckt im GewerbeArchiv 1993 Seite 374). Der Ausschuss bestätigte diese Linie, wonach Spielhallenkomplexe baulich so auszugestalten sind, dass jede Spielhalle für sich einen von außen zugänglichen Eingang aufweisen muss; darüber hinaus dürfen interne Verbindungstüren zwischen zwei oder mehreren Spielhallen ausschließlich für Servicefunktionen oder das Personal zur Verfügung stehen, nicht jedoch für den Publikumsverkehr genutzt werden. Der Ausschuss erwartet von den Kommunen/Bauämtern, dass sie diese Vorgaben der baurechtlichen Zulassungspraxis beachten.

Quelle: baberlin.de

Gewerberechtliche Beurteilung von Pokerturnieren

Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner Sitzung am 23./24. Mai 2007 in Schwerin unter anderem auch mit der gewerberechtlichen Bewertung von Pokerturnieren, auch wenn diese in Spielhallen durchgeführt werden, befasst und dazu folgende Beschlüsse gefasst:

· Gewerberechtliche Bewertung von Pokerturnieren

Der Ausschuss bestätigte zunächst den bereits auf der 100. Tagung getroffenen Beschluss, wonach Pokerturniere gewerberechtlich zulässig sind, wenn bei diesen Turnieren kein Preisgeld ausgezahlt wird. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen zum einen kein Gewinn ausgelobt und zum anderen ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 25 € verlangt wird. Allerdings wiesen die Ländervertreter auf unterschiedliche Erlasse ihrer Innenressorts hin, wonach zum Teil lediglich ein pauschaler Grenzwert von 15 € anerkannt wird; bei darüber hinausgehenden Eintrittspreisen werden detailliertere Nachweise zur Kostenkalkulation verlangt, um illegale Gewinnausschüttungen zu verhindern.

Im Übrigen wurde bestätigt, dass alle Länder Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele einstufen. Demnach kommt für Pokerturniere auch keine Erlaubnisbefreiung gem. der Anlage zu § 5 a SpielV in Betracht.Somit unterliegen Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen einer Zulassungspflicht nach dem Lotteriestaatsvertrag, die aber generell nicht erteilt wird.

Der Ausschuss sah für die Veranstaltung von Pokerturnieren keine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO vor; unabhängig davon verbleibt es jedoch bei der generellen Anzeigepflicht nach § 14 GewO für denjenigen, der regelmäßig (und gewerbsmäßig) Pokerturniere durchführt, und zwar am Sitz seiner Betriebsstätte.

Unberührt von dieser gewerberechtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des BMWi offen, ob im Einzelfall die Behörden auf das Polizeirecht eine Anzeigepflicht für Pokerturniere stützen können.

· Pokerturniere in Spielhallen

Einige Länder informierten, dass bei ihnen zunehmend Pokerturniere ohne Gewinnauslobung in Spielhallen angeboten werden. Diese Pokerturniere würden entweder unentgeltlich angeboten oder es würde in Einzelfällen geringfügige Eintrittsgelder verlangt, die unter der 25/15 €-Grenze lägen. Damit wären diese Pokerturniere glücksspiel- und gewerberechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Veranstaltung solcher Pokerturniere in Spielhallen wird jedoch nach Auffassung des Ausschusses gegen das „Zugabeverbot“ des § 9 Abs. 2 SpielV verstoßen. Danach können die Veranstaltungen von Pokerturnieren in Spielhallen untersagt werden.

Das gab’s noch nie: Deutsches Lotto bei SCHLECKER billiger

Pressemitteilung der FLUXX AG vom 10. August 2007:

Ab 13. August bietet der JAXX Lottoservice bei SCHLECKER in weiten Teilen Deutschlands Lotto günstiger an

Der JAXX Lottoservice bietet ab dem 13. August das Deutsche Lotto 6 aus 49 in den Filialen des Drogerie-Discounters SCHLECKER in weiten Teilen Deutschlands zum Schnäppchen-Preis an. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen können Lottospieler ab kommendem Montag Lotto bei SCHLECKER günstiger spielen als in den herkömmlichen Lottoannahmestellen. In den übrigen Bundesländern bietet SCHLECKER die Tipps zum gleichen Preis an. In Sachsen-Anhalt wird der JAXX Lottoservice derzeit noch nicht angeboten.

Dieser Preisvorteil gilt für Expresstippscheine mit vier, sechs oder acht Feldern. Die Expresstippscheine sind bei Lottospielern sehr beliebt: Etwa 40 Prozent aller Tipper greifen mittlerweile auf die vorausgefüllten Scheine zurück.

Einzigartig sind die Anteilsscheine in einer 3er-Tippgemeinschaft mit 10 oder 15 Tippreihen, die in dieser Form in keiner herkömmlichen Lottoannahmestelle zu kaufen sind, sondern nur in Filialen von Schlecker. Bei den 3-er Tippgemeinschaften, bei denen 3 Kunden von SCHLECKER zu einer kleinen Spielgemeinschaft automatisch zusammengebracht werden, kann dank der so genannten Hochquotenoptimierung in der Regel im Gewinnfall ein höherer Gewinn ausgeschüttet werden, da mit diesem System statistisch seltene Zahlenkombinationen gespielt werden.

Jan Schmidt-Wussow, Geschäftsführer der JAXX GmbH: "Da der JAXX Lottoservice bei SCHLECKER von den Lottogesellschaften in Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg für sein ‚teureres’ Lotto gerügt wurde und einige Lottoannahmestellen dies in ihren Schaufenstern plakativ zum Ausdruck brachten, haben wir unseren JAXX Lottoservice nun noch attraktiver gemacht."

Möglich macht die Preisreduzierung das Bundeskartellamt, das in einem Beschluss aus dem vergangenen Jahr mehr Wettbewerb im Lottomarkt gefordert hatte. Das Prinzip ist dabei vergleichbar mit dem Strom- oder Telekommunikationsmarkt, wo unabhängige Anbieter Preisvorteile für den Verbraucher bieten. Der JAXX Lottoservice sucht sich bundesweit die günstigsten Lottoanbieter aus und gibt die Preisvorteile an den Endkunden weiter.

Der JAXX Lottoservice ermöglicht die einfache und bequeme Abgabe von Lotto-Expresstipps über EC-Terminals an der Kasse. Gewinne werden auf die Girokonten der Kunden ausgezahlt – ein Service, der bei einigen Lottogesellschaften extra Gebühren kostet.

JAXX Lottoservice bei SCHLECKER: Produkte und Preise

4 Lottofelder: 3,25 €
6 Lottofelder: 4,75 €
8 Lottofelder inkl. Spiel 77 und Super 6: 9,00 €
3er-Tippgemeinschaft mit 10 Lottofeldern: 3,85 €
3er-Tippgemeinschaft mit 15 Lottofeldern: 5,90 €

Über JAXX: Der JAXX Lottoservice ist ein Angebot der Hamburger JAXX GmbH. Die JAXX GmbH gehört zum FLUXX-Konzern, ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln. Neben den eigenvermarkteten Angeboten jaxx.de, jaxx.com, myBet.com und Telewette stellt FLUXX seine Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen und Organisationen zur Verfügung, die über umfangreiche Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen die Online-Dienste AOL, Freenet, Lycos und Yahoo! Espana, der Pay-TV-Sender Premiere, der Burda-Verlag sowie die Lottogesellschaften der Bundesländer Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die FLUXX AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit rund 150 Mitarbeiter.

Über SCHLECKER: SCHLECKER gehört zu den 25 größten Handelsunternehmen in Europa und wächst unaufhörlich weiter. Allein in Deutschland hat der Discounter ein Verkaufsstellennetz von über 10.800 Drogerie Märkten aufgebaut. Über 3.000 Märkte wurden bisher europaweit eröffnet. Das schwäbische Unternehmen mit Sitz in Ehingen setzt seine konsequente Expansionspolitik fort. SCHLECKER ist in 13 Ländern in Europa mit Drogeriemärkten präsent. Über 52.500 Mitarbeiter arbeiten bei SCHLECKER. Damit ist SCHLECKER das größte Drogeriemarktunternehmen in Europa. Im Sortiment der SCHLECKER Drogeriemärkte dominieren die Herstellermarken, die zunehmend durch Eigenmarken ergänzt werden. Von Hygieneartikeln und Kosmetik bis hin zu Pflegeprodukten, Tiernahrung und einer Babypflegeserie bietet SCHLECKER eine reichhaltige Palette an hochwertigen und preisgünstigen Eigenmarken-Artikeln und Services an.

FLUXX erhöht Unabhängigkeit vom deutschen Markt

Pressemitteilung der FLUXX AG vom 9. August 2007

- Starkes Wachstum bei Auslandstöchtern der FLUXX AG
- Halbjahresumsatz steigt um 33 Prozent auf 31,3 Mio. Euro
- EBITDA erreicht Rekordniveau, Investitionen belasten EBIT


Der Glücksspielspezialist FLUXX AG (ISIN DE000A0JRU67) veröffentlicht heute den Bericht über das erste Halbjahr 2007. Demnach hat der FLUXX-Konzern seine Aktivitäten bereits erfolgreich verstärkt im europäischen Ausland etabliert. Ein bedeutender Anteil der Umsätze, wie zum Beispiel die der maltesischen Konzerntochter QED Ltd., die das Sportwettangebot myBet.com betreibt, wird mittlerweile außerhalb Deutschlands erwirtschaftet. Zudem hat FLUXX mit seiner spanischen Tochter DigiDis S.L. sowie der Ende 2006 in Großbritannien gegründeten JAXX UK Ltd. Erfolg versprechende Tochterunternehmungen in attraktiven und regulierten Märkten etabliert.

Der erfolgreiche Strategiewandel spiegelt sich auch in der Umsatz- und Erlösstruktur der FLUXX-Gruppe wider. Starkes Wachstum in den Produktbereichen Sportwette und Lotto-Tippgemeinschaft steigern den Umsatz von 23,5 Mio. Euro um 33 Prozent auf 31,3 Mio. Euro im Vergleich zum ersten Halbjahr 2006. Das Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) konnte in der Folge deutlich überproportional um 227 Prozent von 1,2 Mio. Euro auf die Rekordhöhe von 3,9 Mio. Euro gesteigert werden. Abschreibungen in Höhe von 6,0 Mio. Euro, die überwiegend aus gezielten Investitionen in den stark gestiegenen Vertragsbestand im Tippgemeinschaftsbereich resultieren, belasten wiederum das Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT), das mit -2,2 Mio. Euro rund 40 Prozent unter dem Vorjahresergebnis von -1,6 Mio. Euro liegt. Der gegenüber dem Vorjahr verdoppelte Vertragsbestand sichert zukünftige Erträge und einen hohen Cashflow in zweistelliger Millionenhöhe. Das Konzernergebnis im ersten Halbjahr 2007 liegt bei -1,7 Mio. Euro gegenüber -0,7 Mio. Euro im ersten Halbjahr 2006. Das Ergebnis je Aktie verringerte sich von -0,05 auf -0,12 Euro.

Ausblick

Das mögliche Inkraftreten des umstrittenen, da verfassungs- und europarechtswidrigen Gesetzesentwurfs eines neuen Glücksspielstaatsvertrags zum 1.1.2008, bedingt für FLUXX eine weitere intensive Ausweitung seiner Geschäftstätigkeit in andere europäische Märkte.

Erste Vorlageverfahren deutscher Gerichte zur Rechtslage in Deutschland liegen dem Europäischen Gerichtshof bereits vor. FLUXX rechnet damit, dass spätestens in 2009 der EuGH das Monopol kippen wird.

Bis zur endgültigen rechtlichen Klärung auf dem deutschen Markt wird FLUXX seine inländischen Aktivitäten an die neuen Rahmenbedingungen anpassen und mit gedrosseltem Tempo fortsetzen. Den Großteil der Kapazitäten wird FLUXX jedoch auf die europaweite Expansion legen. Der bereits im vergangenen Jahr eingeschlagene Wachstumskurs der Sportwettmarke myBet.com und der spanischen Tochter DigiDis soll weiter beschleunigt werden.

Die Tochtergesellschaft JAXX UK Ltd. steht in Kooperation mit dem führenden Online-Vermarkter AOL und einem wettbewerbsfähigen Angebot unmittelbar vor dem Eintritt in den britischen Wettmarkt. In den kommenden zwei Jahren erscheint durch den Eintritt der JAXX UK in den britischen Markt ein zusätzliches Umsatzvolumen zwischen 20 und 30 Mio. Euro möglich. Spätestens Anfang 2009 soll das UK-Geschäft auch positive Ergebnisbeiträge liefern.

Desweiteren führt FLUXX derzeit konkrete Gespräche mit einigen interessanten und profitablen Unternehmen aus dem europäischen Glücksspielmarkt, die das Beteiligungsportfolio der FLUXX AG strategisch sinnvoll ergänzen würden. Hierbei setzt FLUXX darauf, kurzfristig zusätzliches Gewinnpotential zu realisieren und das Kurs-Gewinn-Verhältnis für die FLUXX-Aktionäre im Zuge der Akquisitionen deutlich zu verbessern.

Umsatz- und ertragsseitig geht FLUXX weiterhin von einem zweistelligen Wachstum und einem ausgeglichenen Ergebnis für das Gesamtjahr 2007 aus.

"Die Entwicklung im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2007 belegt, dass wir auf dem richtigen Weg sind", so Stefan Hänel, Finanzvorstand der FLUXX AG. "Wir haben die Weichen rechtzeitig gestellt, um auch unter erschwerten regulatorischen Rahmenbedingungen in Deutschland unser Geschäft erfolgreich auszubauen. Die Erschließung neuer Märkte in Europa sichert uns Schritt für Schritt unsere Unabhängigkeit vom Rechtschaos in Deutschland."

Mittwoch, 8. August 2007

Deutscher Lottoverband: EU-Kommission bekräftigt Kritik am Glücksspielstaatsvertrag

EU weist Stellungnahme der Länder klar zurück - Brüssel lehnt Internetverbot für Lotto und Lotterien weiterhin entschieden ab

Berlin, 07. August 2007. Die EU-Kommission hat ihre harte Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag bekräftigt. In einer Antwort auf einen Brief der deutschen Behörden im EU-Notifizierungsverfahren weist die Kommission die Argumente der Bundesländer klar und kühl zurück. Die Länder hatten die gravierenden Bedenken der EU-Kommission vor allem gegen das vorgesehene Internetverbot ignoriert und das Zustandekommen des Staatsvertrages vorangetrieben. In beispielloser Anmaßung schwingen sich einzelne Länder auf, die Einwände der Europäischen Kommission als bloße Meinungsäußerungen abzutun, die keinen Anlass zur Änderung des Vertragsentwurfs gäben. Die ideologisch motivierten Anmaßungen mancher Länderministerien gehen sogar so weit, der Kommission "Missverständnisse hinsichtlich des geltenden Rechts" vorzuwerfen.

"Im ideologischen Eifer scheint mancher Ministerialbeamter zu vergessen, dass die Kommission die Hüterin der Europäischen Verträge ist. Sie braucht sich nicht von Ländervertretern über das Europarecht belehren zu lassen. Die Antwort der Kommission ist eine sehr ernste Warnung an die verantwortlichen Ministerpräsidenten: Sie dürfen das zwingende EU-Gemeinschaftsrecht nicht weiter ignorieren. Die Kommission lässt sich nicht von ihrem klaren Kurs abbringen. Wenn die deutschen Länder nicht die Ratifizierung des Staatsvertrages anhalten und sich um eine gemeinschaftsrechtskonforme Lösung bemühen, brechen sie vorsätzlich den EG-Vertrag. Die Länder brüskieren die Organe der EU und fahren Lotto und Lotterien direkt vor die Wand", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. Insbesondere das Verbot von Lotto und Lotterien im Internet sowie die umfassenden Werbeverbote wurden durch die Kommission bereits im März 2007 als völlig unverhältnismäßig beanstandet.

Wie eine einvernehmliche politische Lösung aussehen kann, hatte EU-Kommissar McCreevy den Ländern in einem offiziellen Schreiben skizziert: Das bestehende Lotteriemonopol auf Basis des Staatsvertrages von 2004 würde unangetastet bleiben, wenn parallel dazu der Sportwettenmarkt liberalisiert wird. Internet- und Werbeverbote wären damit auch für Lotto und Lotterien vom Tisch. Andernfalls drohe Deutschland ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren durch die EU.

"Alle Beteiligten, auch die Finanzminister, der Breitensport und die Wohlfahrtverbände würden sehr gut mit dem Lotteriestaatsvertrag von 2004 weiterleben können. Wir begrüßen diesen Vorschlag ausdrücklich", so Faber. Den Kompromissvorschlag aus Brüssel unterstützt auch eine Reihe von namhaften Politikern aus Regierungsfraktionen, insbesondere aus Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Neben der wiederholten Kritik aus Brüssel und der Landespolitik hatten sich führende Verfassungsrechtler, darunter die Professoren Rupert Scholz und Bodo Pieroth, öffentlich gegen den geplanten Staatsvertrag gewandt. "Es ist höchste Zeit, diesen absurden Staatsvertragsentwurf endlich zu den Akten zu legen und eine vernünftige Lösung zu finden", so Faber.

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes
Pressekontakt: Dunia Köhling
Tel. 030-700 186-471 - presse@deutscherlottoverband.de

Glücksspielstaatsvertrag: Weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Während die Niedersächsische Staatskanzlei in der letzten Woche verkündet hat, dass die Verabschiedung des geplanten Glücksspielstaatsvertrags im Zeitplan sei, ist rechtlich die Lage weiterhin unklar. So hat die Europäische Kommission mehrfach bei einem Inkraftreten des Staatsvertrags ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt, da sie die Regelungen des Vertrags aus mehreren Gründen für klar europarechtswidrig hält. In ähnlicher Weise hatte sich auch das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart geäußert, dass kürzlich drei Sportwettenfälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hatte (vgl. Sportwettenrecht alltuell Nr. 86).

Gesetzgebungsverfahren zum Glücksspielstaatsvertrag

Der im Dezember 2006 von damals 15 der 16 Ministerpräsidenten abgesegnete Entwurf des Staatsvertrags ist inzwischen von allen Länderministerpräsidenten unterschrieben worden. Schleswig-Holstein, das sich wegen europa- und kartellrechtlicher Bedenken gegen den Entwurf ausgesprochen hatte, ist kürzlich eingeknickt. Erstaunlicherweise wurden dafür europarechtlich gerade nicht beachtliche, sondern eher schädliche fiskalische Gründe genannt. Auch andere Bundesländer, die rechtliche Bedenken geäußert hatten, wie etwa Baden-Württemberg, haben sich notgedrungen der Mehrheit angeschlossen.

Damit der Vertrag in Kraft treten kann, sind nunmehr Zustimmungsgesetze der Länder erforderlich. Diese werden derzeit von den Landtagen verabschiedet. Erstaunlich ist bei den bislang vorliegenden Gesetzesbegründungen, dass auf die erheblichen europarechtlichen Probleme, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des EFTA-Gerichtshofs und die durchgreifenden Bedenken der Europäischen Kommission fast nicht eingegangen wird. Lapidar heißt es lediglich, dass die Länder keine Veranlassung gesehen hätten, den Entwurf aufgrund der Stellungnahme der Kommission zu ändern. Hinsichtlich des bereits seit April 2006 förmlich laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland heißt es ebenso pauschal, dass man den Einwänden der Kommission entgegengetreten sei.

Einwände der Europäischen Kommission

Offensichtlich werden die Länderparlamentarier von der Ministerialbürokratie nicht hinreichend informiert. Die Europäische Kommission beurteilt nämlich sämtliche wesentliche Regelungen des Staatsvertrags als ungerechtfertigte Beeinträchtigungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Diese Bedenken sind bislang keinesfalls zerstreut worden. Vielmehr hat die Kommission mehrfach ausdrücklich auf die Europarechtswidrigkeit des Staatsvertrags hingewiesen.

Ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren ist bislang nur deswegen nicht eingeleitet worden, weil der Staatsvertrag bislang noch gar nicht förmlich verabschiedet worden ist. So führt der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar McCreevy in einem Schreiben vom Juni 2007 aus: "Daher kann die Kommission, wenn die deutschen Bundesländer den Entwurf für ein Staatsvertrag zum Glücksspielwesen bis Ende 2007 formell verabschieden, ohne der ausführlichen Stellungnahme und der zusätzlichen Stellungnahme der Kommission Rechnung zu tragen, erst im Jahr 2008 gegen Deutschland ein neues Vertragsverletzungsverfahren wegen der in der ausführlichen Stellungnahme und der zusätzlichen Stellungnahme genannten Aspekte einleiten.“

Bedenken der Gerichte

Auch zahlreiche deutsche Gerichte halten sowohl die derzeitige - vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilte - Rechtslage wie auch die geplante Regelung für rechtswidrig. Kartellrechtlich sind zum einen die Marktaufteilung nach innen (sog. Regionalisierung) wie zum anderen die Marktabschottung nach außen durch den Deutschen Lotto- und Totoblock (rechtlich gesehen ein Hardcore-Kartell) bedenklich. Angesichts der sachlich nicht gerechtfertigten Inkonsistenz der Regelungen wird es sicherlich zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung kommen. Hinter zahlreichen Einzelregelungen sieht man die "fiskalische Gier" durchscheinen, während für den durchaus erforderlichen Kundenschutz weniger beschränkende Regelungen vielleicht in der Praxis viel effektiver wären.

Europarechtlich ist der Glücksspielstaatsvertrag nicht haltbar, worauf die Europäische Kommission sowohl in Notifizierungsverfahren (bezüglich Internet-Dienstleistungen) wie auch in einem ergänzenden Schreiben hingewiesen hat. Darauf stellen auch das VG Gießen und das VG Stuttgart in ihren Vorlagebeschlüssen ab. Eine Beschränkung der Niederlassungs- und Deinstleistungsfreiheit ist nur dann zulässig, "wenn die Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt wird" (VG Stuttgart). Eine systematische und kohärente Begrenzungspolitik gebe es in Deutschland allerdings nicht, da etwa bei den bezüglich der Suchbekämpfung besonders gefährlichen Glücksspielautomaten suchtrelevante Begrenzungen gelockert wurden und für den Jackpot "in geradezu aufreizender Art und Weise" geworben werde.

Fazit: Die Hängepartie wird wohl noch einige Jahre dauern, bis der EuGH die Vorlageverfahren aus Deutschland sowie das (bzw. die) wohl nunmehr unvermeidliche(n) Vertragsverletzungsverfahren entschieden hat. Bis dahin werden wohl mehrere Hunderte laufender Gerichtsverfahren ausgesetzt werden, was etwa das VG Stuttgart bereits angekündigt hat. Interessant dürften nach einem EuGH-Urteil die Schadensersatzprozesse wegen der europarechtswidrigen Untersagungsverfügungen und wegen des rechtswidrig verweigerten Marktzugangs werden.

Montag, 6. August 2007

Sportwetten: Verwaltungsgericht legt an den Europäischen Gerichtshof vor

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2007

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24.07.2007 (Az.: 4 K 4435/06) den Rechtsstreit zur Klärung europarechtlicher Rechtfragen dem Europäischen Gerichtshof - EuGH - vorgelegt.

Die Klägerin ist Mieterin eines Geschäftslokals für Sportwetten in Stuttgart, das sie an eine GmbH untervermietet hat. Die GmbH ihrerseits leitet die Wettaufträge der Kunden online an eine Firma in Gibraltar weiter, die Inhaberin einer Lizenz der Regierung von Gibraltar ist, mit der ihr unter anderem die Veranstaltung von Sportwetten erlaubt wird. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte der Klägerin im November 2006, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht.

Nach der Vorlagebegründung geht die 4. Kammer unter Vorsitz von Michael Funke-Kaiser davon aus, dass die durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheiten (Art. 43 und 49 EG-Vertrag) einem staatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie Sportwetten und Lotterien, wie es derzeit in Deutschland existiert, entgegenstehen. Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Es spreche alles dafür, dass diese Vorschriften sich als unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellten. Derzeit werde in Deutschland den europarechtlichen Vorgaben nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere könne eine noch zulässige Begrenzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glückspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werde. Die könne nur dann der Fall sein, wenn der Gesetzgeber nicht nur die Sportwetten, sondern auch alle sonstigen vielfältigen Formen des Glückspiels bewertend in den Blick nehme und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- bzw. Suchtpotentials auch einschreite. Dies sei in Deutschland bei Geldspielautomaten und beim Casinobetrieb jedoch nicht der Fall. So seien etwa 80 von Hundert der pathologisch Spielsüchtigen an gewerblichen Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten aktiv. Dennoch habe der Gesetzgeber seit Anfang 2006 die Spieleverordnung in einer Weise geändert, dass verschiedene suchtrelevante Begrenzungen beim Geldspielautomatenbetrieb sogar gelockert worden seien. An einer systematischen und kohärenten Begrenzungspolitik fehle es auch deshalb, weil das staatliche Monopol in der Bundesrepublik bis heute in erheblichem Umfang werbend auftrete, was insbesondere die Ausspielungen mit dem sog. „Jackpot“ zeigten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ulrike Zeitler, Richterin am Verwaltungsgericht
Pressesprecherin

Hinweis:

Die 4. und 3./18. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart beabsichtigen, die anhängigen ca. 170 Verfahren in Sachen Sportwetten auszusetzen, bis der EuGH über das obige Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat.

Glücksspielstaatsvertrag im Zeitplan

Wulff: „Neuregelung des Glücksspielwesens im Zeitplan“

HANNOVER. "Nachdem auch in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg die Beteiligungsverfahren abgeschlossen sind, liegen nun aus allen 16 Ländern die Unterschriften zum Entwurf des neuen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen vor. Wir sind damit im Zeitplan", so Niedersachsens Ministerpräsident und Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz Christian Wulff. "Der Glücksspielstaatsvertrag kann wie vorgesehen Anfang nächsten Jahres in Kraft treten."

Der Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen ist auf der Konferenz der Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2006 abschließend erörtert worden und wurde bereits gegenüber der EU-Kommission notifiziert.

"Jetzt wird das Glücksspielrecht unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu Beginn des nächsten Jahres in Deutschland neu geregelt", so Wulff. "Suchtprävention und Spielerschutz stehen im Mittelpunkt der Neuregelung. Sie lassen sich am besten durch ein staatliches Glücksspielmonopol gewährleisten".

Damit das neue Glücksspielrecht zum 1. Januar 2008 in allen Ländern in Kraft treten kann, müssen die jeweiligen Landtage noch die Ratifizierungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag beschließen. Außerdem müssen die Länder ihr Landesrecht an den Staatsvertrag anpassen.

Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei www.stk.niedersachsen.de

Tipp24 AG: Dynamischer Wachstumskurs ungebrochen

Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2007 reduzierte sich das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der Tipp24-Gruppe aufgrund von zwei Einmalaufwendungen um 21,6% auf 2,4 (Vorjahreszeitraum: 3,0) Mio. EUR. Die EBIT-Marge fiel um 6,5 Prozentpunkte auf 13,1%. Das Konzernergebnis der Periode reduzierte sich aufgrund eines positiven steuerlichen Einmaleffektes im Vorjahreszeitraum sowie der oben genannten Einmalaufwendungen im Berichtszeitraum um 52,8% auf 2,0 (4,2) Mio. EUR.

Das Transaktionsvolumen der Tipp24-Gruppe konnte im ersten Halbjahr des Jahres 2007 auf 139,6 (117,4) Mio. EUR gesteigert werden - ein Wachstum von 18,9% gegenüber dem Vorjahreswert. Die Umsatzerlöse stiegen um 17,1% auf 18,0 (15,3) Mio. EUR. Die Rohmarge - der Anteil der Umsatzerlöse am Transaktionsvolumen - lag mit 12,9% in der Halbjahresbetrachtung leicht unter Vorjahresniveau (13,1%). Die Zahl der registrierten Kunden hat sich im Vergleich zum Vorjahresquartal um 420 Tsd. auf 1.906 (1.486) Tsd. erhöht. Davon wurden 136 Tsd. registrierte Kunden im ersten Halbjahr 2007 gewonnen (Vorjahreszeitraum: 164 Tsd.).

Unter Berücksichtigung des zufallsbedingten Ausbleibens von Jackpot-Ausspielungen im ersten Halbjahr erwartet Tipp24 im laufenden Geschäftsjahr insgesamt rund 300 Tsd. registrierter Neukunden zu gewinnen, was dem unteren Ende der bislang prognostizierten Spanne entspricht. Dabei plant Tipp24, Transaktionsvolumen und Umsatz nunmehr um knapp 20% zu steigern. Im Ergebnis erwartet die Gesellschaft aufgrund der Skalierbarkeit des Geschäftsmodells eine deutliche Erhöhung des EBIT - bereinigt um die oben benannten Sondereffekte in Höhe von insgesamt 1,8 Mio. EUR. Auch einschließlich dieser Effekte wird ein höheres EBIT als im Vorjahr erwartet.

Quelle: Tipp24 AG