Freitag, 29. Februar 2008

Verwaltungsgericht Frankfurt bezweifelt Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht: Sportwettenvermittler kann weiter tätig sein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem höherrangigen Europarecht geäußert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main gewährt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Sportwettvermittler kann damit weiterhin Verträge über Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Buchmacher vermitteln.

In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung - vgl. etwa den Beschluss vom 9. Januar 2008, Az.: 7 G 4107/07 (3) und den Beschluss vom 17. Oktober 2007, Az 7 G 2644/07 (1) - beurteilt das VG Frankfurt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdrücklich als offen. Der Ausschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Sportwettanbieter vom deutschen Wettmarkt verstoße, wie sich aus der Placanica-Entscheidung des EuGH ergebe, gegen vorrangiges Europarecht.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis führt das VG Frankfurt aus, ein nationales Glücksspielmonopol sei nur dann europarechtlich zu rechtfertigen, wenn für den gesamten Glückspielsektor eine kohärente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bekämpfung der Wettsucht verfolgt werden. Dies sei allerdings auch angesichts des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu bezweifeln:

„Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Vorgabe des EuGH ist es tatsächlich mehr als fraglich, ob alleine die mit der Änderung des Lotteriestaatsvertrags beabsichtigten Einschränkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine solche Politik zu genügen geeignet sind. Diese Frage muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden, da (...) jedenfalls für das laufende Eilverfahren ohnehin von einer Unvereinbarkeit der gegenüber der antragstellenden Seite ergangenen Untersagungsverfügung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist.“

Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 6 B 89/06), des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06), des OVG Schleswig und des OVG Saarlouis sowie die Schreiben der Europäischen Kommission hegt das VG Frankfurt erhebliche und durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 mit höherrangigem Europarecht zu vereinbaren sei. Bei dem derzeitigen generellen Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, handele sich um eine unverhältnismäßige und nicht notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht.
Das VG Frankfurt beruft sich hierbei auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243/01, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgeführt, dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gebotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich ist. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass allein im EU-Ausland veranstaltete Sportwetten betreffender Ausschluss vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Maßnahme ist, um die Spielsucht wirksam bekämpfen zu können. Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren wäre auch die Vergabe einer beschränkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 - Placanica).“

Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen ergreifen könnten.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt damit ungeachtet des Hessischen Glückspielgesetzes und des Staatsvertrages zum Glückspielwesen abermals klar, dass es sich bei der in Art. 49 EG verbürgten Dienstleistungsfreiheit um eine der grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts handelt, in die nur aus schwerwiegenden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Stichhaltige Gründe, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien - so das Verwaltungsgericht - nicht vorgetragen worden, so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen sei.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 96

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