Donnerstag, 17. April 2008

Verwaltungsgericht Berlin: Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

Pressemitteilung Nr. 16/2008 vom 16.04.2008

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin darf ein privater Unternehmer vorläufig weiter Sportwetten im Land Berlin anbieten. Das Gericht ordnete jetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine durch das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erlassene Untersagungsverfügung an.

Hintergrund des Beschlusses ist das grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01), mit dem es die damalige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis zum 31. Dezember 2007 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln. In einer Vielzahl von Fällen vor Ablauf dieser Übergangsfrist hatten das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass im Land Berlin die für die Übergangszeit geforderten tatsächlichen Mindestanforderungen erfüllt würden (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2006 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2006; sowie Pressemitteilung Nr. 38/2006 des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. Oktober 2006).

Nach Ansicht der 35. Kammer des Gerichts stellt sich die Rechtslage nach Ablauf der Übergangsfrist nunmehr anders dar. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag der Länder und das Berliner Glücksspielgesetz mit der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit vereinbar seien. Es sei fraglich, ob die neue rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem grundsätzlichen Ausschluss privater Anbieter konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei, wie es die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderten.

(1) So werde die Entscheidung über Art und Zuschnitt der Sportwetten im Wesentlichen nicht im Gesetz selbst getroffen, sondern der Innenverwaltung in einem künftigen Erlaubnisverfahren überlassen.

(2) Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gestaltend auf den Vertrieb der Sportwetten durch die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) als dem staatlichen Monopolisten eingewirkt habe. Vielmehr werde trotz der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an dem breit gefächerten Netz von Annahmestellen festgehalten, so dass die Möglichkeit zum Wetten auf Sportereignisse ein allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens bleibe. In Berlin bestehe weiterhin eine größere Dichte von Annahmestellen als diejenige, die vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden sei.

(3) Weiterhin fehle es an ausreichenden strukturellen Vorgaben zu einer Begrenzung der Werbung für die staatlicherseits angebotenen Sportwetten. So bleibe eine beträchtliche Zahl von Werbeträgern wie Zeitschriften und Rundfunk weiterhin zulässig, und es werde keine Abhilfe dagegen geschaffen, dass Sportwetten in der Werbung als positiv bewertete Unterhaltung dargestellt würden.

(4) Ferner bestünden erhebliche Zweifel, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz ausreichend beachtet worden seien. So habe man zwar einige Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren vorgesehen, beispielsweise Aufklärungspflichten und Spielersperren. Gleichwohl fehle es weiterhin insbesondere an einer gesetzlich bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Höchsteinsatzgrenze.

(5) Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols neben der allein erlaubten Zielsetzung von Bekämpfung und Kanalisierung der Spielsucht offenbar - wie u.a. die Debatte im Abgeordnetenhaus gezeigt habe - auch das vom Verfassungsgericht als unzulässig erachtete Hauptziel finanzieller Einnahmen verfolgt, um der DKLB die weitere Erfüllung ihre gemeinnützigen Aufgaben zu ermöglichen.

Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedurfte es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht, vielmehr bleibt diese ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem voraussichtlich zu klären sein wird, welche Maßnahmen das Land Berlin zur Bekämpfung der Spielleidenschaft in Bereichen mit besonderem Gefährdungspotential (wie bei Glücksspielautomaten und Casinospielen) ergriffen hat.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anfechtbar.

Beschluss der 35. Kammer vom 2. April 2008 – VG 35 A 52.08 –

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