Dienstag, 23. Dezember 2008

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hält Sportwettenmonopol für rechtmäßig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern untersagt werden darf, wenn der Veranstalter keine in Bayern gültige Erlaubnis besitzt. Der BayVGH wies damit die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.

Die Stadt Nürnberg hatte der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit Sitz und Konzession in Malta untersagt und sie verpflichtet, den Betrieb einzustellen. Die Klägerin kam der Aufforderung nach erfolglos durchgeführten Eilverfahren nach. In dem nun entschiedenen Hauptsacheverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Schließung von zwei Wettannahmestellen.

Nach Auffassung des BayVGH war die Betriebseinstellungsverfügung rechtmäßig. Die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung habe sich nach den materiellen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages zu richten und sei mit diesem vereinbar.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der einheitlich in allen Bundesländern gilt, dürften zum Schutz der Spieler vor Suchtgefahren nur staatliche Wetten angeboten und vermittelt werden. Das staatliche Veranstaltungsmonopol für Sportwetten stehe in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sämtliche vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2006 ausgesprochenen Anregungen zur Suchtprävention sowie zum Jugend- und Spielerschutz aufgegriffen und umgesetzt. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch Private begegne auch im Hinblick auf europäisches Gemeinschaftsrecht keinen Bedenken. Die Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, gerechtfertigt. Das staatliche Wettmonopol biete grundsätzlich die Möglichkeit, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend aus zuschalten. Im Übrigen habe der Freistaat Bayern aufgekommene Zweifel an einer ausreichenden Einhaltung der Jugend- und Spielerschutzbestimmungen beim Kundenkartensystem zum Anlass genommen, seine bisherigen Kontrollen zu intensivieren und entsprechende Verstöße zu sanktionieren.

Die Revision gegen dieses Urteil hat der BayVGH zugelassen.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2008 Az. 10 BV 07.558)

Pressemitteilung vom 23. Dezember 2008

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Wettrecht, Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag

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