Samstag, 9. Februar 2008

Casinos Austria: Klarstellung zu Medienbericht über angeblichen Anteilsverkauf durch Ex-Generaldirektor Dr. Leo Wallner

Kolportierte Zahlen aus der Luft gegriffen / Keine Transaktion ohne Zustimmung der Hauptversammlung

Wien - Casinos Austria weist Berichte über einen angeblich bereits erfolgten Aktienrückkauf durch das Unternehmen entschieden zurück. Nach einem Magazinbericht hätte sich der langjährige Generaldirektor des Unternehmens und nunmehrige Vizepräsident des Aufsichtsrates von einem Teil seiner Aktien bereits getrennt und diese an das Unternehmen verkauft. Es gibt zwar Pläne für einen Verkauf der Anteile von Dr. Wallner, diese bedürfen aber noch der Zustimmung der Hauptversammlung und des Bundesministeriums für Finanzen, erklärt Konzernsprecher Martin Himmelbauer. Als Käufer komme zudem nicht die Casinos Austria AG selbst in Frage, sondern vielmehr Interessenten aus dem Kreis der übrigen Aktionäre.

Entschieden dementiert werden auch die von dem Magazin in Umlauf gebrachten Summen, sowohl den angeblichen Kaufpreis betreffend, als auch eine kolportierte Abfertigungszahlung an Dr. Wallner anlässlich seines Ausscheidens aus dem Vorstand der Casinos Austria AG. Diese Zahlen sind völlig aus der Luft gegriffen und entbehren jeder Grundlage, erklärt Himmelbauer.

Rückfragehinweis:
Casinos Austria, Martin Himmelbauer, Leiter Konzernkommunikation

Freitag, 8. Februar 2008

SPORTWETTEN.DE AG erhält für das Geschäftsjahr 2006 nur eingeschränktes Testat

Die SPORTWETTEN.DE AG (ISIN: DE 000 548 851 4) wird für den Jahresabschluss der SPORTWETTEN.DE AG und den Konzernabschluss ein eingeschränktes Testat erhalten. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss der SPORTWETTEN.DE AG zum 31. Dezember 2006 sowie der Konzernabschluss zum 31. Dezember 2006 werden von der VOM HAU - TREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft. Der Abschlussprüfer hat angekündigt, den Jahresabschluss der SPORTWETTEN.DE AG und den Konzernjahresabschluss jeweils mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk zu versehen. Er begründet für den Jahresabschluss der SPORTWETTEN.DE AG die beabsichtigte Einschränkung damit, dass er die Werthaltigkeit von Beteiligungen und von Forderungen gegen diese Beteiligungen nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen könne, und für den Konzernabschluss damit, dass er die Werthaltigkeit aktivierter Firmenwerte nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen könne.

Hamburg, den 8. Februar 2008

SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann Vorstand

Mittwoch, 6. Februar 2008

BGH: Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 22/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 29. April 2008

KVR 54/07

BKartA – B 10-92713- Kc-148/05 (WuW/E DE-V 1251) ./. OLG Düsseldorf – VI – Kart 15/06 (V) (WuW/E DE-R 2003)

Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb


Der Bundesgerichtshof hat erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen, ob das Regionalitätsprinzip (vgl. zur Entscheidung im Eilverfahren: Pressemitteilung Nr. 85/2007) und die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler im staatlichen Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar sind.

In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien bislang grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Die Lottogesellschaften haben sich im "Deutschen Lotto- und Totoblock" (DLTB) zusammengeschlossen und ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach § 2 des Blockvertrages dürfen die Lottogesellschaften Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). Entsprechend gestattete § 5 Abs. 3 des bisher geltenden Lotteriestaatsvertrages von 2004 den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung.

§ 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen unter den Lottogesellschaften entsprechend den von diesen jeweils im Übrigen erzielten Spieleinsätzen verteilt werden.

Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen, befasste sich der Rechtsausschuss des DLTB mit der Zulässigkeit dieses so genannten terrestrischen Vertriebs. Als Ergebnis der Beratungen hat der Rechtsausschuss die Lottogesellschaften aufgefordert, Umsätze, die – nach seiner Auffassung rechtswidrig - durch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Vermittler erzielt worden sind, nicht anzunehmen.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 23. August 2006 die Beachtung des Regionalitätsprinzips als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat ferner festgestellt, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses, Umsätze aus terrestrischem Vertrieb gewerblicher Vermittler nicht anzunehmen, gegen Art. 81 EG, § 1 GWB und gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstößt. Dem DLTB und den Lottogesellschaften hat das Bundeskartellamt untersagt, Lottogesellschaften aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen. Den Lottogesellschaften hat es verboten, der entsprechenden Aufforderung des Rechtsausschusses nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet in Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag 2004 sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen, und ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer aus ihrem jeweiligen Bundesland zu beschränken. Schließlich hat das Bundeskartellamt die Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat den Lottogesellschaften u. a. untersagt, den Bundesländern die Höhe der von den gewerblichen Spielvermittlern stammenden Einnahmen zum Zweck der Regionalisierung mitzuteilen.

Das OLG Düsseldorf hat die gegen die Verfügung des Bundeskartellamts eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2007 überwiegend zurückgewiesen. Allerdings hat es anerkannt, dass die Bundesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen eine Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer auch präventiv untersagen können.

Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf haben der DLTB und die betroffenen Lottogesellschaften Rechtsbeschwerde und das Bundeskartellamt Anschluss-rechtsbeschwerde eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird hierüber am 29. April 2008 verhandeln. Er wird sich dabei gegebenenfalls auch mit dem neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zu befassen haben, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (vgl. etwa LT NRW, Drucks. 14/4849). Dieser sieht in § 4 Abs. 4 ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vor. Von einem Land erteilte Genehmigungen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gelten weiterhin nur für dessen Gebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 1).

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Bundesgerichtshof entscheidet über Lottokartell

von Martin Arendts

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb. Der BGH muss darüber entscheiden, ob der staatliche Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Nach Ansicht des Bundeskartellamts handelt es sich nämlich bei den im sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften um ein den Wettbewerb beschränkendes Kartell.

In dem Verfahren geht es um das so genannte Regionalitätsprinzip (nach dem sich die Landeslotteriegesellschaften gegenseitig keine Konkurrenz machen und den deutschen Glücksspielmarkt unter sich aufteilen) sowie um die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler. Die Verhandlung vor dem BGH ist laut Mitteilung des Gerichts auf den 29. April 2008 angesetzt.

Die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien ist in Deutschland bislang grundsätzlich den Lottogesellschaften vorbehalten. Laut einer Kartellabsprache der Lottogesellschaften (sog. Blockvertrag) dürfen Lotterien und Sportwetten nur innerhalb des jeweiligen Landesgebiets veranstaltet werden (Regionalitätsprinzip). Dieses Prinzip hatte das Bundeskartellamt im August 2006 beanstandet und einen Untersagungsbescheid erlassen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler: Der Deutsche Lotto- und Totoblock hatte die Lottogesellschaften angewiesen, die von den Vermittlern in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen gesammelten Einsätze nicht anzunehmen. Auch dies hatte das Bundeskartellamt als wettbewerbswidrig untersagt.

Beschwerden der Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks gegen die Untrersagungsverfügung des Kartellamts hatte der Kartellsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf überwiegend zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts sowie die Anschlussbeschwerde des Kartellamts wird nun vor dem BGH verhandelt.

JAXX gewinnt Lotto-Streit im Saarland

Pressemitteilung der FLUXX AG

Hamburg/Saarbrücken - Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken gegen den Verkauf von Lotto-Produkten des Hamburger Spielevermittlers JAXX aufgehoben.

Im August 2007 hatte ein mutmaßlich von der saarländischen Lotto-Gesellschaft SAARTOTO vorgeschobener Annahmestellenbesitzer eine Einstweilige Verfügung erwirkt, woraufhin JAXX seinen Lotto-Service in den Filialen des Drogeriediscounters SCHLECKER einstellen musste. Nach Ansicht des Klägers habe der Verkauf von Lotto-Produkten außerhalb der Annahmestellen von SAARTOTO gegen das Sportwettgesetz des Saarlandes verstoßen. Das LG Saarbrücken hatte zunächst diese Auffassung geteilt und die Einstweilige Verfügung bestätigt.

Das OLG Saarbrücken hat nun klargestellt, dass die Vermittlung von Lotto-Produkten - egal ob über das Internet oder über Ladengeschäfte - eindeutig im länderübergreifenden Lotteriestaatsvertrag geregelt sei und das in Frage stehende Landesgesetz für Sportwetten hier nicht greife.

"Wir werden den JAXX Lotto-Service nun auch endlich wieder im Saarland anbieten können", so Jan Schmidt-Wussow, Geschäftsführer der JAXX GmbH. "Allem Anschein nach war dieses juristische Geplänkel der erneute Versuch einer Lotto-Gesellschaft, unseren juristisch völlig einwandfreien Service zu torpedieren. Dies ist ein weiteres Mal nicht gelungen."

Über JAXX GmbH / FLUXX AG:

Die JAXX GmbH mit Sitz in Hamburg ist eine Tochtergesellschaft der FLUXX AG. FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln. Neben eigenvermarkteten Angeboten wie JAXX oder myBet stellt FLUXX seine Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen zur Verfügung, die über umfangreiche Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen AOL, Freenet, Lycos und Yahoo!, Premiere, Burda oder SCHLECKER. Die FLUXX AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 150 Mitarbeiter.

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des Ausschlusses privater Glücksspielveranstalter

Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts veröffentlicht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig (VG Schleswig) hat – wie bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 berichtet - durchgreifende Zweifel an dem Glücksspielstaatsvertrag geäußert und einen Streit über das staatlichen Monopol für Sportwetten und Glücksspiele dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Der 19-seitige Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts mit den dem EuGH gestellten vier Fragen (s. u.) ist nunmehr veröffentlicht worden.

Interessant ist dabei, dass – anders als bei den inzwischen sieben Vorlagebeschlüssen der Verwaltungsgerichte Köln, Gießen und Stuttgart – die durch Art. 49 des EG-Vertrags garantierte Dienstleistungsfreiheit vom EuGH nicht nur hinsichtlich des Monopols für Sportwetten, sondern auch bezüglich Lotterien ausgelegt werden soll. Ähnlich wie bei den anderen deutschen Vorlagen geht auch das VG Schleswig davon aus, dass die als Begründung für das staatliche Monopol angeführte Bekämpfung von Spielsuchtgefahren offenkundig nicht tragfähig ist. Andere Glücksspiele mit erheblichem oder gleichem Suchtgefährdungspotential (insbesondere Automatenspiele mit dem laut VG Schleswig höchsten Suchtgefährdungspotential sowie Pferdewetten) dürfen nämlich von privaten Anbietern erbracht werden. Auch sei trotz des erhöhten Suchtgefährdungspotentials von Casinospielen eine expansive Politik der Behörden zu verzeichnen.

Nach Auffassung des VG Schleswig muss jedoch das gesamte Glücksspielrecht das Ziel einer systematischen und kohärenten Spielbegrenzung verfolgen, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Die These der Monopolbefürworter, dass es angeblich verschiedene Glücksspielsektoren gebe (so auch das OVG Hamburg), weist das VG Schleswig deutlich zurück. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtschau:

Hinsichtlich der Frage der kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit vermag das erkennende Gericht daher nicht zu erkennen, dass den Anforderungen des EuGH an den Erlass einer zulässigen Beschränkung Genüge getan worden wäre. Ersichtlich fehlt es bislang an einer Gesamtschau der zugelassenen bzw. erlaubten Angebote von Glücksspielen. Nur eine solche Gesamtschau kann dem zur Entscheidung berufenen Gesetzgeber die Möglichkeiten eröffnen, die angenommenen Gefahren der Spiel und Wettsucht für den Einzelnen wie die Gesellschaft zu erfassen und für eine Abhilfe Sorge zu tragen.“

Föderale Besonderheiten bei der Gesetzgebungskompetenz könnten ein auf einen Sektor bezogenes Glücksspielmonopol nicht rechtfertigen.

* * *

Die Vorlagefragen

Das VG Schleswig hat dem EuGH folgende Fragen im Rahmen des Vorlageverfahrens (Art. 234 EG-Vertrag) vorgelegt:

a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienstleistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf - hier: Beschränkung der Glücksspiellizenz Gibraltars auf "offshore bookmaking"?

b) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu Sportwetten und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes beruhen?

Für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):

c) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Erlaubnisbehörde stellt?

d) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, wenn insbesondere gleichzeitig - wenngleich auch nur für eine Übergangsfrist von einem Jahr - die Veranstaltung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen ermöglicht wird, um zum Zweck eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs namentlich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang ausschließlich im Internet tätig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu ermöglichen?


aus: Sportwettenrecht aktuell Nr.94

Dienstag, 5. Februar 2008

Mobile Gaming Solutions und Topgain Investments erwerben Mehrheit an einem SMS-Lotterie-Unternehmen in Rumänien

London, 09. Januar 2008 - Mobile Gaming Solutions Plc ('MGS'), ein führender Anbieter von mobilen und interaktiven Spielelösungen, und ihr Joint Venture-Partner Topgain Investments aus Zypern, spezialisiert auf Business Development im Bereich der Premium-Content Produkte für den mobilen Bereich in Südosteuropa, haben einen Mehrheitsanteil an der rumänischen Mobile Centric Applied Technologies S.R.L. ('MCAT') erworben, die eine exklusive Lizenz für ein SMS-basiertes Lotteriespiel in Rumänien hält.

MCAT wird ein eigenes mobiles Lotterieprodukt in Rumänien unter dem Markennamen 'Europlay SJ' betreiben, dessen Ziehungen im Fernsehen übertragen werden. Europlay SJ beruht auf einem innovativen, Buchstaben-basierten SMS-Lotteriespielkonzept und ist in eine attraktive und ausgeklügelte Medienstrategie eingebettet. Europlay SJ ist sehr leicht spielbar und auf die optimale Ausnutzung der starken Synergieeffekte zugeschnitten, die durch den gemeinsamen Einsatz von Mobiltelefontechnologie und Fernsehen geschaffen werden können. Der Start der operativen Tätigkeit in Rumänien mit ersten Ziehungen ist für Ende des ersten Quartals / Beginn des zweiten Quartals 2008 geplant.

'Dieser Vertrag ist von großer strategischer Bedeutung für uns und unser Joint Venture mit Topgain Investments, denn dies wird das erste bedeutende Lotterieprojekt in Europa sein, an dem wir als Unternehmen beteiligt sind. Wir halten dies für eine sehr attraktive Gelegenheit, da wir einerseits als die Ersten auf dem Markt ein integriertes Lotterie- und Entertainmentkonzept dieser Art etablieren, das Mobilfunktechnologie nutzt, und zweitens mit Rumänien in einem der bedeutenden Märkte in der Region einsteigen. Nach einem erfolgreichen Start in Rumänien beabsichtigen wir, gemeinsam mit unserem Joint Venture Partner Topgain Investments, mit diesem Produkt auch in andere Regionen Südosteuropas zu expandieren - unser Joint Venture führt zurzeit bereits Verhandlungen über einen Produktlaunch in einem weiteren großen Land im südosteuropäischen Raum', kommentiert Juha Kiikeri, CEO der Mobile Gaming Solutions.

'Am wichtigsten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass wir bei diesem Projekt nicht als reiner Technologiepartner agieren, sondern vielmehr als Ko-Betreiber der Lotterielizenz. Zusammen mit dem Topgain-Team verfügen wir über die Erfahrung und das spezifische Produkt- und Technologie-Know-how, die nötig sind, um die Aktivitäten in Rumänien zu einem Erfolg zu bringen. Wir sind überzeugt, dass wir mit diesem erweiterten Geschäftsmodell erheblichen Mehrwert für unsere Aktionäre schaffen werden und planen, im Jahr 2008 dieses Geschäftsmodell verstärkt auch in anderen Situationen einzusetzen', so Kiikeri weiter.

Der Mehrheitsanteil, den das Joint Venture an MCAT erworben hat, beträgt 55 %, mit einer Option, weitere Anteile zu erwerben. Die restlichen 45 % werden von der Mobile Centric Applied Technologies Ltd ('MCAT UK') gehalten, die das Rumänienprojekt initiiert haben. Über weitere Details der Transaktion haben die beteiligten Parteien Stillschweigen vereinbart.

Pressemitteilung von Mobile Gaming Solutions

Mobile Gaming Solutions gründet Joint Venture für SMS-Lotteriespiele in Südamerika, dem Nahen Osten und Afrika

London, 17. Januar 2008 - Mobile Gaming Solutions Plc ('MGS'), ein führender Anbieter von mobilen und interaktiven TV-Spielelösungen, hat heute bekannt gegeben, mit zwei Partnern eine Vereinbarung zur Gründung eines strategischen Joint Ventures namens 'Mobile Holdings Systems (Cyprus) Ltd' unterzeichnet zu haben. Das Joint Venture wird sich auf die Entwicklung und das Betreiben von lizensierten mobilen Lotterien in Zentral- und Südamerika, dem Nahen Osten sowie Afrika konzentrieren.

Die strategischen Partner von MGS in diesem Joint Venture, Systems Middle East & Africa (Cyprus) und Silverstrings Investments N.V., werden von erfahrenen und renommierten Unternehmern aus den USA und Lateinamerika geführt. Sie haben einen ausgezeichneten 'Track Record' in verschiedenen Industrien in den genannten Regionen aufgebaut. Darüber hinaus verfügen die Partner über eine sehr ausgeprägte operative Erfahrung in der Glücksspiel-Branche, und können somit insgesamt einen einzigartigen Zugang zu den wesentlichen Entscheidungsträgern in den relevanten Ländern bereit stellen.

Das Joint Venture bereitet bereits den Launch seines ersten Projekts in Peru vor. Durch seine peruanische Tochtergesellschaft Galena wird das Joint Venture, in Kooperation mit einem führenden Mobilfunkbetreiber, zunächst ein SMS-Raffle-Spiel betreiben. Im Anschluss daran sollen weitere lizensierte SMS-Glücksspiele folgen. Der Start der operativen Tätigkeit in Peru - mit ersten Raffle-Ziehungen - ist für das Ende des 1. Quartals/ Anfang des zweiten Quartals 2008 geplant. Danach soll eine erweiterte Palette weiterer SMS Lotto- und Glücksspiele folgen. Weitere Projekte sollen in Kürze sowohl in Südamerika als auch im Nahen Osten gestartet werden. MGS ist hierbei der exklusive Technologiepartner des Joint Ventures für die Spieletechnologie.

'Wir freuen uns sehr über dieses Joint Venture. Gemeinsam mit unseren Partnern ist es unser Ziel, eine Vielzahl von Betreiberlizenzen für mobile Lotterien oder lotterieähnliche Spiele in den erwähnten Regionen innerhalb der nächsten 24 Monate zu erwerben. Entsprechende Verhandlungen sind bereits weit fortgeschritten in einigen attraktiven Ländern. Wir erwarten, dass wir bald die nächsten offiziellen Lizenzen im Nahen Osten erhalten werden, wo das Joint Venture maßgeschneiderte mobile Spiele anbieten wird, die mit den lokalen Regulierungen und Anforderungen konform gehen', kommentiert Juha Kiikeri, CEO der Mobile Gaming Solutions.

'Das Peru-Projekt ist für sich allein genommen bereits attraktiv - wir werden der erste Anbieter von mobilen Glücksspielen in diesem Land sein. Darüber hinaus sind die Peruaner mobilen Applikationen gegenüber sehr aufgeschlossen und haben eine ausgeprägte Tradition im Bereich des Glücksspiels', erklärt Juha Kiikeri. 'Deshalb sind wir überzeugt, dass unser Produkt von den Verbrauchern sehr gut angenommen wird. In Peru gibt es derzeit rund neun Millionen registrierte Handynutzer bei einer Gesamtbevölkerungszahl von 28,7 Millionen. Wir erwarten, dass wir von Beginn an einen hohen Bekanntheitsgrad für unser Produkt schaffen können und gehen davon aus, dass wir schon in der ersten Hälfte 2008 gute Umsätze erzielen werden. Hierauf aufbauend werden wir dann weitere Spiele einführen und in andere Märkte expandieren', so Juha Kiikeri weiter.

'Entscheidend für MGS ist es, dass wir durch dieses Joint Venture die Strategie, uns an Betreibergesellschaften für lizenzierte Glücksspiele zu beteiligen, weiter ausbauen können; hierdurch wird MGS nicht nur der exklusive Technologiepartner, sondern gleichzeitig Mitbetreiber der jeweiligen Lizenzen. Dies eröffnet MGS ganz klar ein sehr attraktives zusätzliches Wertschöpfungspotenzial', so Juha Kiikeri abschließend.

Mehr Informationen über Mobile Gaming Solutions erfahren Sie auf unserer Webseite www.mobilegamingsolutions.net.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte direkt unser Investor Relations Team: esVedra consulting GmbH Metis-Corinna Tarta t: +49. 89. 28 80 81 33 f: +49. 89. 28 80 81 49 info@esvedra-consulting.com www.esvedra-consulting.com

Über Mobile Gaming Solutions Plc: Mobile Gaming Solutions Plc ist ein Anbieter von Technologien und Dienstleistungen rund um Handy- und interaktive TV-Spiele. Das Unternehmen bietet Komplettlösungen für Spiele auf unterschiedlichen Cross-Media-Plattformen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Gaming-Plattformen und SMS- bzw. interaktiven TV-Spielen wie Lotterie-, Wett- und Casinospielen, die über das Handy zu spielen sind.

Pressemitteilung von Mobile Gaming Solutions

Mobile Gaming Solutions und Beijing EasyLuck Marketing Development Ltd gründen Joint Venture für den chinesischen Markt

London, 05. Februar 2008 - Mobile Gaming Solutions Plc ('MGS'), ein führender Anbieter von mobilen und interaktiven Spielelösungen, und Beijing EasyLuck Systems Technology Ltd ('EasyLuck'), ein führender chinesischer Anbieter von Dienstleistungen für öffentliche Lotterien in China, gaben heute die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Gründung eins Joint Ventures für die Vermarktung mobiler und Internet-Spieletechnologie bekannt. Das Joint Venture wird die von MGS entwickelte mobile und Internet-Spieltechnologie sowie Hardware- und Software-Dienstleistungen den führenden chinesischen Lotterie- und Gaming-Betreibern anbieten. Das strategischen Joint Venture soll zum marktführenden Solution Provider für die Betreiber von regulierten Lotterien in China aufsteigen. Der betreffende Markt in China weist derzeit ein Volumen von mehr als 14 Mrd. US$ auf, bei durchschnittlichen jährlichen Wachstumsraten von 20-25 %.

Das neue Joint Venture, das unter dem Namen Beijing EasyLuck Information Technology Ltd (Beijing EasyLuck) geführt wird, vereint die Stärken und Kompetenzen zweier Partner, die sich strategisch und operativ hervorragend ergänzen, und kann ein Portfolio aus innovativen Technologieprodukten und Dienstleistungen für mobile und Internet-Lotterien, anderen lotterieähnlichen Glücksspielen sowie Quiz- und andere Geschicklichkeits-Spiele dem chinesischen Markt anbieten. MGS bringt ihre proprietäre Technologie sowie ihre Produktkenntnisse in das Joint Venture ein, während EasyLuck vor allem ihren einzigartigen Kundenzugang und ihre Reputation im chinesischen Sportwetten- und Lotterie-Markt gewinnbringend einsetzen will. So aufgestellt soll Beijing EasyLuck zum führenden Solution Provider in China aufsteigen.

Die operative Geschäftstätigkeit wird bereits im Februar aufgenommen und sich anfangs auf Quiz-Spiele und Sportwetten fokussieren. Zunächst werden ausgewählte Kunden identifiziert, denen diese Produkte vor und während der kommenden olympischen Sommerspiele in Peking angeboten werden. Parallel dazu wird Beijing EasyLuck ausgewählte Lotterie-Kunden akquirieren.

'Dieses Joint Venture markiert den bislang wichtigsten Meilenstein in der Geschichte unseres Unternehmens', kommentiert Juha Kiikeri, CEO der Mobile Gaming Solutions. 'Das Potenzial dieses Projekts ist wirklich sehr hoch. Wir sind ausgesprochen 'bullish' wegen der makroökonomischen Rahmenbedingungen sowie des Stärken-Profils unserer Joint Venture-Plattform. Zum einen glauben wir, dass China innerhalb von ein paar Jahren der größte oder zumindest einer der zwei größten Glücksspielmärkte der Welt sein wird (neben den USA), und definitiv der führende Markt in Asien. Der gesamte regulierte Lotteriemarkt in China hat derzeit ein Volumen von rund 14 Mrd. US$ und soll innerhalb der kommenden drei bis vier Jahre auf bis zu 25. Mrd. US$ wachsen - und hierbei sind nur die regulierten Marktführer ('Sports Lottery' und die 'Welfare Lottery') berücksichtigt. In China ist die Glücksspielkultur stark in der Bevölkerung verwurzelt, die Chinesen lieben die Lotterie und ähnliche Spiele. Zum anderen glauben wir, dass unser Joint Venture Beijing EasyLuck wegen seines einzigartigen Produkt- und Dienstleistungsportfolio für mobile und Online-Lotterien sowie der stark komplementären Expertise der beteiligten Partner das Potenzial besitzt, den chinesischen Glücksspiel- und Lotterie-Markt wesentlich zu prägen', so Kiikeri weiter.

'Die gegenwärtigen regulatorischen Maßnahmen seitens der chinesischen Regierung, mit denen unlizenzierte und illegale Online-Lotterien sowie andere Glücksspiele bekämpft werden, sind ein wichtiger Schritt und wir beurteilen dies ausgesprochen positiv. Denn dadurch schafft die chinesische Regierung den Rahmen für einen transparenten und zuverlässigen Glücksspielmarkt. Dies sollte die Einführung neuer Spiele, besserer Distributionskanäle und erhöhter Verfügbarkeit mobiler Glücksspielprodukte fördern, von dem chinesische Verbraucher entsprechend profitieren werden. Aus Sicht der Industrie glauben wir, dass eher die etablierten Glücksspielanbieter mit nachgewiesenem 'Track Record' als Gewinner aus dieser Marktbereinigung hervorgehen. Das ist auch der Grund, weshalb unser Joint Venture die großen Marktteilnehmer als Schlüsselkunden fokussiert. Mit unserem Joint Venture Partner EasyLuck haben wir Zugang zu den Marktführern in China - wie beispielsweise zur China Sports Lottery, die alleine 4,15 Mrd. US$ Umsatz im Jahr 2006 erzielt haben', erläutert Kiikeri weiter.

MGS wird einen Anteil von 38,25 % an dem Joint Venture-Unternehmen halten, während EasyLuck 45 % am Joint Venture hält. Die Lei Pei Group, ein strategischer Berater von EasyLuck und MGS in dieser Allianz, ist mit 6,75 % beteiligt.

Mehr Informationen über Mobile Gaming Solutions erfahren Sie auf unserer Webseite www.mobilegamingsolutions.net.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte direkt unser Investor Relations Team: esVedra consulting GmbH Metis-Corinna Tarta t: +49. 89. 28 80 81 33 f: +49. 89. 28 80 81 49 info@esvedra-consulting.com www.esvedra-consulting.com

Über Mobile Gaming Solutions Plc Mobile Gaming Solutions Plc ist ein Anbieter von Technologien und Dienstleistungen rund um Handy- und interaktive TV-Spiele. Das Unternehmen bietet Komplettlösungen für Spiele auf unterschiedlichen Cross-Media-Plattformen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Gaming-Plattformen und SMS- bzw. interaktiven TV-Spielen wie Lotterie-, Wett- und Casinospielen, die über das Handy zu spielen sind.

Über EasyLuck Beijing EasyLuck Marketing Development Ltd ist ein führender chinesischer Anbieter von Dienstleistungen für öffentliche Lotterien und weist eine erfolgreiche Unternehmenshistorie auf. Die Gesellschaft ist Teil der 1998 gegründeten EasyLuck Group, die in 22 Provinzen Dienstleistungen für Sports Lotterie-Kunden anbietet und damit in einem Markt mit 750 Millionen Kunden agiert. Der wichtigste Kunde der EasyLuck Group ist die China Sports Lottery, einer der zwei größten staatlichen Lotterieanbieter, mit Umsätzen von 4,15 Mrd. US$ im Jahr 2006.

Pressemitteilung von Mobile Gaming Solutions