Donnerstag, 25. Juni 2009

Liechtenstein: Geldspielgesetz soll Spielbanken sowie Gewinnspiele regeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Regierung von Liechtenstein hat nach einem Bericht der Zeitung "Liechtensteiner Vaterland" auf ihrer Sitzung vom 23. Juni 2009 einen Vernehmlassungsbericht bezüglich des geplanten Gesetzes über die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz- und Gewinnmöglichkeit (Geldspielgesetz, GSG) verabschiedet. Ein entsprechendes Gesetz war bereits seit längerer Zeit, usprünglich für 2005, angekündigt worden. Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, neben den in Liechtenstein bereits angebotenen Lotterien, lotterieähnlichen Spiele (Tombolas usw.), Wetten und Online-Glücksspielen auch neue Angebote wie Spielbanken (die es bislang in Liechtenstein nicht gibt) oder Geschicklichkeits-Geldspiele. Auch werden Gewinnspiele zur Verkaufsförderung geregelt.

Bisher galt für die Lotterien und Wetten gemäss Anhang zum Zollvertrag noch schweizerisches Recht. Für Spielbanken gibt es in Liechtenstein – nach der Auflösung des entsprechenden Verbotes in der Schweiz vor einigen Jahren – derzeit keine Regelung. Deswegen war bereits vor Jahren ein Spielbankengesetz in der Diskussion. Es gab Pläne für eine Spielbank im Vaduzer Zentrum.

Die nunmehrige Vorschlag setzt auf eine umfassende Regelung. Alle Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile sollen auf einheitlicher Basis geregelt werden, aber nur soweit dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig erscheint. Ein Regelungsbedarf ist dann gegeben, wenn solche Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleiben Spiele um Geld im kleinen privaten Kreis genehmigungsfrei.

Die Vernehmlassung setzt auf eine kontrollierte und regulierte Liberalisierung. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Staaten, die Geldspiele regulieren, kontrollieren und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden umgesetzt, etwa die von der FATF (Financial Action Task Force) geforderte Unterstellung der Anbieter von Online-Geldspielen unter die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten.

Im Sinne des laufenden Projekts «Futuro» eröffnet das geplante Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits-Geldspiele und Online-Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online-Glücksspielen einer Konzessionspflicht unterstellt. Dadurch kann die Regierung über eine Marktöffnung entscheiden und die Zulassung neuer Angebote quantitativ wie zeitlich limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht. Dagegen können Tombolas von Vereinen und dergleichen sowie echte Geschicklichkeits-Geldspiele bewilligungsfrei durchgeführt werden.

Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zur Durchführung von Geldspielen wird an strenge Voraussetzungen geknüpft. Betreiber müssen insbesondere über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien Leumund nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegt die Durchführung der Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen.

Die konzessions- und bewilligungspflichtigen Geldspiele unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös erhobenen Sonderabgabe, die in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds fliesst. Die Mittel werden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Bekämpfung der Spielsucht verwendet.

Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegen der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft. Des Weieteren soll ein Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ohne eigene Aufsichtskompetenzen eingerichtet werden.

Die nach dem Gespielgesetz möglichen neuen Glücksspielkonzessionen wären für Anbieter interessant, die Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten (die EU-Länder sowie Liechtenstein, Norwegen und Island) ansprechen wollen. Das EWR-Ankommen garantiert – inhaltsgleich wie der EG-Vertrag – die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

Quellen: Liechtensteiner Vaterland, Archiv

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