Sonntag, 13. September 2009

Lotto Bremen: Staatliches Lotterie- und Wettmonopol im Internet mit EU-Recht vereinbar

Ordnungsbehörden gehen jetzt konsequent gegen unerlaubtes Glücksspiel vor

Die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Glücksspiel beseitigt die bestehenden Zweifel an der Gültigkeit des Glücksspielstaatsvertrages in Deutschland. Der Senator für Inneres und Sport, Ulrich Mäurer, zeigte sich sehr erleichtert über die EuGHEntscheidung: „Damit ist endlich eine konsequente Verfolgung von Glücksspielanbietern, insbesondere von Sportwetten-Anbietern, möglich. Bisher sind die Bemühungen der Ordnungsbehörden, gegen die Anbieter vorzugehen, häufig auf dem Rechtsweg stecken geblieben.“

In enger Abstimmung mit Polizei und Staatsanwaltschaft haben die Ordnungsbehörden das Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel in Bremen und Bremerhaven massiv verstärkt. Hierzu hat der Senator für Inneres und Sport bereits Mitte des Jahres 2009 zusätzliches Personal eingestellt. Das Stadtamt geht mit Untersagungsverfügungen gegen die Betreiber von unerlaubten Sportwettlokalen vor. Die Entscheidung des EuGH bestätigt dieses Vorgehen des Innenressorts, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots privater Sportwettangebote dürften jetzt endgültig ausgeräumt sein.

Nachdem der EuGH jetzt Rechtsklarheit geschaffen hat, werden die Untersagungsverfügungen nun umgehend durchgesetzt. Kommt ein Betreiber der Verbotsverfügung nicht nach, werden empfindliche Zwangsgelder verhängt. Sie können für jeden Fall der Zuwiderhandlung verhängt werden und können im Einzelfall bis zu 50.000 Euro betragen. Das Stadtamt wird seine Kontrollen verstärken und Zuwiderhandlungen konsequent ahnden. Sollte sich der Betreiber immer noch uneinsichtig zeigen, muss er davon ausgehen, dass die Ordnungsbehörden seine Sportwett-Terminals versiegeln bzw. abtransportieren, die Außenwerbung entfernen und notfalls das Lokal vollständig schließen. Derzeit ist von mehr als 50 unerlaubten Sportwettvermittlungen im Land Bremen
auszugehen.

In allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland gelten seit 1. Januar 2008 der Glücksspielstaatsvertrag und die jeweiligen Ausführungsgesetze. Darin ist festgelegt, dass ausschließlich der Staat oder von ihm beherrschte Gesellschaften öffentliches Glücksspiel wie Lotterien und Sportwetten veranstalten dürfen. Oberstes Ziel des Glücksspielstaatsvertrags ist die Bekämpfung der Spielsucht. Diese Sucht ist eine Krankheit, die schwere finanzielle und soziale Folgen für die Betroffenen und ihre Familien haben kann. Die Werbung für öffentliches Glücksspiel ist gesetzlich stark eingeschränkt und muss stets auf die Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten hinweisen. Glücksspiel im Internet ist vollständig verboten. Wer unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, sich daran beteiligt oder dafür wirbt, macht sich in Deutschland strafbar bzw. kann mit Geldbußen belegt werden.

In- und ausländische private Wettveranstalter und -vermittler haben vergeblich versucht zu argumentieren, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht anzuwenden sei, wenn sie im Internet oder in Ladenlokalen Sportwetten an einen von einem anderen EU-Mitgliedstaat konzessionierten Wettveranstalter vermitteln. Wie von den Ordnungsbehörden erwartet, ist der EuGH in seiner heutigen Entscheidung in der Rechtssache C-42/07 („Liga Portuguesa“) seiner bisherigen Linie treu geblieben, dass die mit einem staatlichen Lotterie- und Wettmonopol einhergehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt und mit Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vereinbar ist. Der EuGH schreibt seine Rechtsprechung fort, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit müssen jedoch den Anforderungen des EuGH an die Verhältnismäßigkeit genügen. Dies hat der EuGH jetzt für das portugiesische Lotterie- und Wettmonopol im Internet bejaht, denn es verfolgt als Ziel die Bekämpfung der Kriminalität, um die Spieler vor allem vor Betrug durch die Anbieter zu schützen. Die Entscheidung ist als deutliches Zeichen für die Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielmonopols mit europäischem Recht zu werten. Das deutsche Glücksspielmonopol verbietet das Veranstalten von Glücksspielen im Internet vollständig und dient ebenfalls dem Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und der Abwehr von mit Glücksspielen verbundener Folge- und Begleitkriminalität.

In der Freien Hansestadt Bremen sind der Senator für Inneres und Sport, das Stadtamt Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für die Ausführung und Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrags und des Bremischen Glücksspielgesetzes. Insbesondere auf dem Gebiet der Sportwetten ist eine große Anzahl privater Wettveranstalter und -vermittler in Bremen und Bremerhaven ohne die erforderliche Erlaubnis tätig. Nur die staatlich beherrschte Bremer Toto und Lotto GmbH hat in der Freien Hansestadt Bremen die Erlaubnis, Sportwetten zu festen Quoten und Fußballwetten nach dem Totalisatorprinzip anzubieten. Beide Wettarten können zur Überwachung des Mindestalters von 18 Jahren und etwaiger Spielersperren nur mit einer Kundenkarte unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses gespielt werden.

Eine rechtliche Besonderheit gilt für traditionelle Pferdewetten. Eine Erlaubnis zur Annahme bzw. Vermittlung von Pferdewetten haben in der Freien Hansestadt Bremen derzeit der Bremer Rennverein 1857 e. V. als Totalisator und die Albers Wettannahmen GmbH, Hannover, als Buchmacher. Alle anderen privaten Sportwettvermittler, die beispielsweise in Ladenlokalen, Internetcafés, Teestuben und Spielhallen im Stadtgebiet oder im Internet auftreten, haben keine behördliche Erlaubnis und betreiben somit unerlaubtes Glücksspiel.

Pressemitteilung von Lotto Bremen

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