Sonntag, 1. November 2009

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam

Pressemitteilung des BayVGH vom 29. Oktober 2009

Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zum Teil rechtswidrig. In seinem heute bekannt gegebenen Urteil erklärte das Gericht mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der BLM für unwirksam.

Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag eines in Bayern ansässigen Medienunternehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt, nur teilweise statt. In der Antragsbegründung hatte das Unternehmen die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung generell in Frage gestellt und sich auch gegen verschiedene Einzelbestimmungen gewandt.

Nach Auffassung des BayVGH kann sich die BLM für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig.

Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs.

Gegen das Urteil vom 28. Oktober 2009 können beide Beteiligte Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen, die vom BayVGH ausdrücklich zugelassen wurde.

Die vollständigen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 Az. 7 N 09.1377)

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