Samstag, 12. Dezember 2009

Europäischer Gerichtshof verhandelt am 14. Januar 2010 österreichische und schwedische Glücksspiel-Vorlageverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird am 14. Januar 2010 das erste österreichische Vorlageverfahren zu Glücksspielen sowie zwei schwedische Verfahren zur Werbung für ausländische Buchmacher verhandeln.

Nach dem Anfang September 2009 verkündeten Liga Portuguesa-Urteil, dem kurz danach verkündeten Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, den beiden Rechtssachen aus den Niederlanden (Sporting Exchange und Ladbrokes), bei denen in der nächsten Woche die Schlussanträge veröffentlicht werden, und den in dieser Woche verhandelten deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren arbeitet der EuGH damit zügig die anhängigen Verfahren zu Sportwetten und Glücksspielen ab.

Die zur Verhandlung anstehenden Verfahren geben dem EuGH die Möglichkeit, die Kriterien und die Reichweite sowie Intensität der EU-rechtlich erforderliche Kohärenzprüfung weiter herauszuarbeiten. So stellte etwa das schwedische Gericht konkrete Verständnisfragen zur bisherigen, offenbar nicht als hinreichend klar empfundenen Rechtsprechung. Nachdem unterschiedliche Kammern des EuGH entscheiden (bei Liga Portuguesa und den deutschen Verfahren die Große Kammer, bei dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien die Erste Kammer, bei den niederländischen Verfahren die Zweite Kammer und bei den österreichischen und schwedischen Verfahren die Vierte Kammer) und im Oktober 2009 neue Richter ernannt worden sind, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Prüfungskriterien in Nuancen unterschiedlich beurteilt werden.

Zu dem Hintergrund der beiden im Januar 2010 verhandelten Rechtssachen:

a) Die Rechtssache Engelmann

Die Rechtssachen Engelmann (Rs. C-64/08) ist die erste von insgesamt vier anhängigen Glücksspielsachen aus Österreich (neben der Rechtssache Langer – Rs. 235/08, Formato u.a. – Rs. C-116/09 und der kürzlich vom Bezirksgerichts Linz eingereichten Rechtssache Dickinger und Ömer – Rs. C-347/09). Vorgelegt hatte diese Sache das Landesgericht Linz (gefolgt von dem Landesgericht Ried und dem Bezirkgericht Ried mit gleichen Vorlagefragen in den Rechtssachen Langer bzw. Formato u. a.).

In dem der Vorlage zugrunde liegenden österreichischem Strafverfahren war ein Linzer Unternehmer, Herr Engelmann, der ein privates Casino für Poker- und Blackjack-Kartenspiele betrieben hatte, wegen verbotenen Glücksspiels zu einer Geldstrafe von ca. 1.500,- Euro verurteilt worden. Mit der dagegen eingelegten Berufung machte der Verurteilte geltend, dass das österreichische Glücksspielmonopol dem Europarecht widerspreche.

Das LG Linz bat den EuGH daraufhin mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen:

• Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?

• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?

• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?

Aus den Vorlagefragen der österreichischen Gerichte ergibt sich, dass diese die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar halten. Als unzulässig wird insbesondere die Voraussetzung beurteilt, dass eine Vergabe nur an eine österreichische Kapitalgesellschaft erfolgen darf. Angeknüpft wird damit an das Urteil des EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne der vorlegenden Gerichte, muss ggf. eine komplett neue Ausschreibung der Konzessionen erfolgen. Betroffen wäre hier insbesondere die Firma Casinos Austria AG.

b) Verbundene Rechtssachen Sjöberg und Gerdin

Die verbundenen Rechtsachen Sjöberg (Rs. C-447/08) und Gerdin (Rs. 448/08) betrifft Strafverfahren gegen zwei schwedische Journalisten. Diese waren für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Sie wurden deswegen zu einer Strafe von 50.000 Schwedischen Kronen verurteilt.

Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Die Journalisten argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.

Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde 2008 vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Vor allem müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit).

Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht (Svea hovrätt) hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das schwedische Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine „erfreuliche“ Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen.

Das Berufungsgericht legte dem EuGH mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2008 folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor:

• Kann eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf nationalen Spiel- und Lotteriemärkten unter bestimmten Umständen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sein?

• Wenn es mehrere Ziele gibt, die mit der restriktiven Politik auf einem nationalen Spiel- und Lotteriemarkt verfolgt werden, und eines dieser Ziele die Finanzierung sozialer Tätigkeiten ist, kann Letzteres dann als eine nützliche Nebenfolge der restriktiven Politik angesehen werden? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn das Ziel der Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der restriktiven Politik bezeichnet werden kann?

• Kann sich der Staat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung einer restriktiven Spielpolitik berufen, wenn staatlich kontrollierte Unternehmen Spiele und Lotterien vermarkten, die Einnahmen daraus dem Staat zufließen und eines von mehreren Zielen dieser Vermarktung die Finanzierung von sozialen Tätigkeiten ist? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn die Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der Vermarktung anzusehen ist?

• Kann ein vollständiges Verbot der Vermarktung von Spielen und Lotterien, die in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort niedergelassenen und von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats beaufsichtigten Spielunternehmens veranstaltet werden, im Hinblick auf das Ziel, die Spieltätigkeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, als verhältnismäßig angesehen werden, wenn gleichzeitig für die Vermarktung von Spielen und Lotterien durch Spielunternehmen, die in dem die restriktive Politik verfolgenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine Einschränkungen bestehen? Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn das Ziel einer solchen Regelung in einer Begrenzung des Spielens besteht?

• Hat ein Spielveranstalter, der für das Betreiben bestimmter Spieltätigkeiten in einem Land eine Genehmigung besitzt und von den zuständigen Behörden dieses Landes beaufsichtigt wird, das Recht, in anderen Mitgliedstaaten seine Spielangebote z. B. durch Zeitungsanzeigen zu vermarkten, ohne zuvor eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden dieser Staaten zu beantragen? Wenn ja, bildet dann die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Förderung der Beteiligung an im Ausland veranstalteten Lotterien unter Strafe stellt, ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, das niemals unter Berufung auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zulässig sein kann? Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob sich der Mitgliedstaat, in dem der Spielveranstalter niedergelassen ist, auf die gleichen Gründe des Allgemeininteresses beruft wie der Staat, in dem der Veranstalter seine Spieltätigkeiten vermarkten will?


Literatur zu den Vorlageverfahren:

Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu den beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.

Arendts, Advertisments: Court of Appeal refers questions to ECJ, World Online Gambling Law Report, October 2008, 12 ff.

Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.

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