Freitag, 4. September 2009

Generalanwältin beim EuGH: Deutsches Verbot der Kopplung von Gewinnspiel und Absatz (§ 4 Nr. 6 UWG) ist nicht mit europäischem Recht vereinbar

- Schlussantrag im Verfahren über die „Millionenchance“ des Discounters „PLUS“
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs bleibt abzuwarten


In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Discounter „PLUS“ hat die zuständige Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) heute in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-304/08) zur Frage der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht ihre Schlussanträge vor dem EuGH gestellt. Darin kommt sie zu dem Ergebnis, dass Art. 5 Abs. 2 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dem in § 4 Nr. 6 UWG normierten deutschen Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit dem Absatz von Waren und Dienstleistungen in seiner Auslegung und Anwendung durch die deutschen Gerichte entgegensteht.

„Sollte sich der EuGH der Auffassung der Generalanwältin anschließen, wären derartige Gewinnspiele künftig grundsätzlich erlaubt. Allerdings müssten die deutschen Gerichte künftig genau prüfen, ob Gewinnspielkopplungen aufgrund der Umstände im Einzelfall nicht der fachlichen Sorgfalt eines Kaufmanns entsprechen und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen,“ erklärte Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung.

Hintergrund des vom Bundesgerichtshof beim EuGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens ist ein Rechtstreit der Wettbewerbszentrale mit dem Discounter PLUS über die Zulässigkeit einer von diesem durchgeführten Bonusaktion. Das Unternehmen hatte die Aktion „Ihre Millionenchance“ mit dem Hinweis beworben „Einkaufen, Punke sammeln, gratis Lotto spielen“ und den Kunden die Möglichkeit eröffnet, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks kostenlos teilzunehmen. Nachdem die Aktion in der Vorinstanz auf Antrag der Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen das Kopplungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG verboten worden war, hatte der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz aufgrund Zweifeln über die Vereinbarkeit mit der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung dieser Frage vorgelegt.

Ausschlaggebend für die Vorlage des Bundesgerichtshof war seine höchstrichterliche Auslegung der deutschen Vorschrift quasi als per-se-Verbot, das derartige Kopplungen grundsätzlich und unabhängig davon untersage, ob im konkreten Einzelfall eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher vorliege und damit die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. Damit waren an den Absatz gekoppelte Gewinnspiele in Deutschland faktisch bisher generell verboten. Da die europäische Lauterkeitsrichtlinie ein solches grundsätzliches Verbot weder in der im Anhang befindlichen sog. Schwarzen Liste enthalte und auch an anderer Stelle nicht ausdrücklich normiere und die Richtlinie andererseits den nationalen Mitgliedstaaten weitergehende als die in der Richtlinie normierten Verbote untersage, hatte der BGH Zweifel, ob das deutsche Verbot richtlinienkonform ist.

Die Generalanwältin macht in ihrem Schlussantrag deutlich, dass das grundsätzliche deutsche Kopplungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG in seiner Auslegung durch die deutschen Gerichte als stets erhebliche Wettbewerbsverletzung einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entspreche und darauf hinaus laufe, die im Anhang der Richtlinie enthaltene abschließende Liste verbotener Geschäftspraktiken zu erweitern, was den Mitgliedstaaten aufgrund der vollständigen Harmonisierung gerade verwehrt sei. Kopplungsangebote dürften nach der EU-Richtlinie im Prinzip nur verboten werden, wenn sie unlautere Geschäftspraktiken darstellten, also etwa irreführend oder aggressiv im Sinne dieser Richtlinie seien. Dabei müsse im Rahmen der Generalklausel des Art. 5 der Lauterkeitsrichtlinie jedoch vom nationalen Gericht eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.

Allerdings macht die Generalanwältin auch deutlich, dass grundsätzlich derartige Geschäftspraktiken (Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz) manipulatorische Elemente aufweisen und unter Umständen den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne der Lauterkeitsrichtlinie widersprechen können. Damit können nach Auffassung der Generalanwältin Gewinnspiele im Handel zwar nicht per-se verboten werden, im Einzelfall aber doch als unlauter gegen die Generalklausel des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen.

Nunmehr bleibt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache abzuwarten. Der Gerichtshof ist grundsätzlich nicht an die Auffassung der Generalanwälte gebunden. In der Vergangenheit ist der EuGH allerdings den Schlussanträgen der Generalanwälte in zahlreichen Fällen gefolgt.

Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg v.d.H.
Telefon: 06172-121531
Fax: 06172-48822
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale

Kammergericht bestätigt Rechtswidrigkeit der Werbung für das staatliche Glücksspielangebot mit „LOTTO-Trainer“

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Kammergericht Berlin hat kürzlich eine Aufstellerwerbung für das staatliche Glücksspielangebot mit einem lachenden „LOTTO-Trainer“ für wettbewerbsrechtlich unlauter erklärt (Urteil vom 12. August 2009, Az. 24 U 40/09) und insoweit ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt (Urteil vom 3. März 2009, Az. 102 O 273/08). Die Werbetafel für das staatliche Glücksspielangebot mit dem „LOTTO-Trainer“ und dem ihm zugeschriebenen Text: „Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!“ sei unsachlich und verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Durch dies Vorschrift solle vor allem eine unmittelbare und “gezielte”, also in erster Linie auf die Spielteilnahme ausgerichtete Appellfunktion, ausgeschlossen werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich die Werbetafel mit dem lachenden LOTTO-Trainer und der Aufschrift “Viel Glück” nicht vornehmlich an Personen richte, die das Ladenlokal betreten und ihre Spielabsicht durch Ausfüllen eine Lottoscheins kund getan haben, sondern an Passanten, die erst noch auf die Idee der Spielteilnahme gebracht werden sollen.

Für zulässig hielt das Kammergericht dagegen das von dem Kläger angegriffene Fassadenleuchtmittel mit der Wort-/Bildmarke „Lotto“ mit Glückskleeblatt. Es sei ausreichend, wenn sich die erforderlichen Warn- und Schutzhinweise jedenfalls im Ladeninneren der Lottoannahmestelle fänden. Der Vertrieb von Glücksspielprodukten mit Alltagsprodukten, insbesondere Süßigkeiten, als „Gut des täglichen Lebens“ sei zwar vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil kritisiert worden. Der Gesetzgeber habe aber keine gesetzliche Regelung getroffen, so dass insoweit kein Rechtsbruch im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliege. Eine unmittelbare Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgericht komme nicht in Betracht.

Die Klägerin, ein niederländisches Privatunternehmen, ist nach Überzeugung des Kammergerichts klagebefugt. Ansonsten sei ein gerichtliche Überprüfung problematischer Werbemethoden für das staatliche Glücksspielangebot nicht möglich: „Würde man sämtlichen Marktteilnehmern, die sich gerichtlich gegen das staatliche Wett- und Glücksspielmonopol zur Wehr setzen oder zur Wehr gesetzt haben oder ein wirtschaftliches Interesse an dessen Beseitigung haben, eine eigene Klagebefugnis in Bezug auf einzelne Wettbewerbsverstöße der staatlichen Wett- und Glückspielveranstalter absprechen, gäbe es kaum noch Möglichkeiten, die Vertriebs- und Werbemethoden dieser Unternehmen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.“ (Rn. 25)

Aus diesem Grund komme es auch nicht darauf an, dass die Kläger die Marktabschottung durch das staatliche Glücksspielmonopol angreife und nach Ansicht der Behörde nicht in Berlin tätig werden dürfe: „Selbst wenn die Klägerin sich bei ihrer Geschäftstätigkeit auf dem Deutschen bzw. Berliner Glücksspielmarkt nicht im Rahmen dieser Vorschriften hält, kann ihr deshalb nicht versagt werden, die Gerichte wegen entsprechend wettbewerbswidriger Verstöße der staatlichen Lotteriegesellschaft oder deren Annahmestellen in Anspruch zu nehmen.“ (Rn. 25) Dies würde die Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässig ausschließen: „Eine Rechtsprechungspraxis, die dem staatlichen Glücksspielmonopol in einer Weise zur Durchsetzung verhilft, dass aufgrund der restriktiven Gesetzeslage vom deutschen Glücksspielmarkt ausgeschlossene private Marktteilnehmer zusätzlich die Möglichkeit genommen wird, die als bedenklich erkannten Praktiken staatlich gelenkter Anbieter einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit zuzuführen, und damit eine gerichtliche Überprüfung praktisch nahezu ausschließt, ist deshalb mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht vereinbar.“ (Rn. 26)

Anmerkung: Nachdem die wenig effektiven und nicht wirklich unabhängigen deutschen Glücksspielaufsichtsbehörden gegen unlautere Werbung für das staatliche Angebot nicht tätig geworden sind, ist es in der Tat Sache der privaten Wettbewerber, die gesetzlichen Ziele gegen die staatlichen Anbieter gerichtlich durchzusetzen. Die nachhaltige rechtswidrige Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaften und deren Annahmestellen zeigt, wie wenig die staatlichen Anbieter und Vermittler von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs halten. So wird aktuell bei Bundesliga-Fußballspielen zu besten Fernsehzeiten unübersehbar Bandenwerbung für das staatliche Angebot „LOTTO“ gesendet, während man Fernsehwerbung für Glücksspiel grundsätzlich untersagt hat und die Sponsorwerbung für private Buchmacher verbietet. Von einer kohärenten und konsistenten Umsetzung ist die derzeitige Praxis weit entfernt. Bereits aus diesem Grund wird das staatliche Monopol auf längere Sicht nicht zu halten sein.

Dienstag, 1. September 2009

Ver.di begrüßt die Reduzierung der Spielbankabgabe für die Spielbanken in Niedersachsen

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Abgabensenkung für die Spielbanken durch den Landtag von Niedersachsen, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken von ver.di. Der Landtag von Niedersachsen hat einen entsprechenden Beschluss am 25.08.2009 rückwirkend zum 01.01.2009 gefasst.

Dieser Schritt war nach Auffassung von ver.di überfällig, da eine Besteuerung des Bruttospielertrages (Einsatz der Gäste minus ausgezahlter Gewinne) von 70% durch die zusätzlichen Aufgaben auch zum Spielerschutz durch den Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr zeitgemäß waren.

„Wir sind froh, dass der Landtag nicht der Forderung des Verbandes Unabhängiger Automatenaufsteller Deutschlands gefolgt ist, der in einem offenen Brief die Abgabensenkung, (vollkommen an den Realitäten vorbei, denn mit einer Steuerlast von 70% wären sicher auch die gewerblichen Spielhallen nicht mehr profitabel) kritisiert hat“, so Stracke.

Nach Auffassung von ver.di ist die Besteuerung der Spielbanken, die unter das Landesrecht fallen mit den Steuersätzen der gewerblichen Spielhallen, die unter das Bundesrecht fallen, nicht zu vergleichen.

„Wir werden die Absicht der Landesregierung, mit der Reduzierung der Spielbankabgabe einen Anreiz für das klassische Spiel, dem Kerngeschäft der Spielbanken, zu schaffen, mit Sorgfalt verfolgen und die Geschäftsleitung in die Pflicht nehmen“, so Stracke.

In den Spielorten Hannover, Bad Zwischenahn und Bad Harzburg wurden allein in diesem Jahr rund 100 Arbeitsplätze im klassischen Spiel abgebaut, in den Jahren davor geschah dies auch in anderen niedersächsischen Spielbankstandorten und damit wurde das Tischspielangebot drastisch reduziert.

„Es gilt nun durch die Steuersenkung wieder ein ausreichendes Angebot beim Tischspiel durch die Spielbanken in Niedersachsen anzubieten“, so Bernhard Stracke.Nach Auffassung von ver.di muss die SNG nun ihrem im Gesetz verankerten ordnungspolitischen Auftrag nachkommen und das Lebendspiel stärken.

Ver.di wird die Geschäftsleitung in den nächsten Tagen zu einem Informationsgespräch auffordern.

Quelle: Ver.di

Trinkneuigkeiten zum Oktoberfest 2009

Alle Jahre wieder lockt das süffige Blonde

Natürlich darf ein fester Bestandteil deutscher Kultur auf First Insider nicht fehlen. Daher gibt es auch dieses Jahr wieder ein Topic über die Trinkfreudigkeit der Besucher des größten Volksfestes der Welt. Wir wollen wissen: Wie viele Millionen Maß Bier werden auf dem Oktoberfest 2009 verkauft?

Info: Vergangenes Jahr konsumierten die Besucher rund 6.6 Millionen Maß Bier. Wie viele werden es vom 19. September bis 4. Oktober 2009 sein?

Quelle: gexid GmbH

Echtzeitprognosen zur Bundestagswahl

Die Qual der Wahl hat bald ein Ende

Anlässlich der Bundestagswahl am 27. September haben wir auf First Insider für alle großen Parteien Topics mit Echtzeitprognosen eingerichtet.

Die Topics finden Sie hier: http://www.firstinsider.de/topics/?s=Bundestagswahl
Auf der Seite können Sie Ihre Prognose abgeben oder aktualisieren und zusätzlich die jeweilige Kollektivprognose aller Teilnehmer einsehen.

Wir beobachten auch interessante neue Parteien wie „Die Piraten“. Das dazugehörige Topic finden Sie hier: http://www.firstinsider.de/topic/Wie-viel-Prozent-erreicht-die-Piratenpartei-Deutschland-bei-der-naechsten-Bundestagswahl-am-27-09-09? Alle Kollektivprognosen werden in Echtzeit aktualisiert.

Quelle: gexid GmbH

BMBF-Verbundprojekt „Prognosemärkte“ jetzt online

Ausführliche Informationen für Unternehmen auf der Homepage der Hochschule Aalen

Unser vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördertes Projekt „Anwendung von Prognosebörsen zur Erlangung von Informationsvorteilen bei der Neuprodukteinführung und Absatzprognose“ geht in die aktive Phase. Das Verbundprojekt von der Hochschule Aalen, dem Industrieverband SPECTARIS und der gexid GmbH ist offiziell am 1. Juli 2009 gestartet. Nach der Ausarbeitung des konkreten Projektverlaufs sind nun die Rahmenkonditionen für alle Unternehmen einsehbar, die sich an der Studie beteiligten möchten.

Welchen Nutzen haben Unternehmen von diesem Projekt?

- Verbesserung der Prognosen (Absatz- und Umsatzzahlen)
- bessere Prognosen ergeben bessere Pläne
- realistische Ziele sind möglich
- betreutes Kennenlernen eines neuen Prognoseverfahrens

Was sind die Rahmenbedingungen der Teilnahme?

- geringer monatlicher Zeitaufwand (max. 10 Min.)
- freiwillige Mitarbeiter (10 oder mehr)
- geringe laufende Kosten: pro Teilnehmer und Monat ca. 5 Euro
- Projektzeitraum: 24 Monate
- Internetzugang
- keine Software- oder Hardware-Installation notwendig

Detaillierte Teilnahmeinformationen finden Sie unter: http://www.htw-aalen.de/studium/i/n1907_verbundprojekt_prognosemaerkte/content.php?id=1429

Falls Sie eine Broschüre bevorzugen, schickt Ihnen Projektbetreuerin Ramona Schoder (Telefon +49 7361-576 2402, E-Mail: Ramona.Schoder@htw-aalen.de) ein Exemplar zu. Ansprechpartner bei der gexid GmbH ist Dr. Bernd Ankenbrand (E-Mail: bernd.ankenbrand@gexid.com).

Wir freuen uns, Sie im Rahmen des Verbundprojekts kennenzulernen.

Quelle: gexid GmbH