Freitag, 11. September 2009

Schweiz: Revision der Abgabesätze bei A-Spielbanken

Bern, 11.09.2009 - Der Schwellenwert, ab dem bei der Spielbankenabgabe die Progression einsetzt, wird für Casinos mit einer Konzession A herabgesetzt. Neu gilt derselbe Wert, der schon heute für B-Casinos angewendet wird. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung entschieden, dass diese Neuerung auf Anfang 2010 in Kraft tritt.

Der Bundesrat erteilte der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) im März 2007 den Auftrag, das geltende System der Spielbankenabgabe zu überprüfen und abzuklären, ob allenfalls das Steuerpotenzial in Anbetracht der Rentabilität der Spielbanken besser ausgenützt werden sollte. Die ESBK empfahl daraufhin, den Schwellenwert für das Einsetzen der progressiven Besteuerung der Bruttospielerträge der Spielbanken mit einer Konzession A durch eine Änderung der Spielbankenverordnung von 20 auf 10 Millionen Franken herabzusetzen. Diese Massnahme führt dazu, dass für Casinos mit einer Konzession A und B neu die gleichen Schwellenwerte gelten.

Am 19. Januar 2009 erteilte der Bundesrat den Auftrag, die Spielbankenverordnung entsprechend zu revidieren. Die sieben Casinos mit einer Konzession A (von insgesamt 19 Spielbanken) opponierten anlässlich des Revisionsverfahrens gegen das Vorhaben. Sie verwiesen im Wesentlichen auf die Konjunkturlage und führten aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre eine solche Erhöhung nicht zu verantworten. Der Bundesrat hat sich mit dieser Argumentation auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass die Änderung in Anbetracht der im Vergleich zu anderen Branchen immer noch überdurchschnittlich prosperierenden Kennzahlen vertretbar ist. Er verweist zudem darauf, dass gerade im Hinblick auf die aktuelle Konjunkturlage lediglich eine Harmonisierung der Schwellenwerte für das Einsetzen der Progression und keine Verschärfung der Progression selbst erfolgt.

Die Neuerung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.esbk.admin.ch.

Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Schweizer Casino Verband: Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" unnötig und unrealistisch

Bern, 10. September 2009. Heute wird die Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" eingereicht. Der Schweizer Casino Verband (SCV) lehnt die Initiative ab, weil sie keine Probleme löst und zukünftige Konflikte zwischen Bund und Kantonen auslöst.

Der SCV legt Wert auf die folgenden Feststellungen:

- Die Initiative ist überflüssig. Das Lotteriegesetz (aus dem Jahr 1923) und das Spiel­banken­gesetz (aus dem Jahr 1998) können ohne Änderung des geltenden Verfassungs­artikels (Art. 106 BV) revidiert und an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

- Inhaltlich bezweckt die Initiative hauptsächlich die Monopole der kantonalen Lotterie­gesellschaften zu zementieren. Die Initiative trägt nichts bei zur Lösung der bestehenden Probleme, nämlich die Regelung der Internetspiele, der Abgrenzung der verschiedenen Spieltypen und der Verhinderung von illegalen Spielen.

- Dagegen bedroht die Initiative das Modell der heutigen Zweckbestimmung der Abgaben der Spielbanken an die AHV. Zudem sind durch die Initiative zukünftige Konflikte zwischen Bund und Kantonen vorprogrammiert, wenn dem Bund die einheitliche Zuständigkeit für das Glücksspiel entzogen wird.
Der SCV ist erstaunt, dass Institutionen im Dienste des Gemeinwohls mehrere Millionen Franken in die Unterschriftensammlung eines solchen Initiativtextes investieren. Weiter stellt der SCV fest, dass die Initiative der Entwicklung auf europäischer Ebene zuwider läuft.

Der SCV fordert, dass die Regelung des Glücksspiels durch eine einheitliche Gesetzgebung auf nationaler Ebene erfolgt, welche die verschiedenen Spieltypen klar unterscheidet und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt.

Für weitere Auskünfte:
Marc Friedrich, Geschäftsführer SCV
Tel. 031 332 40 22 Nat. 079 279 39 62
www.switzerlandcasinos.ch

Verbot der free-bwin-Bandenwerbung

Joachim Herrmann: "Klassisches Eigentor von SPD und Grünen?Kreisverwaltungsreferat München weigert sich bis heute, die free-bwin-Bandenwerbung beim FC Bayern zu verbieten"

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat die Vorwürfe von SPD und Grünen im Bayerischen Landtag als klassisches Eigentor bezeichnet. "Das Kreisverwaltungsreferat der Stadt München weigert sich nachweislich seit 19. Januar 2009 einer Weisung der Regierung von Oberbayern nachzukommen, die Bandenwerbung für unerlaubtes Glückspiel durch den FC Bayern München in der Allianz Arena zu unterbinden. SPD und Grüne im Landtag schießen hier aufs eigene Tor ihrer rot-grünen Stadtregierung, wenn sie mir vorwerfen, ich unterlaufe das Werbeverbot für Glücksspiele. Das Gegenteil ist der Fall: Innenministerium und die Regierung von Oberbayern gehen konsequent dagegen vor, die Stadt München und ihr Kreisverwaltungsreferat drücken sich bis heute um ein Verbot."

Herrmann sagte, er werde selbstverständlich dem Landtag bis ins kleinste Detail über das Verfahren berichten. SPD und Grüne werden sich dabei aber auch fragen lassen müssen, wie sie zum Verhalten der Stadt München stehen, die von einer Verbotsverfügung gegen den FC Bayern bis heute abgesehen hat und der Rechtsauffassung der Regierung von Oberbayern mehrfach explizit widersprochen hat. "Gerade im Hinblick auf die Weigerung der Stadt München kann die nochmalige Prüfung des Verbotsbescheids im Mai aus der Sicht von SPD und Grünen nicht so abwegig gewesen sein. Für mich war ausschlaggebend die kurze Umsetzungsfrist und die neue, bis dahin nicht entschiedene Rechtsfrage, ob mit der Werbung für free-bwin das Verbot der Werbung für bwin umgangen wird", sagte Herrmann.

Der Innenminister betonte, der Freistaat Bayern werde weiterhin konsequent gegen illegales Glückspiel vorgehen: "Die bayerische Verwaltung bleibt konsequent. Das ganze Verfahren gegen den FC Bayern und seine Bandenwerbung für die Firma free-bwin ist von mir und dem Innenministerium im Dezember eingeleitet worden. Auch der jetzt gültige Untersagungsbescheid geht auf meine Entscheidung zurück."

Chronik des Verfahrens:

- Das Verfahren hat seinen Ursprung in einem Schreiben des Bayerischen Innenministeriums vom 3. Dezember 2008, in dem die Regierung von Oberbayern vom Ministerium darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Werbung für unerlaubtes Glückspiel durch den FC Bayern München sowohl in der Allianz Arena als auch auf dem Trainingsgelände in der Säbener Straße zu unterbinden ist.

- Am 22. Dezember 2008 hat die Regierung von Oberbayern die Landeshauptstadt gebeten, das Verbot zu veranlassen.

- Am 23. Januar 2009 antwortete die Stadt München unter Hinweis auf rechtliche Bedenken, sie entspreche der Bitte nicht.

- Am 23. Februar 2009 wies die Regierung von Oberbayern die Landeshauptstadt förmlich mit sofortiger Wirkung an gegen den FC Bayern wegen Werbens für unerlaubtes Glücksspiel durch Bescheidsanordnungen vorzugehen.

- Am 30. März 2009 erklärte die Landeshauptstadt München dieser Weisung nicht nachzukommen.

- Am 12. Mai 2009 ordnete die Regierung von Oberbayern mit sofortvollziehbarem Bescheid gegen den FC Bayern an, die Werbung zu unterlassen. Daraufhin bat der bayerische Innenminister die Regierung von Oberbayern, die Untersagungsverfügung wegen der kurzen Umsetzungsfrist vor dem letzten Spieltag und wegen der neuen Rechtsfrage vorerst nicht zu vollziehen. Er bat auch darum auszuloten, ob bei einem Gespräch eine einvernehmliche Lösung mit allen Beteiligten erzielt werden könne.

- Am 25. Juni 2009 fand eine Besprechung mit allen Beteiligten im bayerischen Innenministerium statt, bei der eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Innenminister Joachim Herrmann hat daraufhin entschieden, dass es zwei neue Untersagungsbescheide geben werde: Einen der Regierung von Oberbayern und einen der Regierung von Mittelfranken für das Internet. Beide könne der FC Bayern dann einer gerichtlichen Klärung zuführen.

- Am 14. Juli 2009 erließ die Regierung von Oberbayern in Abstimmung mit dem bayerischen Innenministerium einen neuen sofort vollziehbaren Bescheid. In gleicher Weise verfuhr die Regierung von Mittelfranken für das Internet.

- Am 7. September 2009 hat das Verwaltungsgericht München den Eilantrag des FC Bayern München gegen den Bescheid abgelehnt.

Pressesprecher: Oliver Platzer
Telefon: (089) 2192 -2114
Telefax: (089) 2192 -12721
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Donnerstag, 10. September 2009

BITKOM: Staatsmonopol bei Glücksspiel abschaffen

- EU-Gerichtshof urteilt in portugiesischem Fall
- Deutschland legt privaten Firmen zu Unrecht Steine in den Weg
- Frankreich, Italien und Dänemark preschen vor
- 700.000 Deutsche spielen online Lotto, 430.000 setzen auf Sport


Berlin, 8. September 2009 - Der BITKOM hat sich von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Online-Glücksspiel enttäuscht gezeigt. „Gerade im Web ist ein Verbot privater Anbieter nicht länger haltbar“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Das EU-Gericht hat heute in einer Einzelfall-Entscheidung das staatliche Glücksspiel-Monopol in Portugal für rechtmäßig erklärt, obwohl es die Regelung grundsätzlich als „Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit“ einstuft. „Es ist die Chance verpasst worden, klare Regeln für einen freien Glücksspiel-Markt festzulegen – inklusive der nötigen Bedingungen zur Gefahrenprävention“, kommentiert Rohleder. „Viele deutsche Verwaltungsgerichte halten das staatliche Monopol in der Bundesrepublik für europarechtswidrig.“

Der seit 2008 geltende Glücksspiel-Staatsvertrag untersagt deutschen Unternehmen, Lotto und Sportwetten im Internet anzubieten. „Die deutschen Bundesländer zementieren aus finanziellen Gründen ihr altes Lotto-Monopol“, so Rohleder. Wegen des umstrittenen deutschen Verbots von Online-Wetten betreibt die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik. Die Regelung ist nach Ansicht von BITKOM auch in sich widersprüchlich: So dürfen deutsche Firmen zwar stationäre Automatenspiele oder Online-Pferdewetten anbieten, aber keine anderen Internet-Sportwetten.

Erste Anbieter sind dadurch bereits vom Markt verdrängt worden. Der BITKOM fordert von den dafür zuständigen Landesregierungen, auf diesen deutschen Sonderweg zu verzichten: „In der digitalen Welt hat das Glücksspiel-Monopol ausgedient“, erklärt Rohleder. „Wir sollten uns nicht an verstaubte Gesetze aus der Vorkriegszeit klammern, sondern dafür sorgen, dass sich junge Internet-Unternehmen in Deutschland ansiedeln.“ Der Hightech-Verband fürchtet eine schädliche Signalwirkung für Start-ups im Internet. „Wenn wir solchen Firmen in Deutschland den Strom abdrehen, spielt die Musik eben im Ausland“, so Rohleder. Andere EU-Länder wie Frankreich, Italien und Dänemark haben bereits entschieden, den Markt für private Anbieter zu öffnen. „Das heutige Urteil lässt Deutschland alle Möglichkeiten, diesen überfälligen Schritt auch zu tun.“

Im kommenden Jahr nimmt der Europäische Gerichtshof explizit Stellung zum deutschen Staatsmonopol. So lange sollten die Bundesländer laut BITKOM nicht mit einer Reform warten. Rohleder: „Statt die Kunden de facto zu ausländischen Anbietern zu treiben, sollten die Länder endlich vernünftige und praxisnahe Regeln für den deutschen Markt aufstellen.“ In diesem Rahmen sei auch die Prävention gegen Spielsucht bedeutend leichter zu bewerkstelligen.

Mehr als 700.000 Deutsche spielen im Internet Lotto. Eine halbe Million Einwohner wetten online auf sportliche Ereignisse, rund 430.000 spielen Poker im Netz. Das geht aus einer Erhebung von Forsa und BITKOM vom Juni 2008 hervor.

Mittwoch, 9. September 2009

Rechtswidrige Werbung für das staatliche Glücksspielangebot: Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 sieht der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, dass sich die Werbung für Glücksspiel auf reine Information zu beschränken habe. Nach § 5 Abs. 2 GlüStV darf insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder ermuntert werden.

Bezeichnenderweise halten sich die Monopolanbieter, die 16 deutschen Landeslotteriegesellschaften, nicht an diese gesetzlichen Vorgaben, ohne dass dies bislang von den nicht wirklich unabhängigen Glücksspielbehörden ernsthaft aufgegriffen worden ist. Dies blieb vielmehr der Wettbewerbszentrale und privaten Wettbewerbern (des an den Rand gedrängten „Restwettbewerbs“) überlassen, die bei krassen Fällen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht haben (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag).

So sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatvertrags zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten.

Nachfolgend werden einige der bislang veröffentlichten bzw. bekannt gewordenen Entscheidungen in chronologischer Reihenfolge kurz skizziert:

- OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08
Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung des Freistaats Bayern, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…“, stellt die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns blickfangmäßig in den Vordergrund und verstößt daher nach Auffassung des OLG gegen § 5 Abs. 1 GlüStV.

- OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 (n. rkr.), ZfWG 2008, 248
Dem Freistaat Bayern wurde verboten, Lotto-Jackpots in einem gefühlsbetonten Rahmen, mit dem graphisch Glücks- oder Gewinnergefühle vermittelt werden (Fotos jubelnder Personen), zu bewerben. Verboten wurde des Weiteren die Werbeaussage „Täglich spielen – täglich gewinnen“.

- LG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2008 - 13 O 99/08
Lotto Baden-Württemberg wurde verboten, mit einem Hinweisschild „Hier gewonnen:“ auf einen in einer Annahmestelle erzielten Gewinn hinzuweisen.

- LG Stuttgart, Urteil vom 4. September 2008 - 17 O 437/08 (n. rkr.)
Lotto Baden-Württemberg wurde verboten, mit einem Hinweisschild „Hier gewonnen:“ auf einen in einer Annahmestelle erzielten Gewinn hinzuweisen.

- OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2008 - 1 W 66/08, ZfWG 2008, 395 = MMR 2008, 778
Lotto Niedersachsen wurde die Bewerbung eines Mehrwochenscheins mit der Abbildung von Palmen und der Überschrift „Sommer in Niedersachsen“ verboten. Mit der Aufforderung, bei den „Reisevorbereitungen daran“ zu denken, „vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“, werde ein Teilnahmeanreiz gesetzt.

- OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 4 W 529/08
Lotto Rheinland-Pfalz wurde der blickfangmäßige Hinweis auf die Höhe des Jackpots und die Abbildung eines lachenden älteren Paars verboten. Bei der Gestaltung der Werbung dürfe der rein informative Teil nicht in den Hintergrund treten.

- KG Berlin, Urteil vom 30. März 2009 – 24 U 145/08, ZfWG 2009, 174
Werbeaufsteller mit dem auffordernd lächelnden „Lotto-Trainer“ oder Blinktafeln, die den im Jackpot befindlichen Höchstgewinnbetrag blickfangmäßig herausstellen, verstoßen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Ein im Internet anzeigenähnlich veröffentlichter Lottoschein, der spielerisch ausgefüllt, wenn auch nicht abgeschickt werden kann, stellt einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme am Lottospiel dar.

- OLG Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009 – 9 U 117/09
Lotto Rheinland-Pfalz wurde die Jackpotwerbung auf Plakaten oder Werbetafeln untersagt, wenn diese nicht mit einer Information über Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.

- LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2009 – 17 O 190/09
Durch die auffällige Gestaltung der Rubbellose für „BlackJack“ und „SevenEleven“ wird nach Ansicht des LG ein übermäßiger Spielanreiz gesetzt.

- KG Berlin, Urteil vom 12. August 2009 – 24 U 40/09
Eine Aufstellerwerbung mit dem lachenden „LOTTO-Trainer“ und dem ihm zugeschriebenen Text: „Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!“ verstößt gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV.

- Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. August 2009 – 6 U 103/08
Das OLG verbot die Jackpot-Bewerbung von Lotto Brandenburg insbesondere durch sog. Aufsteller vor Annahmestellen im öffentlichen Verkehrsraum. Verboten wurde des Weiteren die Werbung mit der Bezifferung des erzielten Gewinns (Hinweisschild „Hier wurde gewonnen!“ mit Angabe des Gewinnbetrags in der Annahmestelle).

Dienstag, 8. September 2009

Brandenburgisches OLG bestätigt Verurteilung von Lotto Brandenburg wegen rechtswidriger Jackpot-Bewerbung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat kürzlich die Jackpot-Bewerbung von Lotto Brandenburg insbesondere durch sog. Aufsteller vor Annahmestellen im öffentlichen Verkehrsraum für wettbewerbsrechtlich unlauter erklärt (Urteil vom 18. August 2009, Az. 6 U 103/08) und insoweit ein Urteil des Landgerichts Potsdam bestätigt (Urteil vom 13. November 2008, Az. 51 O 115/08). Darüber hinaus verbot das OLG auch die Werbung von Lotto Brandenburg mit der Bezifferung des erzielten Gewinns (Hinweisschild „Hier wurde gewonnen!“ mit Angabe des Gewinnbetrags in der Annahmestelle).

Die Ausgestaltung der Werbeaufsteller überschreitet nach Überzeugung des OLG den nach § 5 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) zulässigen Inhalt der Werbung. Die Jackpotwerbung sei rechtswidrig, wenn sie über die reine Information hinsichtlich der Höhe des möglichen Gewinnes hinausgehe, insbesondere, wenn eine unverhältnismäßige Proportionalität zwischen der Darstellung der Jackpot-Zahlen „12 Mio. Euro“ und dem Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 3 gegeben sei und der Hinweis (Verbot der Teilnahme Minderjähriger, vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten) daneben untergehe. Hinzu kommt die Aufmerksamkeit erregende Positionierung der Werbung auf dem Gehweg, also im öffentlichen Verkehrsraum vor der Annahmestelle. Davon gehe ein Aufforderungscharakter bzw. ein Anreiz jedenfalls auf Personen aus, die zum Spiel noch nicht fest entschlossen seien.

Auch die Werbung unter Benennung des letzten Gewinnerfolges eines Spielers in der jeweiligen Lottoannahmestelle sei unsachlich und damit unzulässig. Die Meldung eines solchen Gewinnerfolges habe keinerlei Einfluss auf das Ergebnis der künftigen Glücksspielteilnahme und beinhaltet demnach keine relevante Information für den potentiellen Spieler. Sie ermuntert vielmehr allein zur Teilnahme am Spiel und fördert in gewisser Weise die Spielsucht, da dem Kundenvermittelt werde, dass vielleicht auch ihm das Glück beim nächsten Spiel hold sei. Eine solche Anreizwirkung sei unzulässig.

Hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin ebenfalls angegriffenen Webseite www.lotto-brandenburg.de lehnte das OLG einen Untersagungsanspruch ab, weil keine geschäftliche Relevanz bestehe (§ 3 Abs. 1 UWG), da eine Spielteilnahme online nicht möglich sei.

Hinsichtlich des Angebots von Süßwaren in räumlicher Nähe zur Werbung von Glücksspielen, das die Klägerin als suchtfördernd angegriffen hatte, fehle ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Verkauf von Süßigkeiten und Entwicklung von Spielsucht bestehe.

PARR: EuGH verkennt die Chancen des Internets und dreht die Zeit zurück

Pressemitteilung der FDP-Bundestagsfraktion vom 08.09.2009

BERLIN. Zur Entscheidung des EuGH, dass das nach portugiesischem Recht bestehende Verbot für Unternehmen wie bwin, Glücksspiele über das Internet zu verbieten, mit dem freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist, erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:

Das Urteil zeigt: Auch in Deutschland besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf – wir müssen die bestehenden Auflagen des Glücksspielsvertrags überdenken. Private Wettanbieter können die Auflagen des Spielerschutzes ebenso erfüllen wie staatliche und tun dies bereits heute.

Schon längst bietet das Internet die Möglichkeit des wirksamen Spielerschutzes. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre nach dem neuen EuGH-Urteil nur dann geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen, wenn er dies in einem kohärenten System tun würde. Da in Deutschland jedoch vergleichbare Spielkategorien wie Sportwetten (Staatsmonopol) und Pferdewetten (Privatwirtschaft) völlig unterschiedlich behandelt werden, liegt nach dem neuen EuGH-Urteil ein klarer Verstoß gegen Europarecht vor. Damit wird der EuGH spätestens in dem deutschen Vorlageverfahren Carmen Media dem Glücksspielstaatsvertrag die europarechtliche Anerkennung entziehen.

Das Urteil des EuGH ist ein Schritt in die falsche Richtung. Der EuGH stärkt den nationalen Monopolen den Rücken. Die Begründung des Gerichts, dass „die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können“, ist pure Augenwischerei. Niemand kann bisher glasklar definieren, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit sich Beschränkungen für Wettanbieter durch die Politik rechtfertigen lassen.
Diese Definition muss die Politik liefern. Alle Beteiligten zusammen auf Bundes- und Landesebene müssen ihr Lagerdenken überwinden und eine Lösung finden, die die negativen Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags korrigiert.

Online-Wetten und -Glücksspiele: Europäischer Gerichtshof fällt Entscheidung im Fall bwin/Portugiesische Fußballliga gegen Santa Casa

Heute fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil im Fall bwin und Portugiesische Fußballliga (Liga) gegen den portugiesischen Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (Santa Casa). Santa Casa hatte behauptet, dass der Sponsoringvertrag von bwin mit der portugiesischen Liga und damit verbundene Werbemaßnahmen illegal seien, da Santa Casa das Monopol auf die Bereitstellung von Leistungen im Bereich On- und Offline-Lotterien und -Wetten in Portugal habe.

Der EuGH schlussfolgerte, dass das Monopol von Santa Casa aufgrund der Besonderheiten des portugiesischen Systems unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sei. Die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit müssen jedoch „geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend sein“.

Sigrid Ligné, EGBA-Generalsekretärin, dazu: "Angesichts der strikten Betrugbekämpfungsregulierungen, denen EU-lizenzierte Anbieter unterliegen und die ein hohes Maß an Integrität, Transparenz und Nachverfolgbarkeit im Online-Gaming-Sektor ermöglichen, denken wir nicht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben bereits bewiesen, dass es möglich ist, ein hohes Maß an Verbraucherschutz und gleichzeitig gut regulierte und wettbewerbsfähige Online-Gaming-Produkte zu bieten."

Das heutige Urteil muss auch im Zusammenhang mit der wachsenden Zahl an Mitgliedstaaten gesehen werden, die gerade ihre Online-Glücksspiel-Regulierung überdenken und überarbeiten. Wie bislang in keinem Verbrauchermarkt hat auch keiner dieser Mitgliedstaaten, der gerade seine Glücksspielgesetzgebung überarbeitet, ein monopolistisches Modell gewählt, um einen modernen internetbasierten Markt mit derart unterschiedlichen Verbraucheranforderungen zu regulieren.

ECA begrüßt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Regulierungsrecht der Mitgliedsstaaten zur Beschränkung des Online-Glücksspielmarktes

Der europäische Casinoverband ECA begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Regulierungsrecht der Mitgliedsstaaten zur Beschränkung des Online- Glücksspielmarktes

Die ECA begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs EuGH im Verfahren der Portugiesischen Profi-Fußballliga und Bwin gegen Portugal (C-42/07). Sie bestätigt den EU-Mitgliedsstaaten das Recht, zum Schutz der Verbraucher Beschränkungen gegen Online Glücksspiel innerhalb des eigenen Landes zu erlassen, um damit ein verantwortungsbewußtes Spiel zu gewährleisten und Betrugsmöglichkeiten und Kriminalität im eigenen Land einzuschränken.

Die heutige Entscheidung durch Europas höchstes Gericht ist äußerst wichtig für die zukünftige Regulierung des Glückspielmarktes in Europa. Gerade im Internet Glückspiels kann den besonderen Anforderungen an den Konsumentenschutz nun individuell auf Staatenebene Rechnung getragen werden.

In ihrer Entscheidung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung nationaler Glücksspielregelungen zur Beschränkung des Glücksspiel- und Wettangebots mit dem EU-Recht auf Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.

Damit hat das Gericht erneut die Besonderheiten des Glückspielmarktes und die Notwendigkeit anerkannt, Europäische Konsumenten über nationale Regelungen zu schützen. Zahlreiche Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission dürften sich damit erledigt haben.

Ermessungsfreiheit der Mitgliedsstaaten aufrechterhalten

In ihrem Urteil v. 8. September 2009, hat das Gericht das Recht der Portugiesischen Behörden bestätigt, die Erlaubnis im Online Glücksspiel- und Wettmarkt auf einen nationalen Anbieter zu beschränken. Aus öffentlichem Interesse, zum Schutz der Konsumenten und im Kampf gegen Betrug ist eine solche Beschränkung gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht diskriminierend.

Die ECA begrüßt, dass das Subsidiaritätsprinzip zur Regulierung des Glücksspiels anerkannt wird. Dies entspricht vorhergehenden Entscheidungen auf diesem Gebiet.

Obwohl es dem Portugiesischen Gericht obliegt, festzustellen, inwieweit die Portugiesische Legislative - wie im EU Gesetz gefordert - ordnungsgemäß informiert wurde, bestätigt die Entscheidung klar die Ermessungsfreiheit der Mitgliedsstaaten, diesen hoch sensiblen Bereich eigenständig zu regulieren.

Ron Goudsmit, Präsident der ECA begrüßte die Entscheidung und sagte: In ihrer Entscheidungsfindung hat das Gericht erneut anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten durch die Regulierung und Kontrolle ihres eigenen Glücksspielmarktes selbst am besten Verbraucherschutz und Betrugsprävention gewährleisten können.

Goudsmit weiter: "Die ECA und seine Mitglieder haben sich verpflichtet, ein faires und kontrolliertes Glücksspiel anzubieten und für den Konsumenten so ein sicheres Umfeld und ein verantwortungsbewusstes Spielangebot vorzuhalten. Die ECA Mitgliedsstaaten nehmen ihre soziale Verantwortung sehr ernst, und als solches begrüßt die ECA die Entscheidung des Gerichts, den Mitgliedsstaaten die Hoheit zur Regulierung ihrer Märkte zu billigen und das verantwortungsbewusste Verhalten der Glücksspielanbieter zu verstärken.

Quelle: European Casino Association

EuGH-Urteil im Fall "Liga Portuguesa": Deutscher Glücksspielstaatsvertrag geschwächt

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes

- Deutsche Regelungen sind inkohärent
- Strengste Auflagen für nationales Glücksspielrecht
- Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in Deutschland


Hamburg, 08. September 2009 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute im so genannten Fall "Liga Portuguesa" über die Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols in Portugal entschieden. Das Urteil ist zwar nur sehr bedingt auf das deutsche Glücksspielrecht übertragbar, ermahnt jedoch die europäischen Länder deutlich, ihre nationalen Glücksspielmärkte stimmig und systematisch zu regeln. Gerade dies ist in Deutschland jedoch durch den Glücksspielstaatsvertrag nicht erfüllt, da er – mit der Begründung der Spielsuchtprävention – den Lotterien starke Verbote und Beschränkungen auferlegt, jedoch beispielsweise das suchtgefährliche Automatenglücksspiel überhaupt nicht berücksichtigt; Pferdewetten sind zudem hierzulande anders geregelt als Sportwetten.

Wie schon in der Vergangenheit stellt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der für das Monopol herangezogenen Ziele – wie in Portugal der Betrugsbekämpfung – erforderlich ist. Ebenso dürfen staatliche Maßnahmen nicht diskriminierend sein. In diesem Zusammenhang erinnert der EuGH daran, dass die nationale Regelung des Glücksspielmarktes geeignet sein muss, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.

"Gerade das trifft in Deutschland nicht zu. Die unverhältnismäßige Benachteiligung gewerblicher Lottovermittler in Deutschland muss daher aufhören. Auch dass man deutsches Lotto im Internet verbieten muss, ist durch dieses Urteil eindeutig widerlegt", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Das heutige Urteil bringt aufgrund der Besonderheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts keine Klärung für das deutsche Rechtschaos. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH bei den gegen Deutschland anhängigen Verfahren entscheidet."

Das deutsche und das portugiesische Glücksspielwesen unterscheiden sich grundlegend. Bei der Vermittlung der staatlich veranstalteten deutschen Lotterien besteht nicht die vom EuGH herangezogene Betrugsgefahr durch Manipulationsmöglichkeiten. Weder die Ziehung der Lottozahlen noch die Klassenlotterie-Ziehungen sind manipulierbar. Lottoannahmestellen, Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittler treten lediglich als Vermittler des staatlichen Angebots auf.

In Deutschland sind durch den Glücksspielstaatsvertrag erfolgreiche und überwiegend im Internet tätige gewerbliche Spielvermittler zur Einstellung, Umstellung ihres Geschäfts gezwungen oder ins europäische Ausland vertrieben worden. Tausende Lotto-Annahmestellen sind in ihrer Existenz bedroht. In Folge des Internetverbotes sowie durch Werbeverbote und weitere Vertriebsbeschränkungen, die der Glücksspielstaatsvertrag bedingt, sind die Lottoumsätze der Bundesländer in den letzten Monaten dramatisch zurückgegangen. Der Glücksspielstaatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft. Bis dahin werden sich die Umsatzverluste bei den staatlich veranstalteten Glücksspielen in Deutschland auf 13,8 Mrd. Euro summiert haben, selbst wenn die Umsätze in 2010 und 2011 konstant bleiben sollten. Das würde insgesamt zu mindestens 6,2 Mrd. Euro weniger Steuern und Zweckabgaben in den ohnehin leeren Landeskassen führen. Ungeachtet des EuGH-Urteils, gibt es in der Politik inzwischen denn auch einen parteiübergreifenden Konsens, dass der Glücksspielstaatsvertrag dringend überarbeitet werden muss.

Über den Fall "Liga Portuguesa":
In der Rechtssache "Liga Portuguesa" (Rs. C-42/07) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geht es inhaltlich um die Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettenmonopols mit Europarecht.

Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und ein zu dem börsenotierten bwin-Konzern gehörender, staatlich zugelassener Buchmacher aus Gibraltar. Entsprechend einem zwischen den Klägerinnen geschlossenen millionenschweren Sponsoringvertrag sollte die Fußballliga in bwin-Liga umbenannt werden. Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, das als eine Art Glücksspielbehörde deswegen Bußgelder gegen die Klägerinnen verhängt hatte. Das mit der Sache befasste portugiesische Gericht legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit dem höherrangigen Europarecht vereinbar hielt.

Der EuGH fragte die Beteiligten bei der Verhandlung am 29.04.2008, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Der Berichterstatter des EuGH erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots.

Online-Glücksspiel: EuGH fällt Urteil im Verfahren bwin gegen Santa Casa

Heute wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional gegen den portugiesischen Monopolisten Santa Casa da Misericórdia de Lisboa veröffentlicht. In diesem Verfahren untersuchte der EuGH die Gemeinschaftskonformität des portugiesischen Sportwetten- und Lotteriemonopols sowie dessen Erweiterung auf das Internet.

Der EuGH prüfte insbesondere, „ob die Dienstleistungsfreiheit der portugiesischen Regelung entgegensteht, soweit diese es Wirtschaftsteilnehmern wie bwin, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, untersagt, im portugiesischen Hoheitsgebiet Glücksspiele über das Internet anzubieten.“ Dazu hält er fest, „dass die portugiesische Regelung die Dienstleistungsfreiheit beschränkt.“

Des Weiteren führt er aus, „dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. Gleichwohl müssen die Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben können, bestimmten Voraussetzungen genügen: Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedsstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend angewandt werden.“

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Verbot für private Anbieter, Glücksspiele über das Internet anzubieten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Er übersieht aber, dass seriöse private Anbieter wie bwin Spiele im Internet genauso kontrollieren können wie staatliche Monopole.

Internet garantiert höhere Sicherheit als stationäres Glücksspiel
Mit Hilfe des IT-unterstützten Mediums Internet können gerade im Bereich Kundenschutz und Betrugsbekämpfung Sicherheitsstandards auf höchstem Niveau gesetzt werden. So hat bwin als Gründungsmitglied der European Gaming and Betting Association den ersten verpflichtenden Code of Conduct für private Online-Gaming-Anbieter mitentwickelt. Dieser legt engmaschige Kontrollmaßnahmen fest, die aufgrund der Internettransparenz wesentlich effizienter greifen als im traditionellen Glücksspiel und insbesondere jegliche Art von Betrug zielsicher vorbeugen können. Im Rahmen der European Sports Security Association, die beispielsweise Wettmanipulation verhindert, wird dies erfolgreich in die Praxis umgesetzt.

Internetglücksspiel Marktrealität – Politik gefragt
Die heutige Entscheidung zeigt einmal mehr, dass eine zeitgemäße Regulierung des Online-Glücksspiels zum Schutz der Konsumenten unerlässlich ist. Co-CEO Norbert Teufelberger zu dieser EuGH-Entscheidung: „Internetregelungen beinhalten technische Vorschriften, die vor ihrem In-Kraft-Treten bei der Kommission zu notifizieren sind, was vorliegend unterlassen wurde. Da das vorlegende Gericht die Frage der Notifizierung nicht gestellt hat, hat sich der EuGH nicht dazu geäußert. Daher wird diese im nationalen Prozess zu klären sein, wobei hierbei das nationale Gericht den Ausführungen des Generalanwalts Bot sicher Folge leisten wird, der geäußert hat, dass aufgrund der fehlenden Notifizierung keine Geldbußen verhängt werden können.“
Er fügt hinzu: „Durch die rasante technologische Entwicklung ist im europäischen Glücksspielbereich ein rechtliches Vakuum entstanden. Das belegen u.a. die nach diesem Urteil noch insgesamt über ein Dutzend beim EuGH anhängige Vorlageverfahren sowie zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren, die die Europäische Kommission gegen Mitgliedsstaaten bislang noch zurückgestellt hat. Daher war es uns als transparentes börsennotiertes Unternehmen von jeher ein Anliegen, diesen Umstand möglichst rasch zu ändern und in einem regulierten Umfeld mit Rechtssicherheit anbieten zu können.“

Co-CEO Manfred Bodner weiter: „Online-Gaming ist eine Marktrealität geworden. Die Erarbeitung eines zeitgemäßen Rechtsrahmens im Interesse der Konsumenten, des Staates und der Unternehmer ist daher dringend erforderlich. Denn Gerichtsurteile können mittel- und langfristig eine Regulierung nicht ersetzen.“

Norbert Teufelberger präzisiert: „Nur ein regulierter Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierten attraktiven Angebot schafft ausreichend Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich nicht nur der Krimininalität Tür und Tor öffnet, sondern auch den Konsumentenschutz außen vor lässt. Daher haben inzwischen immer mehr Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise Großbritannien, Italien oder Frankreich reagiert. Wir sind zuversichtlich, dass auch Portugal die Weichen in Richtung eines regulierten attraktiven Online-Glücksspielmarkts stellt.“

Hintergrundinformation zum EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPFP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML):

Im August 2005 schloss bwin mit der LPFP einen Sponsoringvertrag über vier Saisonen ab. Aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung, die SCML die alleinige Vermittlung von Sportwetten zuspricht, leitete SCML gegen bwin und die LPFP verchiedene Verfahren, unter anderem ein Verwaltungsstrafverfahren, ein. bwin und LPFP wurden zur Bezahlung einer Verwaltungsstrafe verurteilt und gingen in Berufung. Das in Portugal mit dem Fall betraute Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des portugiesischen Glücksspielmonopols mit EG-Recht vor.

Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein.

Siehe http://curia.europa.eu/

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Private Spielbanken im Internet

Berlin, 08. September 2009. Der Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) hat zum Ende der Sommerpause seine neue Webseite veröffentlicht. Das teilte der Geschäftsführer Martin Reeckmann am Dienstag in Berlin mit. Martin Reeckmann sagte: "Private Spielbanken werden in der Debatte um Leistungen für Spielerschutz und Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrag unzureichend berücksichtigt. Das ist umso erstaunlicher, als private Spielbanken in Deutschland maßgebliche Beiträge zur Entwicklung des Spielerschutzes und für das Gemeinwohl geleistet haben und weiterhin leisten." Er fügte hinzu: "Die privaten Spielbanken werden sich künftig verstärkt mit fachkundigen Stellungnahmen zu Wort melden. Die neue Webseite des Bundesverbandes privater Spielbanken (BupriS) ist Teil unserer Aufklärungsarbeit."

Gerichte und Politiker bezweifeln zunehmend die Effizienz des Glücksspielstaatsvertrages. Zahlreiche gesetzliche Beschränkungen und Verbote haben zu massiven Umsatzverlagerungen in das Ausland und in die nicht mit den Spielbanken zu verwechselnden Spielhallen geführt. "Damit ist weder dem Spielerschutz noch dem Steueraufkommen in Deutschland gedient", so Martin Reeckmann. Auch Mittel für Breitensport, Kulturdenkmäler und gemeinnützige Zwecke können von den Spielbanken nicht mehr im gewohnten Umfang erwirtschaftet werden.

Der Glücksspielstaatsvertrag ist Anfang 2008 in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom März 2006 das staatliche Wettmonopol für verfassungswidrig erklärt hatte. Bis 2011 muss der Gesetzgeber entschieden, ob der umstrittene Glücksspielstaatsvertrag fortgesetzt werden kann.

BupriS
- ist der Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V.
- ist der Interessenverband der staatlich konzessionierten Spielbanken in privater Trägerschaft. Mitglieder sind die privaten Spielbanken in den Bundesländern Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz.

Quelle: Bundesverband privater Spielbanken

Einen Link finden Sie auf unserem Linkverzeichnis am rechten Rand.

Lotto informiert: Europäischer Gerichtshof stärkt deutsche Glücksspielregelung

- Letzte Zweifel am Glücksspielstaatsvertrag ausgeräumt
- Ausländische Sportwetten bleiben in Deutschland illegal
- Glücksspielmonopol in Portugal rechtmäßig


Zufrieden zeigte sich Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Lotto- und Totoblocks mit dem heute veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Glücksspielwesen. Es stärkt die Nationalstaaten in der Europäischen Union. Die Richter entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen sehr wohl eingeschränkt werden darf. Die EU-Staaten dürfen Glücksspiele im Internet verbieten, weil beim Internet anders geartete und größere Gefahren des Betrugs und andere Straftaten bestünden.

Gegenstand des Verfahrens (C-42/07) vor dem EuGH war die gesetzliche Regulierung von Sportwetten in Portugal. Konkret ging es um die Zulässigkeit eines Gesetzes, nach dem eine gemeinnützige Einrichtung das alleinige Recht hat, in Portugal Lotterien und Sportwetten anzubieten. Die Mitgliedsstaaten können nach dem Urteil des EuGH selbst entscheiden, wie sie diesen Bereich regulieren. Die in einem Mitgliedsstaat erteilte Glücksspielerlaubnis muss von den anderen Mitgliedsstaaten nicht anerkannt werden. Ausländische Sportwetten bleiben damit in Deutschland weiterhin illegal.

Schon mehrmals hatten die Europarichter in den vergangenen Jahren betont, dass Beschränkungen im Glücksspielbereich aus ordnungspolitischen Gründen zulässig sein können. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages bereits am 14. Oktober 2008 sowie am 20. März 2009 ausführlich behandelt und bestätigt.

"Es bestehen nun überhaupt keine Zweifel mehr an der europarechtlichen Zulässigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrages. Den noch ausstehenden deutschen Verfahren sehe ich sehr zuversichtlich entgegen", sagte Erwin Horak. "Die heutige Entscheidung ist ein weiteres Signal an die Bundesländer, dass sie auf dem richtigen Weg sind. Das Urteil ist zudem ein schwerer Schlag für die kommerzielle Glücksspielindustrie. Ein unregulierter Glücksspielmarkt ohne Grenzen mit reiner Gewinnorientierung der illegalen Anbieter ist mit dem heutigen Tag vom Tisch", so Horak weiter.

Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg

Heute Urteilsverkündung des EuGH in der Rechtssache "Liga Portuguesa"

Dienstag 08/09/2009
09:30

Urteil C-42/07

Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International
Gerichtshof - Große Kammer


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal) – Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG – Nationale Regelung, die das Recht, Glücksspiele und Lotterien zu betreiben, exklusiv einer bestimmten Einrichtung vorbehält und die Veranstaltung, Förderung und Annahme von Sportwetten, auch über Internet, als Ordnungswidrigkeit qualifiziert – Verbot gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Wetten und Lotterien online betreibt, diese Wetten und Lotterien über Internet zu fördern, zu veranstalten und kommerziell zu betreiben und den Gewinnern die Gewinne zur Verfügung zu stellen

Generalanwalt: Bot

Montag, 7. September 2009

OVG Schleswig-Holstein: Bei Automatensteuer keine Saldierung Bruttokasse mit Minuskasse

Leitsatz:

Bei der Berechnung der Automatensteuer darf die Bruttokasse eines Spielgeräts nicht mit der Minuskasse anderer Geräte verrechnet werden.


OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 2009, Az. 2 LB 42/08

Ein Automatenaufsteller meldete für die von ihm betriebenen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Vergnügungsteuer an. Dabei gab er für einzelne Geräte Minusbeträge an und verrechnete diese mit den positiven Kasseninhalten der anderen Geräte. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein ist dies unzulässig. Der Charakter der Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandssteuer, mit der die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst werden solle, lasse eine Berücksichtigung von „Minuskassen“ nicht zu. Auch die Einspielergebnisse verschiedener Erhebungszeiträume könnten nicht saldiert werden.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landeskriminalamt warnt vor Betrügern - Vorsicht!! Lottomillionen aus Spanien?

Viele Bürgern der Bundesrepublik erhielten in der Vergangenheit über Post oder E-Mail eine Mitteilung, dass sie bei der spanischen Lotterie EL Gordo de la Loteria oder EL Gordo de la Loteria Primitiva einen Preis in fünf- bis sechsstelliger Höhe gewonnen hätten. Antwortet man auf dieses Schreiben oder die E-Mail werden zur Einlösung der Gewinne Gebühren, Steuern, Notarkosten usw. fällig, die Phantasie der Betrüger kennt hier keine Grenzen. Diese Gelder sollen dann von dem „Gewinner“ per Banküberweisung oder über Western Union und möglichst mehrmals in nicht zu hohen Beträgen überwiesen werden. Die kleinen Teilbeträge seien angeblich notwendig, damit die Banken bei Überweisungen keinen Verdacht schöpfen und die Auszahlung an die Betrüger nicht verweigern.

Zahlt man jedoch erst einmal, dann werden immer neue Kosten von den Betrügern verlangt. Diese Forderungen enden erst, wenn kein Geld mehr fließt.

Am Ende ist das eigene Geld weg und vom Lottogewinn kann weiterhin nur geträumt werden.

Durch Interpol Madrid wird zu den offiziell in Spanien stattfindenden Lotteriespielen mitgeteilt:

· Lottoscheine können ausschließlich bei autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgefüllt werden, ohne dass Personaldaten angegeben werden müssen.

· Eine Möglichkeit der Verlosung über das Internet besteht nicht.

· Gewinne unter 600 € werden in den autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgezahlt, Gewinne über 600 € in der Zentrale der Lotterie oder bei autorisierten Banken.

Weiter gilt immer:

· Wer an keiner Lotterie teilgenommen hat, kann in dieser auch nicht gewinnen.

· Eine Lotteriegesellschaft verlangt für die Auszahlung eines Gewinnes keine Vorausgebühren.

· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird nicht über das Internet Kontakt mit dem Gewinner aufnehmen.

· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird Sie nicht auffordern, Ihre Bankverbindung mitzuteilen.

Wird von den eben genannten Grundsätzen abgewichen, ist von einem Betrug auszugehen.

Unser Rat: Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihre Bank oder die zuständige Polizeidienststelle, bevor Sie Geld an einen ominösen Adressaten zahlen.

Wurden Sie bereits geschädigt, erstatten Sie bitte Abzeige bei der nächsten Polizeidienststelle!

Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Postfach 180 165
39028 Magdeburg
Tel: (0391) 250-2020
Fax: (0391) 250-19-2020
Mail: presse.lka@polizei.sachsen-anhalt.de

Deutscher Lottoverband: Staatliches Glücksspiel auf dramatischer Talfahrt

Staatliches Glücksspiel auf dramatischer Talfahrt - Glücksspielstaatsvertrag kostet die Bundesländer mehr als 14 Mrd. Euro - Jährlich 30 Prozent weniger Steuereinnahmen und Zweckerträge

Die staatlichen Lottogesellschaften tun viel Gutes: sie unterstützen junge Sportlertalente auf ihrem Weg zur Olympiade, helfen bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern oder geben Jugendorchestern finanzielle Beihilfen - noch. Denn während 2005 der Topf, aus dem die Bundesländer ihre Zuwendungen schöpfen konnten, noch aus knapp 5 Mrd. Euro Steuern und Zweckerträgen gefüllt wurde, werden es in diesem Jahr lediglich maximal 3,5 Mrd. Euro sein. Die Bundesländer müssen ihre großzügigen Förderungen zusammenstreichen. Grund ist der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag.

Der Staatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft, bis dahin werden sich die Umsatzverluste auf 13,8 Mrd. Euro summiert haben, selbst wenn die Umsätze in 2010 und 2011 konstant bleiben sollten. Das würde insgesamt zu mindestens 6,2 Mrd. Euro weniger Steuern und Zweckabgaben in den ohnehin desaströs leeren Landeskassen führen. Der Rückgang von Gewinnen der Lotteriegesellschaften und Spielbanken ist hierbei nicht einmal berücksichtigt. Der Deutsche Lottoverband fordert daher ein sofortiges Umdenken: "Je länger die Misere andauert, desto schwieriger wird es, den Abwärtstrend zu stoppen, geschweige denn umzukehren", so Norman Faber, Präsident des Lottoverbandes.

Der Glücksspielstaatsvertrag, der juristisch und politisch umstritten ist, schreibt erhebliche Werberestriktionen, ein Internetverbot und Vertriebsbeschränkungen vor, vorgeblich um die Spielsucht zu bekämpfen. Auswirkungen hat das vor allem auf das klassische Lotto "6 aus 49" und die Klassenlotterien, obgleich Suchtexperten gerade deren Suchtgefahr als äußerst gering einschätzen. Auf der anderen Seite wandern offensichtlich Milliardenumsätze in das suchtgefährlichere Automatenspiel, das von 2005 bis 2008 von 5,5 auf 8,1 Mrd. Euro wuchs. "Das zeigt deutlich, dass die erklärten Ziele des Staatsvertrags, die Suchtprävention sowie die Kanalisierung des Spieltriebs, völlig ad absurdum geführt werden.", so Faber. Der Lottoverband fordert daher eine umgehende Lockerung der Werbe- und Vertriebsbeschränkungen für harmlose Lotterien.

Die anhaltend rasante Talfahrt der Glücksspielumsätze übertrifft die dramatische Prognose einer Ende 2008 veröffentlichten MKW-Wirtschaftsstudie, die von rund 5 Milliarden Euro Einnahmeverlusten ausgeht, die bis 2011 durch den Glücksspielstaatsvertrag verursacht werden. Als Folge des Glücksspielstaatsvertrags sind Klassenlotterien, Spielbanken, tausende Lotto-Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler als Vertriebspartner der Lottogesellschaften in ihrer Existenz bedroht. Tausende Arbeitsplätze sind in akuter Gefahr.

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de

VG Hannover: Freispielgutschein für Geldspielgerät unzulässig

Leitsatz:

Die Einlösung eines Freispielgutscheins für ein Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV.


VG Hannover, Urteil vom 17. Juni 2009, Az. 11 A 4402/07 (n. rkr.), GewArch 2009, 360

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover ist die Abgabe und Einlösung von Testcoupons für Freispiele an Geldspielgeräten unzulässig. Der sich zur Einlösung des in einer Zeitung veröffentlichten Coupons in der Spielhalle aufhaltende Gutscheininhaber sei bereits gewerberechtlich gesehen „Spieler“. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV ergebe sich ein umfassendes Verbot der In-Aussichtstellung sonstiger Gewinnchancen und der Gewährung von Zahlungen oder sonstiger finanzieller Vergünstigungen. Auch nach den Gesetzgebungsmaterialien sollten sämtliche sonstige finanzielle Vergünstigungen verboten werden. Der durch die Teilnahme an einem kostenlose Spiel hervorgerufene Anreiz widerspreche Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG