Dienstag, 30. März 2010

Weitere Sportwetten-Vorlagen aus Italien zum EuGH

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Oberste Gerichtshof Italiens, Corta Suprema di Cassazione, hatte Ende letzten Jahres beschlossen, zwei weitere Verfahren zu Sportwetten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Diese werden vom EuGH als Rechtssachen C-72/10 („Costa“) und C-77/10 („Cifone“) geführt.

Ausgangsverfahren sind Strafverfahren gegen zwei Sportwettenvermittler, Herrn Marcello Costa und Herrn Ugo Cifone. Diese hatten sog. Datenübertragungscenter (CTD – Data Transmission Centers) für den britischen Buchmacher Stanleybet International betrieben. Stanleybet International mit Sitz in Liverpool ist in Großbritannien staatlich als Buchmacher zugelassen, wurde aber in Italien von Lizenzausschreibungen ausgeschlossen. Das Unternehmen beschwerte sich deswegen mehrfach bei der Europäischen Kommission und rügte eine Verletzung insbesondere der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit.

Die Dritte Strafkammer des Obersten Gerichtshofs bezweifelte bei der Verhandlung am 11. November 2009 die Vereinbarkeit der italienischen Glücksspielregelungen mit Europarecht und beschloss deswegen, erneut den EuGH zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage anzurufen. 36 Parallelverfahren wurden bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

In seiner (in beiden Verfahren gleich lautenden) Vorlagefrage bittet der Oberste Gerichtshof den EuGH um Auslegung der Regeln zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt, und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern folgendes vorsieht:

a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;

b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die aufgrund eines Verfahrens erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen);

c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind.“


Nachdem sich in mehreren Mitgliedsstaaten eine Liberalisierung des Wettmarktes abzeichnet (Einführung eines Konzessionssystem), wären weitere Vorgaben des EuGH zu der Ausgestaltungen eines fairen, transparenten und nicht-diskriminierenden Konzessionsvergabesystems hilfreich. Insbesondere die neue italienischen Vorlagen geben dem EuGH hierzu die Gelegenheit.

Literaturhinweis zu den laufenden Vorlageverfahren:
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Das Jahr der Entscheidungen – Die beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2010, 8 ff.

Landgericht Potsdam trübt Goldgräberstimmung bei Lotto Brandenburg

Werbung für "L-Dorado" verboten. Mehrfacher Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam hat die Land Brandenburg Lotto GmbH verurteilt, die Bewerbung ihres Produktes "L-Dorado" zu unterlassen. Zudem hat das LG die Aktivlegitimation des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. bestätigt und den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit eindeutig verneint (Az. 51 O 65/09).

Bei "L-Dorado" handelt es sich um eine Kombination von Voraussage-Lotterien "Lotto 6 aus 49" und Losnummern der Lotterie "Spiel 77, einem Individualtipp und einem Treueprogramm. Beworben wurde das Produkt im Internet und mit Flyern in den Annahmestellen.

Das Gericht stellt in seinem Urteil deutlich fest, dass allein schon die Werbung mit dem Namen "L-Dorado", angelehnt an das spanische "Eldorado", einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 GlüStV darstelle, da er keinerlei informatorische oder aufklärende Elemente enthalten würde sondern im Gegenteil Reichtum suggeriere und so zum Glücksspiel ermuntere und anreize. Damit widerspricht das Gericht auch der zuvor erteilten Genehmigung des Namens durch die brandenburgische Glücksspielaufsichtsbehörde.

Zudem beanstandet das LG Potsdam, dass auf dem Werbeflyer die Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, auf die Suchtgefahr und auf Hilfemöglichkeiten nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung treten würden; "sie verschwinden nahezu im übrigen Text". Ein weiterer Verstoß gegen den GlüStV sei die Verbindung des Spiels mit einem "Treueprogramm".

Darüber hinaus verstößt die Internetwerbung für "L-Dorado" nach Ansicht des Gerichts gegen § 5 Abs. 3 GlüStV, wonach Internetwerbung für Glücksspiele generell verboten ist. Denn der Verbraucher kann die ersten Schritte zur Spielteilnahme online vornehmen und letztlich, ohne eine Annahmestelle betreten zu müssen, an dem Spiel "L-Dorado" teilnehmen.

Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.

Sonntag, 28. März 2010

Hans-Jörn Arp zum Glücksspielstaatsvertrag

Hans-Jörn Arp zu TOP 60: Liberalisieren, Konzessionieren, Kontrollieren, Steuereinnahmen generieren

Zum Bericht der Landesregierung zur "Situation des Glücksspiels in Schleswig-Holstein" und der entsprechenden Debatte im Landtag erklärt der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Hans-Jörn Arp: ,,Der Glücksspielstaatsvertrag hat seine Ziele verfehlt, er hat darüber hinaus Schaden angerichtet. Er muss dringend ersetzt werden."

Das zentrale Ziel des Staatsvertrages sei die Suchtprävention gewesen. Zahlreiche Studien hätten gezeigt, dass keinerlei Eindämmung des Suchtpotentials erfolgt sei. Das zeige sich insbesondere daran, dass die Anzahl suchtgefährdeter Spieler in Europa trotz der teilweise völlig unterschiedlichen Organisation des Glücksspielmarktes nahezu identisch ist. "Eine sachliche Rechtfertigung für diesen Glücksspielstaatsvertrag besteht daher nicht mehr", stellt Arp fest.

Auswirkungen des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages

Die einzige Auswirkung des Glücksspielstaatsvertrages sei ein Einbruch bei den Steuereinnahmen gewesen: ,,Angesichts der Haushaltssituation ist es nicht vertretbar, einen Staatsvertrag aufrecht zu erhalten, der seine Ziele nicht erfüllt und gleichzeitig zu massiven Einnahmeverlusten in Schleswig-Holstein führt", verdeutlichte Arp.

Seit 2006 brach der Anteil des gewerblich generierten Lotto-Umsatzes um 97,2 % auf aktuell rund 1 Million Euro ein. Daraus resultiert der Rückgang von 40 Millionen Euro beim Lottoumsatz. Insgesamt muss Schleswig-Holstein auf Einnahmen in Höhe von mindestens 24 Millionen Euro aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages verzichten. "Die Beschränkungen des Staatsvertrages reduzieren nicht das Suchtpotential. Vielmehr drängt er die Anbieter in die Illegalität, der vorgesehene kanalisierende Effekt wird unterhöhlt. Ich sehe nicht ein, warum wir in Schleswig-Holstein auf dieser Grundlage weiterhin Einnahmeausfälle akzeptieren sollen", stellt Arp klar.

Doppelter Staatsvertrag wird kommen

Als Alternative zum derzeitigen Staatsvertrag habe die CDU Landtagsfraktion schon 2007 vorgeschlagen, einen Lottostaatsvertrag und einen eigenen Sportwettenstaatsvertrag zu verabschieden. Ein entsprechender Entwurf fand damals große Beachtung in der gesamten Branche. "Wir haben unterschiedliche Ausgangslagen, die zwei Staatsverträge erforderlich machen", erklärt Arp.

Im Bereich Lotto sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
· Veranstaltungsmonopol bleibt beim Staat
· Zugang für gewerbliche Vermittler wird vereinfacht
· Internetspiel zulassen
· Spielgemeinschaften erlauben
· Werbung ermöglichen

Arp hält dazu fest: "Eine Liberalisierung im Lottobreich ist zwingend angezeigt. Zwei Duzend Lotto-Süchtige in Schleswig-Holstein rechtfertigen einen derart massiven Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und Millionenausfälle für den Landeshaushalt nicht. Das steht in keinem Verhältnis zu den Maßnahmen, die etwa für Alkoholsüchtige ergriffen werden."

Für den Sportwettenmarkt sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
· Konzessionierung
· Spielerschutz gewährleisten
· Jugendschutz gewährleisten
· Altersgrenzen festsetzen
· Höchstabgaben festsetzen
· Abgaben auf den Rohertrag (Hold) in Höhe von 15-20%
· Unterschiedliche Abgabenerhebung für Offline- und Onlinespiel

Der Sportwettenmarkt wird in Deutschland konservativ auf ca. 5 Milliarden Euro geschätzt. Davon deckt die staatliche Monopolist Oddset nur zirka 5% ab. "Die restlichen 95% werden zu einem Großteil von illegalen Anbietern abgedeckt. Eine Kontrolle findet hier natürlich nicht statt, Manipulationen sind Tür und Tor geöffnet", so Arp. Dabei zeige eine Studie von der TU Darmstadt, dass gerade die Liberalisierung Manipulationen erfolgreich bekämpfe.

"Über 100 Millionen Euro zusätzliche Steuereinnahmen könnten die Länder so zusätzlich erzielen. Allein Schleswig-Holstein würde mehrere Millionen Euro verzeichnen. Davon könnte durch die Förderung besonders der Breitensport profitieren", gab Arp zu bedenken.

Darüber hinaus seien auch die volkswirtschaftlichen Effekte zu berücksichtigen. "Unser Profi-Sport muss aufgrund des gültigen Glücksspielstaatsvertrages jedes Jahr auf 200-300 Millionen Euro verzichten. Während der AC Mailand oder Real Madrid sich die Taschen füllen, schauen unsere Vereine in die Röhre", so Arp. Außerdem werde durch die Konzessionierung gewährleistet, dass viele zusätliche Arbeitsplätze entstehen.

Schleswig-Holstein hält am Kurs fest

In dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP ist vereinbart, den Glücksspielstaatsvertrag auslaufen zu lassen. Ministerpräsident Peter Harry Carstensen hat dies mit seinem Brief an seine Amtskollegen nochmals unterstrichen. ,,Ganz Europa interessiert sich für die Haltung Schleswig-Holsteins. Selbst eine Großbank wie Goldman Sachs weist in ihren Informationen auf die Haltung Schleswig-Holstein zum Glücksspiel hin. Wir stehen zu dem, was wir beschlossen haben. Dieser Glücksspielstaatsvertrag wird in Schleswig-Holstein am 1. Januar 2012 nicht mehr gelten", stellte Arp fest.

Wenn selbst Befürworter des Staatsvertrages zunehmend Kritik äußerten und neutrale Beobachter nur noch den Kopf schütteln, heiße es, die Fehler des alten Staatsvertrages zu korrigieren: ,,Mit modernen Staatsverträgen werden wir einen fairen Interessenausgleich gewährleisten. Suchtkontrolle und eine Ausweitung des Glücksspielmarktes sind miteinander vereinbar! Der
Zuspruch der Wissenschaft hat uns in unserem Vorgehen weiter bestärkt.

Die zitierte Studie finden sie unter dem nachstehenden Link:

https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel
/Symposium2010/06_TBecker.pdf