Dienstag, 5. März 2013

Hans-Jörn Arp: Herr Stegner und die Regierungsfraktionen sollten sich besser informieren und die Feuerwehren im Land unterstützen

Pressemitteilung der CDU-Fraktion vom 1. März 2013

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp erklärte heute (01. März 2013) zur Pressemitteilung der SPD-Fraktion:

„Herr Stegner soll nicht immer von seinem eigenen Unvermögen und Verständnisschwierigkeiten bei der Sachlage ablenken. All das, was er in Sachen Glückspiel CDU und FDP vorwirft, ist immer Gegenstand der Beratungen in Parlament und Ausschüssen gewesen. Das müsste Herr Stegner wissen, wenn er die Protokolle gelesen oder im Plenum aufgepasst hätte", so Arp.

Schleswig-Holstein habe allein bei den Casinospielen im vergangenen Jahr 20 Mio. Euro eingenommen. „Leider hat die Küstennebelkoalition auf Geld für die Menschen in Schleswig-Holstein verzichtet, weil sie im Bundesrat dem Rennwettlotteriegesetz zugestimmt hat. In diesem Jahr werden in Schleswig-Holstein über 50 Mio. Euro aus dem Casinospiel eingehen. Ich fordere die Finanzministerin Heinold auf, nicht mit den anderen Bundesländern aus falsch verstandener Solidarität zu teilen, sondern die Initiative von FDP und CDU zu unterstützen und unseren Feuerwehren zusätzliche Gelder für ihren ehrenamtlichen Dienst an der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen".



SPD Schleswig-Holstein: Dreiste Täuschung durch Arp und Kubicki: Null Erträge aus Online-Poker

Pressemitteilung der SPD-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 1. März 2013
 
Zur Umsatzsteuerpflicht für Online-Lizenzen ab 2015 erklärt der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Dr. Ralf Stegner:
 
Die Finanzministerin hat gestern im Finanzausschuss mitgeteilt, dass Online-Lizenzen ab 2015 der Umsatzsteuerpflicht nach EU-Recht unterliegen. Diese Information war der schwarz-gelben Landesregierung bereits im Verfahrensprozess für das Glücksspielgesetz bekannt. Damit sind die Abgeordneten Arp und Kubicki, die dieses Gesetz so vehement wie niemand sonst betrieben haben, endgültig als Lobbyisten der Glücksspielindustrie überführt, denn es gibt keine Erträge aus Online-Poker-Lizenzen. Schlimmer noch: Sie haben Parlament und Öffentlichkeit bewusst getäuscht, indem sie diesen Sachverhalt verschwiegen haben.
 
Dagegen haben sie immer behauptet, durch die Erteilung von Online-Lizenzen würden zahlreiche Arbeitsplätze geschaffen werden – das ist nicht eingetreten. Im Glücksspielland Schleswig-Holstein würden hohe Lizenzabgaben wie „Milch und Honig fließen“, so wurde von Schwarz-Gelb suggeriert – nun zeigt sich: Wenn die Umsatzsteuerpflicht eintritt, gibt es für das Land überhaupt keine Erträge mehr. Alleinige Gewinner sind die privaten Online-Casino-Anbieter, denen Schwarz-Gelb in Schleswig-Holstein das Feld bereitet hat.

Montag, 4. März 2013

Amtsgericht München: Wettbüro steht Betrieb eines "Ladens" nicht gleich

Pressemitteilung des Amtsgerichts München

Das AG München hat entschieden, dass in der Bezeichnung einer Einheit als "Laden" bei der Aufteilung eines Hauses in Eigentumseinheiten eine Zweckbestimmung liegt und der Betrieb eines Wettbüros dem Betrieb eines Ladens nicht gleichsteht, weshalb er von der Eigentümergemeinschaft untersagt werden kann.
 
Ein Münchner Haus war Ende der 70er Jahre in Eigentumseinheiten aufgeteilt worden. In der Teilungserklärung wurde eine im Erdgeschoss gelegene Einheit als "Laden" festgelegt. Seit 2011 befand sich aber kein Laden mehr in den Räumlichkeiten, sondern es wurde darin ein Wettbüro betrieben. Dies störte die übrigen Eigentümer. Die Wettbesucher würden sich in großer Anzahl vor dem Laden versammeln und sich dort (auch rauchend) lautstark über die Wetten unterhalten. Im Laden könne man über großflächige Fernsehbildschirme die Sportveranstaltungen miterleben. Der Betrieb dauere oft bis 22 oder 23 Uhr, an den Wochenenden oft auch bis nach Mitternacht. Auf Grund des großen Andrangs parkten auch die Autos der Besucher mitten auf der Straße oder auf dem Gehweg, was sehr behindernd sei. Auch die sich gegenüber befindende Sozialstation und das Gemeindehaus, das gerade auch für Jugendliche genutzt werde, fühlten sich gestört, ebenso wie der Kindergarten und die Schule in der Nähe. Außerdem bestehe auch die Gefahr, dass suchtkranke Spieler angezogen würden, die bei Geldproblemen zu Beschaffungskriminalität neigen würden, was auch die übrigen Mitbewohner sehr verunsichere. Das Wettbüro sei also mit einem Laden nicht vergleichbar und müsse ausziehen. Der Betreiber des Wettbüros und der Eigentümer des Ladens, der diesen verpachtet hatte, weigerten sich jedoch. Das Wettbüro störe nicht mehr als ein Laden.
 
Das AG München hat den übrigen Eigentümern Recht gegeben und den Betrieb des Wettbüros
 untersagt.
 
Nach Auffassung des AG München widerspricht die Nutzung zum Betrieb eines Wettbüros der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung, wonach ein Laden vorgesehen ist. Die Teilungserklärung enthalte nicht lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge, sondern eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Zwar verbiete die Bezeichnung "Laden" nicht jede abweichende Nutzung. Nicht erlaubt seien aber jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart. Bei der Nutzung in der gegenwärtigen Form sei schon angesichts des Umstandes, dass sich im und vor dem Wettbüro Kunden über einen längeren Zeitraum aufhalten, um dort die Wetten zu kommentieren, von deutlich intensiveren Geräuschimmissionen auszugehen als bei einem Laden. Unstreitig hielten sich auch Personen in den Geschäftsräumen auf, die sich z.B. Übertragungen von Fußballspielen anschauten. Allein durch die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung sei von einer größeren Störung als durch den Betrieb eines Ladens auszugehen, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen.
 
Im vorliegenden Fall befinde sich das Wettbüro auch an einem "sensiblen Standort", da es sich um ein allgemeines Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften im näheren Umfeld handele. Der Betrieb eines Wettbüros führe daher zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Anwohner und störe schon daher regelmäßig mehr als der Betrieb eines Ladens. Während es sich bei einem Laden um einen Betrieb handele, in dem Kunden ihre Einkäufe erledigten und sodann die Geschäftsräume wieder verließen, werde das Wettbüro auch dadurch charakterisiert, dass es auch die Möglichkeit anbiete, sich entsprechende Rennen bzw. Spiele auch vor Ort anzusehen. Auch müsse bei dem Betrieb eines Wettbüros mit einer nicht unerheblichen Zahl auch abhängiger Spieler gerechnet werden, die zum Kundenkreis des Wettbüros gehören und für eine entsprechende Frequenz dort sorgten. Die mit einem Wettbüro verbundenen negativen Einflüsse auf das Sicherheitsempfinden und die Lebensqualität der im Umkreis wohnenden Bevölkerung seien bei der Beurteilung heranzuziehen. Nach dem oben Ausgeführten störe der Betrieb eines Wettbüros daher mehr, als der Betrieb eines Ladengeschäfts und sei daher mit dem Betrieb eines Ladens nicht gleichzusetzen.
 
Das Urteil ist rechtskräftig.
 
Az. 482 C 24227/11 WEG