Freitag, 23. Oktober 2015

Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp: Der Glücksspielstaatsvertrag ist Makulatur - die Schleswig-Holsteinische Landesregierung muss jetzt Konsequenzen ziehen

Der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki, und der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, haben heute (22. Oktober 2015) Ministerpräsident Torsten Albig aufgefordert, auch vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zügig den Weg für eine verfassungs- und europarechtskonforme Glücksspielregulierung freizumachen. Sie verwiesen dabei auf eine Studie der wik-consult im Auftrag des Deutschen Verbandes für Telekommunikation und Medien (DVTM), die auf den Münchner Medientagen vorgestellt wurde und zum gleichen Fazit kommt.

„Die schleswig-holsteinische Landesregierung muss jetzt die richtigen Schlüsse ziehen und die unbegreifliche Irrfahrt beim Glücksspielstaatsvertrag beenden. Das jahrelange Leugnen der Realitäten auf dem Glücksspielmarkt fällt der schleswig-holsteinischen Landesregierung nun - auch durch das Urteil aus Hessen - auf die Füße. Die Botschaft der Studie an die Politik ist klar: Jetzt müssen die richtigen Weichenstellungen für die künftige Regelung des Glücksspiels geschaffen werden. Schleswig-Holstein war – genau wie der Staat Dänemark - mit seinem Glücksspielgesetz bereits auf dem richtigen Weg“, erklärte FDP-Fraktionschef Kubicki.

Am vergangenen Freitag (16. Oktober 2015) hatte der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das im Glücksspielstaatsvertrag festgeschriebene Konzessionsverfahren zur Vergabe von Sportwettlizenzen endgültig gestoppt
(8 B 1028/15/VG Wiesbaden 5 L 1453/14.WI).

Pressemitteilung der CDU- und FDP-Landtagsfraktionen

Donnerstag, 22. Oktober 2015

Deutscher Lottoverband: EuGH: Generalanwalt kritisiert deutsche Glücksspielregulierung erneut deutlich

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands (DLV) vom 22. Oktober 2015

Deutscher Lottoverband fordert konsequente und kohärente Neuausrichtung

Hamburg, 22.10.2015 – Die deutsche Glücksspielgesetzgebung gerät immer mehr unter Druck. In Luxemburg hat heute der Generalanwalt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge in einem weiteren deutschen Verfahren vorgelegt (Rechtssache Ince, C-336/14).

Die Aussagen des Generalanwalts sind eine Ohrfeige für die deutsche Rechtsprechung zum alten Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), der bis 2012 galt. Der EuGH hatte 2010 entschieden, dass die Glücksspielpolitik der Bundesländer eklatant widersprüchlich sei und den Staatsvertrag gekippt. Die Bundesländer hätten mit ihrem Glücksspielmonopol fiskalische Interessen verfolgt. Dann aber könnten sie nicht private Glücksspielangebote verbieten mit der Begründung, dass hiermit die Spielleidenschaft der Bevölkerung eingedämmt werden soll. Trotzdem verboten deutsche Behörde und Gerichte in vielen Fällen private Glücksspielangebote. Die Rechtsprechung bis hin zum Bundesverwaltungsgericht hielt den privaten Anbietern vor, dass sie keine behördliche Genehmigung hätten – eine Genehmigung, die im Staatsvertrag gar nicht vorgesehen war und die kein einziger Anbieter erhalten hat. Der Generalanwalt spricht insofern von einer „Fiktion eines Erlaubnisverfahrens“. „Es sei zynisch, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu verlangen, dass er sich einem Verfahren unterzieht, das zum Scheitern verurteilt ist.

Sprengstoff für die Glücksspielregulierung der Bundesländer sind zudem die heutigen Aussagen des Generalanwalts zur Notifizierung von staatlichen Vorschriften für das Internet. Wenn diese Vorschriften nicht bei der Europäischen Kommission notifiziert werden, dürften sie von deutschen Gerichten nicht angewandt werden. Die deutschen Bundesländer hatten im Jahr 2012 den Glücksspielstaatsvertrag verlängert, ohne dies zu notifizieren. Das war, so der Generalanwalt, rechtswidrig. „Wir brauchen endlich Rechtssicherheit und eine kohärente Glücksspielregulierung in Deutschland“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes (DLV).

Bereits in der mündlichen Anhörung beklagten Kommissionsvertreter deutlich die „Misere des deutschen Glücksspielrechts“ und forderten Reformen. Die wichtigste Hausaufgabe der Länder, die Vergabe von Lizenzen für die Veranstaltung von Sportwetten, ist auf Basis des aktuellen GlüStV unlösbar geworden. Denn bereits in der vergangenen Woche hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das deutsche Sportwetten-Konzessionsverfahren gestoppt, weil es gegen Verfassungs- und Europarecht verstößt. Aber gerade hierfür drängt die EU-Kommission auf eine europarechtskonforme Lösung und hat ein EU-Pilotverfahren gegen Deutschland eingeleitet, das in einem Vertragsverletzungsverfahren münden könnte. Der Generalanwalt betonte heute noch einmal die strengen unionsrechtlichen Anforderungen, die bei der Erteilung nationaler Glücksspiellizenzen gelten.

Der Deutsche Lottoverband setzt sich als Vertretung der unabhängigen Lotterievermittler in Deutschland für eine umfassend neue Lotterie-Regulierung ein. Infolge des GlüStV sind dem deutschen Lotto seit 2008 kumuliert rund 20 Milliarden Euro an Einnahmen weggebrochen. Darunter leiden auch der Breitensport und die zahlreichen sozialen Projekte, die aus den Lottoeinnahmen gefördert werden. Parallel zum dramatischen Rückgang bei den Lotterien haben sich die Umsätze spielsuchtgefährlicher Spielarten vervielfacht.

Deutscher Sportwettenverband: EuGH Generalanwalt: Deutsches Sportwettenkonzessionsverfahren europarechtswidrig

Pressemitteilung des Deutschen Spotwettenbverbandes (DSWV)

Durch EuGH-Urteil würden wesentliche Teile des Glücksspielstaatsvertrags nicht mehr anwendbar
 

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar hat heute im Vorlageverfahren Sebat Ince (C-336/14) seine Schlussanträge vorgelegt. Sollten die Luxemburger Richter den Schlussanträgen folgen, dürfte höchstrichterlich besiegelt sein, dass das seit Jahren verzögerte bundesweite Sportwettenkonzessionsverfahren auch gegen Europarecht verstößt.

Hintergrund ist, dass bayerische Behörden eine Vermittlerin von Sportwetten wegen fehlender Erlaubnis strafrechtlich belangen wollten. Das zuständige Amtsgericht in Sonthofen hatte jedoch erhebliche Zweifel, ob der zugrunde liegende Glücksspielstaatsvertrag mit dem Europarecht konform sei und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Prüfung vor.

Der EuGH-Generalanwalt erteilt den bayerischen Behörden nun eine deutliche Absage und bestätigt, dass staatliche Stellen nicht gegen Sportwettenvermittler ohne behördliche Genehmigung vorgehen dürfen, wenn zugleich ein auf 20 Anbieter begrenztes Sportwettenkonzessionsverfahren gegen die allgemeinen europarechtlichen Grundsätze, wie das Transparenz- und das Bestimmtheitsgebot, verstößt.

Erst letzte Woche hatte der Verwaltungsgerichtshof Hessen solch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot unanfechtbar festgestellt. Damit sind die Bedingungen erfüllt, unter denen der Generalanwalt das Verfahren für europarechtswidrig erachtet.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird gegen Ende des Jahres erwartet. Weit überwiegend folgen die Luxemburger Richter den Anträgen des Generalanwalts.

Im konkreten Fall hieße dies auch, dass wesentliche Teile des Glücksspielstaatsvertrags nicht mehr anwendbar wären. Insbesondere dürften staatliche Stellen nicht mehr das Fehlen einer Erlaubnis zum Anlass nehmen, gegen Glücksspielanbieter vorzugehen.

Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) kommentiert die Schlussanträge:

“Wir gehen davon aus, dass der EuGH dem Generalanwalt folgt. Damit wäre das Sportwettenkonzessionsverfahren nicht nur verfassungswidrig, sondern auch unionsrechtswidrig. Wir fordern die Ministerpräsidenten auf, einen runden Tisch mit allen Interessengruppen zu bilden und gemeinsam ein faire und rechtskonformes Glücksspielregulierung zu schaffen.“

Schlussanträge in der Rechtssache Ince (C-336/14): Neuregelung des Glücksspielrechts in Deutschland erforderlich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Vorlageverfahren Ince (Rs. C-336/14), die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 10. Juni 2015 verhandelt hatte, hat der zuständige Generalanwalt Maciej Szpunar am 22. Oktober 2015 seine Schlussanträge vorgelegt. Eine Entscheidung des EuGH ist noch im laufenden Jahr, spätestens Anfang des kommenden Jahres, zu erwarten. Der Gerichtshof folgt dabei in mehr als ¾ der Fälle den Schlussanträgen.

Die Vorlagefragen des Amtsgerichts Sonthofen an den EuGH betreffen neben der mit dem sog. Erlaubnisvorbehalt begründeten Strafbarkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten auch das problematische Sportwetten-Konzessionsverfahren in Deutschland, da bereits von mehreren deutschen Gerichten als rechtswidrig beurteilt worden ist.

Eingangs seiner Schlussanträge (eine umfassende rechtliche Beurteilung der zu entscheidenden Rechtssache) betont der Generalanwalt den – von der Staatsanwaltschaft Kempten bestrittenen – Vorrang des Unionsrechts vor nationalen Rechtsvorschriften (Rn. 1). Auch später bekräftigt er, dass dieser Vorrang sämtliche Stellen des Mitgliedstaats binde. Die nationalen Gerichte müssen unionsrechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts unangewandt lassen (Rn. 33). Die gleiche Pflicht treffe alle Behörden. Die Staatsanwaltschaft Kempten hatte dem gegenüber mehrfach argumentiert, dass das Unionsrecht alleine den Gesetzgeber binde. So hatte der damals in den Sportwettenverfahren ermittelnde Oberstaatsanwalt Dr. Zweng ernsthaft behauptet, dass „europarechtliche Vorgaben nur für den Gesetzgeber verbindlich“ seien.

Es gehe in dem Fall „nicht um die Vereinbarkeit eines Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht“, da sowohl das vorlegende Gericht (wie auch offenkundig der Generalanwalt) keinerlei Zweifel hätten, dass die Durchführung eines Sportwettenmonopols in Deutschland entsprechend mehrerer EuGH-Urteile unrechtmäßige Ziele verfolge und damit gegen die durch Europarecht verbürgte Dienstleistungsfreiheit verstoße. Zu klären sei vielmehr, „welche unionsrechtlichen Konsequenzen aus diesen Urteilen im Kontext verwaltungsrechtlicher Verbote und strafrechtlicher Sanktionen zu ziehen sind“. Der Generalanwalt verweist dabei auf divergierenden deutsche Urteile und merkt an, „dass die innerstaatliche Rechtsprechung insoweit alles andere als kohärent ist. Konfrontiert mit einer verwirrenden und widersprüchlichen Rechtsprechung in Deutschland benötigt das vorlegende Gericht eine Orientierungshilfe seitens des Gerichtshofs.“ (Rn. 20)

Zu klären sei, ob nur die Bestimmungen über das staatliche Monopol (§ 10 GlüStV) oder auch die Vorschrift über die Erlaubnispflicht für das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten (§ 4 GlüStV) unangewandt bleiben müssten. Zum Teil wurde eine Verbotsmöglichkeit und eine Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten über den sog. Erlaubnisvorbehalt angenommen, der unabhängig von der unionsrechtwidrigen Monopolregelung Anwendung finde. Insoweit wird dann (fiktiv) geprüft, „ob private Veranstalter oder Vermittler unter den Bedingungen, die der Glücksspielstaatsvertrag und dessen Ausführungsgesetze für die staatlichen Monopolträger und deren Vermittler vorsehen, eine Erlaubnis erhalten könnten.“ (Rn. 35)

Hierzu verweist der Generalanwalt zunächst auf den Umstand, „dass die innerstaatliche Rechtsprechung zu der Pflicht, sich einem Erlaubnisverfahren zu unterziehen, widersprüchlich ist, nicht für Rechtssicherheit auf Seiten der Wirtschaftsteilnehmer“ sorgt (Rn. 40). Auch sei keine einzige Erlaubnis erteilt worden, woraus der Generalanwalt schließt: „Diese Praxis macht das ganze Erlaubnisverfahren natürlich nutzlos. Ein solches Verfahren stellt sich nicht als Verfahren dar, bei dem das Ergebnis von Anfang an offen ist (fehlende „Ergebnisoffenheit“). Es wäre zynisch, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu verlangen, dass er sich einem Verfahren unterzieht, das zum Scheitern verurteilt ist. Rechtlich kann daraus nur die Konsequenz gezogen werden, dass ein solches Verfahren für ihn nicht notwendig ist.“ (Rn. 41)

Nach Überzeugung des Generalanwalts kann die Erlaubnispflicht nicht vom staatlichen Monopol getrennt werden, da sie eine Einheit bildeten: „Beide Bestimmungen sind untrennbar miteinander verbunden, da das ganze Erlaubnisverfahren auf öffentliche Einrichtungen ausgerichtet ist. Die ganze Logik des Glücksspielstaatsvertrags besteht darin, dass er nur für staatliche Einrichtungen gilt. Wenn nach dieser Logik nur staatliche Einrichtungen eine Erlaubnis beantragen können, kann von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer kaum erwartet werden, dass er eine solche Erlaubnis beantragt, wenn das Gesetz daran ausdrücklich hindert.“ (Rn. 43)

Nach alledem sei der Tatbestand des § 284 StGB nicht verwirklicht. Die in dem Ausgangsverfahren angeklagte Frau Ince hat sich demnach nicht strafbar gemacht.

Im Folgenden hält der Generalanwalt fest, dass das Bayerische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag zu notifizieren gewesen sei (entsprechend der Richtlinie 98/34).

Abschließend beschäftigt sich der Generalanwalt mit dem im Fragekomplex 3 problematisierten Sportwetten-Konzessionsverfahren. Der Generalanwalt verweist dabei auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH: Öffentliche Stellen, die Lizenzen erteilen, haben die Grundregeln des Vertrags, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten. Die Mitgliedstaaten müssen insoweit einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherstellen, der eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden. (Rn. 69) Ferner muss ein Lizensierungssystem auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die Behörden Grenzen gesetzt werden, die einen Ermessensmissbrauch verhindern. (Rn. 70)

Ansonsten verweist der Generalanwalt, insbesondere hinsichtlich der Lösung von Interessenkonflikten, auf die Grundsätze der (nicht unmittelbar anwendbaren) Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe. Insoweit müssten die Mitgliedstaaten die Günstlingswirtschaft bekämpfen und Interessenkonflikte aufdecken und beheben. Die Gleichbehandlung aller Bewerber sei zu gewährleisten. Zur Vereinbarkeit des Konzessionsverfahrens mit den allgemeinen Grundsätzen muss die konkrete Beurteilung des Sachverhalts durch das nationale Gericht erfolgen.

Der Generalanwalt empfiehlt demnach den EuGH, auf die Vorlagefragen des Amtsgerichts Sonthofen wie folgt zu antworten:

1. Hat ein nationales Gericht festgestellt, dass ein Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt, und können nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nur öffentliche Einrichtungen eine innerstaatliche Erlaubnis erlangen, so hindert Art. 56 AEUV nationale Strafverfolgungsbehörden daran, die ohne innerstaatliche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter zu sanktionieren.

2. Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft hindert daran, die ohne innerstaatliche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten über einen Spielautomaten an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die staatlichen Eingriffe auf technischen Vorschriften beruhen, die der Europäischen Kommission nicht notifiziert worden sind. Nationale Bestimmungen wie die §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen sind keine „technischen Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34.

3. Art. 56 AEUV steht der Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne innerstaatliche Erlaubnis an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter entgegen, wenn ein nationales Gericht festgestellt hat, dass ein Konzessionsverfahren, in dem höchstens 20 Konzessionen für Wettveranstalter vergeben werden, nicht mit allgemeinen Grundsätzen wie dem Gleichheitsgrundsatz, dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und dem Transparenzgrundsatz in Einklang steht.



Kommentar von Rechtsanwalt Martin Arendts:

Nach den zutreffenden Ausführungen des Generalanwalts kommt eine Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Wettanbieter nicht in Betracht. Die Vermittlung und das Angebot von Sportwetten dürfen nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand auch nicht verwaltungsrechtlich verboten werden.  

Das seit 3 ½ Jahren in Deutschland laufende Sportwetten-Konzessionsverfahren erfüllt ersichtlich nicht die europarechtlichen Anforderungen. Eine transparente und diskriminierungsfreie Vergabe der Konzessionen ist nicht sichergestellt, wie zahlreiche Gerichte, zuletzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2015, Az. 8 B 1028/15, entschieden haben.

Das rechtlich nicht mehr „heilbare“ Konzessionsverfahren ist daher komplett neu zu starten. Hierzu ist allerdings eine grundlegende Neuregelung des Glückspiel- und Wettrechts erforderlich, da das staatliche Monopol nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht mehr haltbar ist.

__________

Zu dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen:
http://wettrecht.blogspot.de/2014/09/vorlage-den-eugh-rechtssache-33614-ince.html

Auch die Europäische Kommission hatte die Sach- und Rechtslage in Deutschland in ihrer Stellungnahme an den EuGH als europarechtswidrig kritisiert:
http://wettrecht.blogspot.de/2015/02/eugh-verfahren-ince-europaische.html

Mittwoch, 21. Oktober 2015

EuGH-Vorlageverfahren Ince (Rs. C-336/14): Veröffentlichung der Schlussanträge am 22. Oktober 2015

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar zu der Rechtssache Ince (C-336/14), einer Vorlage aus Deutschland durch das Amtsgericht Sonthofen, werden morgen, am Donnerstag, den 22. Oktober 2015, veröffentlich werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte dieses Verfahren am 10. Juni 2015  verhandelt, siehe den Bericht zu dem Verhandlungstermin: http://wettrecht.blogspot.de/2015/06/das-fiasko-beim-sportwetten.html

Die Europäische Kommission hatte die Sach- und Rechtslage in Deutschland in ihrer Stellungnahme an den EuGH als europarechtswidrig kritisiert:
http://wettrecht.blogspot.de/2015/02/eugh-verfahren-ince-europaische.html

Zu dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen:
http://wettrecht.blogspot.de/2014/09/vorlage-den-eugh-rechtssache-33614-ince.html

Mit einer Entscheidung des EuGH ist Ende des Jahres/Anfang nächsten Jahres zu rechnen.

Rechtsanwalt Martin Arendts vertritt Frau Ince vor dem Amtsgericht Sonthofen und vor dem EuGH.

Tel für Rückfragen: 089 / 64 91 11 75, Fax. - 76

Bundesverwaltungsgericht: Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Ochtrup weiter offen

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Ochtrup an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zurückverwiesen.

Die Klägerin betreibt in der münsterländischen Gemeinde Ochtrup eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten. Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde sah bis einschließlich 2009 auf Geldspielgeräte eine Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab i.H.v. 150 € monatlich je Gerät vor. Ab dem 1. Januar 2010 wurde der Steuermaßstab geändert und eine Geldspielgerätesteuer i.H.v. 20 v. H. des Einspielergebnisses erhoben. Dies führte bei der Klägerin zu mehr als einer Verdoppelung der Steuer.

Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Klägerin gegen insgesamt zehn Bescheide gewandt, die auf die neue Satzung gestützt waren. Dabei hat sie im Wesentlichen eine Erdrosselungswirkung der Steuererhöhung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Hinweis auf das positive Betriebsergebnis des Jahres 2011 abgewiesen. Auch die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung blieb erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht argumentierte, eine Erdrosselungswirkung sei ausgeschlossen, da die Klägerin rechtlich nicht gehindert sei, Geräte mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt einzusetzen. Eine solche Preiserhöhung sei auch am Markt durchsetzbar. Zwar könne die Klägerin selbst die Geräte nicht umprogrammieren, da nur Geräte mit einer zuvor erteilten Bauartzulassung verwendet werden dürften. Ob solche Geräte auf dem Markt angeboten würden und ob sich ein Austausch der Geräte einfach gestalte, sei aber unerheblich. Denn es sei Sache des Unternehmers, sich auf eine etwaige Steuererhöhung vorzubereiten.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Das Oberverwaltungsgericht durfte die genannten Fragen auf der Grundlage seiner Argumentation nicht offen lassen. Falls die neue Steuerlast für ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen in der Situation der Klägerin nur nach einem zeitaufwändigen und kapitalintensiven Austausch des Gerätebestandes tragbar ist, hätte die Steuer nicht ohne angemessene Übergangsfrist derart erhöht werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht muss daher entweder die von ihm offen gelassenen Fragen nach dem Umstellungsaufwand und der Verfügbarkeit von Aus tauschgeräten aufklären, oder es muss untersuchen, ob ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber in Ochtrup auch ohne Preiserhöhung eine Spielgerätesteuer von 20 v. H. des Einspielergebnisses verkraften kann.

BVerwG 9 C 22.14 – Urteil vom 14. Oktober 2015

Vorinstanzen:
OVG Münster, 14 A 692/13 – Urteil vom 24. Juli 2014 –
VG Münster, 9 K 2028/10 – Urteil vom 24. Januar 2013 –

Montag, 19. Oktober 2015

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gestoppt

Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015

Hessischer Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde des Landes Hessen zurück

Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2015 dürfen die Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die vom Land Hessen ausgewählten Bewerber auch weiterhin nicht erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Landes Hessen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung diese Gerichts bestätigt. Die Vergabe von Konzessionen aufgrund des sog. Glücksspielvertrages ist somit nicht möglich.

Ziele des von den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrages sind die Vermeidung der Glücksspielsucht und die Suchtbekämpfung, die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebes – insbesondere die Schwarzmarktbekämpfung −, der Jugend- und Spielerschutz, die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität sowie die Abwehr von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten im Grundsatz ein staatliches Veranstaltungsmonopol vor. Im Rahmen einer sog. Experimentierklausel zur besseren Erreichung seiner Ziele, insbesondere zur Bekämpfung des Schwarzmarktes, hat der Glücksspielstaatsvertrag allerdings für einen bis zum 30. Juni 2019 befristeten Zeitraum das staatliche Monopol ausgesetzt und die Vergabe von maximal 20 Konzessionen an Private zur Veranstaltung von Sportwetten zugelassen.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist die zentral zuständige Behörde in Deutschland für das Konzessionsverfahren zur Veranstaltung von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Es erteilt die Konzessionen. Intern trifft das sog. Glücksspielkollegium die Entscheidung, welche Bewerber eine Konzession erhalten. Die Beschlüsse des Glücksspielkollegiums sind für das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bindend. Das Glücksspielkollegium besteht aus 16 Vertretern aller Länder und kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder entscheiden.

Nach einer europaweiten Ausschreibung der Konzessionen wurden auf einer ersten Verfahrensstufe die grundsätzlich geeigneten Bewerber ermittelt. Auf einer zweiten Verfahrensstufe erfolgte sodann in einem umfangreichen Prüfverfahren die Auswahl zwischen den grundsätzlich geeigneten Bewerbern, die zu einer Reihenfolge der Bewerber führte (sog. Ranking).

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport informierte die Bewerber darüber, dass die Konzessionsvergabe an die 20 ausgewählten Bewerber erfolgen solle. Auf Eilantrag der Antragstellerin dieses Verfahrens, die im Ranking Platz 21 belegt hatte, gab das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Land Hessen mit Beschluss vom 5. Mai 2015 auf, vorläufig von einer Vergabe der Konzessionen an die ausgewählten Bewerber abzusehen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Hessen hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die 20 ausgewählten Bewerber bleibt dem Land Hessen damit untersagt.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sieht die Antragstellerin durch die getroffene Auswahlentscheidung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen auf das Glücksspielkollegium widerspreche dem Grundgesetz. Das hoheitliche Handeln des Glücksspielkollegiums könne weder dem Bund noch einem der Länder zugerechnet werden, sondern allenfalls der Gesamtheit der Länder oder gegebenenfalls einer Mehrheit der Länder. Dies verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip, wonach es neben der Bundes- und der Landesebene keine dritte Ebene staatlicher Gewalt geben dürfe. Zudem verletze die Ausübung von Hoheitsgewalt durch das Glücksspielkollegium das Demokratieprinzip. Dem Glücksspielkollegium, das als Gesamtheit weder der Aufsicht des Bundes noch der eines Landes unterliege, fehle eine ausreichende demokratische Legitimation. Sein hoheitliches Handeln lasse sich weder auf das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland noch auf das Staatsvolk eines der Länder zurückführen. Ein Staatsvolk der Gesamtoder Mehrheit der Länder kenne das Grundgesetz nicht.

Auch bei unterstellter Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens unter Beteiligung des Glücksspielkollegiums mit dem Grundgesetz sieht der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Antragstellerin im übrigen in ihrem durch § 4b des Glücksspielstaatsvertrages gewährleisteten Recht auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verletzt. Bereits das in der europaweiten Ausschreibung als „Zuschlagskriterium“ benannte „wirtschaftlich günstigste Angebot“ sei nicht transparent. Denn für die Auswahlentscheidung sei nicht eine Kombination aus Preis- und Qualitätsgesichtspunkten ausschlaggebend, sondern die Eignung eines Bewerbers, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu unterstützen. Darüber hinaus sei die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix fehlerhaft. Die dort vorgenommene Gewichtung von Kriterien, die aus der Zuweisung von Punktezahlen an die jeweiligen Kriterien ersichtlich sei, entspreche nicht deren Bedeutung nach dem Glücksspielstaatsvertrag.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 1028/15

Deutscher Lottoverband: Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Glücksspielkollegium verfassungswidrig

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
 
Deutscher Lottoverband: Glücksspielstaatsvertrag ist nicht länger zu halten
 
Hamburg, 19.10.2015 – Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat am vergangenen Freitag das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) festgeschriebene Konzessionsverfahren zur Vergabe von Sportwettlizenzen endgültig gestoppt (8 B 1028/15 / VG Wiesbaden 5 L 1453/14.WI). Der Beschluss ist unanfechtbar. Zudem kritisiert das Gericht sehr ausführlich die Einrichtung des Glücksspielkollegiums als zentrale Instanz der Glücksspielregulierung in Deutschland. Die im GlüStV für das Kollegium definierten weitreichenden Befugnisse, Entscheidungskompetenzen und Zuständigkeiten widersprächen der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes und seien weder verfassungskonform noch demokratisch legitimiert. Zudem würde das Glücksspielkollegium in einem aufsichtsfreien Raum agieren; es sei nicht gewährleistet, dass Verfahren transparent, objektiv und diskriminierungsfrei geführt werden.
 
„Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes entzieht dem Glücksspielkollegium als zentrale Schaltstelle des umstrittenen GlüStV ihre Legitimation“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes (DLV). „Damit ist der Staatsvertrag Makulatur; die Politik muss daraus Konsequenzen ziehen und jetzt rasch den Weg für eine verfassungs- und europarechtskonforme Glücksspielregulierung bereiten“.
 
Der Deutsche Lottoverband setzt sich als Vertretung der unabhängigen Lotterievermittler in Deutschland für eine umfassend neue Lotterie-Regulierung ein. Infolge des GlüStV wurden den Lotterien massive Werbe- und Vertriebsbeschränkungen auferlegt, die mit einer Spielsuchtgefahr gerechtfertigt werden, die es bei Lotto nachweislich nicht gibt. Dadurch sind dem deutschen Lotto seit 2008 kumuliert rund 20 Milliarden Euro an Einnahmen weggebrochen. Darunter leiden auch der Breitensport und die zahlreichen sozialen Projekte, die aus den Lottoeinnahmen gefördert werden. Parallel zum dramatischen Rückgang bei den Lotterien haben sich die Umsätze spielsuchtgefährlicher Spielarten vervielfacht.

Der Deutsche Lottoverband begrüßt die hessischen Leitlinien für eine moderne Glücksspielregulierung

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
 
Kritik am Glücksspielstaatsvertrag wird immer lauter
 
Hamburg, 15.10.2015 – Erst Ende September hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Legitimation des Glücksspielkollegiums als verfassungswidrig verworfen und damit eine tragende Säule des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) erschüttert. Mit den Vorschlägen für eine moderne Glücksspielregulierung schlägt Hessen nun in die gleiche Kerbe. Die hessische Landesregierung hat mit dem Verweis, dass die gesetzgeberische Intention mit Blick auf die Ziele des GlüStV bis heute nicht erfüllt sind, fünf Leitlinien für eine moderne Glücksspielregulierung beschlossen. Die Kritik richtet sich auch an das Glückspielkollegium. Zudem fordert Hessen eine differenzierte Betrachtung von Glücksspielen hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials. „Wir hoffen, dass diese geballte Kritik am GlüStV nun endlich ein Umlenken einläutet,“ so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Die Leitlinien aus Hessen sind ein Schritt in die richtige Richtung.“
 
Auch die EU-Kommission betrachtet die verquaste Glücksspielregulierung in Deutschland argwöhnisch und hat ein Pilot-Verfahren angestrengt. Sollte die aktuelle Stellungnahme, die von den Bundesländern hierzu vor ein paar Tagen in Brüssel eingereicht worden ist, die Kommission nicht zufriedenstellen, droht ein teures Vertragsverletzungsverfahren mit weitreichenden Konsequenzen auch für das staatliche Lotteriemonopol.
 
Der Deutsche Lottoverband setzt sich als Vertretung der unabhängigen Lotterievermittler in Deutschland schon seit langem für eine umfassend neue Lotterie-Regulierung ein. „Nur Rahmenbedingungen, die ein faires Miteinander von staatlichen und privatwirtschaftlichen Anbietern ermöglichen, können den Lotteriemarkt hierzulande nachhaltig schützen,“ mahnt Faber. Dafür bedürfe es einer europarechtskonformen Gesetzgebung, die den Bedürfnissen einer modernen und digitalen Gesellschaft gerecht werde.
 
Infolge des umstrittenen GlüStV wurden den Lotterien massive Werbe- und Vertriebsbeschränkungen auferlegt, die mit einer Spielsuchtgefahr gerechtfertigt werden, die es bei Lotto nachweislich nicht gibt. Dadurch sind dem deutschen Lotto in den vergangenen Jahren über 20 % der Einnahmen weggebrochen. Dem Breitensport und sozialen Projekten, die aus den Lottoeinnahmen gefördert werden, sind dadurch Milliardenbeträge entgangen. Parallel zum dramatischen Rückgang bei den Lotterien haben sich die Umsätze gefährlicher Spielformen vervielfacht. „Wer Spielsucht wirksam bekämpfen will, muss das Gefährdungspotenzial von Glücksspielen differenziert behandeln,“ fordert Faber. „Die aktuelle Glücksspielpolitik bagatellisiert die wirklichen Gefahren und hat zu einer unverhältnismäßigen Regulierung der harmlosen Lotterien geführt.“