Donnerstag, 8. April 2010

Staatliche Lottogesellschaften: Glücksspielstaatsvertrag hat sich bewährt

- Deutscher Lotto- und Totoblock plädiert für Fortsetzung des Staatsvertrags für Lotterien und Sportwetten
- Regelung gewährleistet Spielerschutz auf hohem Niveau
- Förderung des Gemeinwohls und des Sports nachhaltig gesichert

München, 8. April 2010. Die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) sprechen sich für die Fortsetzung des Glücksspielstaatsvertrags für Lotterien und Sportwetten aus. Die Regelung sichert den Spielerschutz und die nachhaltige Finanzierung vieler Organisationen in den Bereichen Sport, Wohlfahrt und Soziales, Kunst und Kultur sowie Umwelt- und Denkmalschutz.

Das gemeinwohlorientierte Staatsvertragsmodell hat sich bewährt", erklärt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des DLTB, im Hinblick auf eine umfangreiche Befragung von Institutionen und Verbänden durch die Staatskanzleien der Bundesländer zur Evaluierung des bis Ende 2011 gültigen Glücksspielstaatsvertrags. "Auf Grundlage dieses Erfolgsmodells konnten wir 2009 dem Gemeinwohl Mittel in Höhe von 2,8 Mrd. Euro bereitstellen, davon 500 Mio. Euro für den Sport. Eine Kommerzialisierung auch von Teilbereichen des Glücksspiels würde dazu führen, dass diese Fördermittel erheblich gefährdet sind", so Horak.

Trotz der Wirtschaftskrise und der Konsumzurückhaltung der Bevölkerung erzielten die Gesellschaften des DLTB 2009 einen Umsatz bei Lotterien und Sportwetten von etwa 7 Mrd. Euro und damit ein Umsatzplus von rund 2,9 Prozent. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag haben die Ministerpräsidenten der Länder eine wichtige und richtige gesellschaftspolitische Grundsatzentscheidung für ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot getroffen, das sich an klaren ordnungspolitischen Zielsetzungen sowie am Prinzip einer besonderen Verantwortung für das Gemeinwohl orientiert. In mehreren Entscheidungen haben sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot zulässig ist. Das Vertragswerk hat sich dort bewährt, wo es greift und konsequent umgesetzt wird.

Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock

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