Freitag, 11. März 2011

Lotto informiert: "Lotto auch für Hartz IV-Empfänger"

Pressemitteilung von WestLotto

Münster, den 10. März 2011 – Das Landgericht Köln hat gegenüber WestLotto eine einstweilige Verfügung erlassen.

In dem Beschluss des Gerichtes wird es WestLotto u. a. untersagt, Personen, von denen bekannt ist, dass sie überschuldet sind oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz IV-Empfängern, die Teilnahme an Sportwetten zu ermöglichen. WestLotto wird weiterhin verpflichtet, diese Personen in die gemeinsame Sperrdatei für auffällige Spieler (Sportwetten, Keno, Spielbanken) einzutragen.

Diese vorläufige Entscheidung des Landgerichts Köln soll sich nach unbestätigten Äußerungen des Gerichtssprechers Dirk Eßer, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Verfügung, auch auf das Lottospiel erstrecken, obwohl für Lotto 6aus49 nach dem Glücksspielstaatsvertrag kein Sperrsystem vorgesehen ist und der Glücksspielstaatsvertrag kein Spielverbot für spielsuchtgefährdete oder überschuldete Personen enthält, die nicht gesperrt sind.

WestLotto wird daher kurzfristig Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen. Ziel ist es, die tatsächliche Sach- und Rechtslage, die in einer scheinbar unberücksichtigt gebliebenen Schutzschrift dem Gericht bereits zugeleitet worden war, nochmal in einer mündlichen Verhandlung darlegen zu können. WestLotto ist davon überzeugt, dass die einstweilige Verfügung in dem ausgesprochenen Umfang unbegründet ist und daher aufgehoben werden wird.

Der in § 8 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag normierte "Spielerschutz" verpflichtet das Annahmestellenpersonal nämlich nicht, mit sofortiger Wirkung eine Fremdsperre auszusprechen, wenn jemand äußert, bei einem Spielteilnehmer handele es sich um einen Hartz IV-Empfänger oder um einen überschuldeten bzw. vermögenslosen Spielteilnehmer. Es liegt auf der Hand, dass solche Bemerkungen Dritter, deren Kenntnisse und Integrität vom Annahmestellenpersonal überhaupt nicht geprüft werden können, nicht Grundlage einer Fremdsperre sein dürfen. Ansonsten wäre der Diskriminierung, Schikane und Denunziation Tür und Tor geöffnet.

Eine Fremdsperre, die auf Initiative dritter Personen durch WestLotto verfügt wird, ist Ausdruck des aktiven Spielerschutzes. Dieser Spielerschutz steht im Spannungsverhältnis zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Spielteilnehmers. Daher genügen insbesondere rein subjektive Eindrücke und Vorbehalte oder pauschale Verdächtigungen nicht. Die bloße Tatsache, dass ein Spielteilnehmer Hartz IV-Empfänger ist oder ein geringes Einkommen hat, lässt noch nicht den Schluss auf problematisches Spielverhalten zu. Das Annahmestellenpersonal kann in der Situation der einmaligen Spielteilnahme – wie hier bei den Testkäufen – keinesfalls beurteilen, ob es sich um eine scherzhafte Äußerung der beteiligten Personen oder um einen Spielteilnehmer handelt, der regelmäßig spielt und dabei trotz seines geringen Einkommens erhebliche Einsätze erbringt. Nur letzteres kann aber auf eine Vermögensgefährdung hindeuten, nicht jedoch die einmalige Spielteilnahme. Daraus folgt, dass nur die regelmäßige Beobachtung eines potentiell gefährdeten Spielteilnehmers und die Durchführung eines fairen Verfahrens mit belegbaren Fakten und einer Anhörung des Betroffenen zu einem Ausschluss vom Glücksspiel führen können, welches dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Spielteilnehmers Rechnung trägt.

WestLotto verfügt bereits über ausführliche Mechanismen für den Spielerschutz. Neben einer eigenen Stabsabteilung Responsible Gaming, die direkt der Geschäftsführung berichtet, sind auch jährliche Schulungen zu den Themen Spieler- und Jugendschutz für die Mitarbeiter in der Zentrale und für die rund 10.000 Beschäftigten in den WestLotto-Annahmestellen verpflichtend.

Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG

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