Freitag, 11. März 2011

Tipp24 SE: Öffnung des Sportwettenmarktes erfordert Liberalisierung der Vermarktung staatlicher Lotterien

Pressemitteilung der Tipp24 SE vom 10. März 2011

Die Ministerpräsidenten haben am Donnerstag Einigkeit darüber erzielt, den Sportwettenmarkt mit einem Konzessionsmodell im neuen Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) zu öffnen. Wie weit eine Liberalisierung gehen wird, ist noch offen.

Eine Öffnung der Sportwetten, die ein deutlich höheres Suchtpotenzial als Lotterien haben, kann nur bedeuten, dass auch die Vermittlung und Vermarktung für das harmlose Lotto geöffnet wird und die unnötigen Restriktionen für Werbung und Vertrieb gelockert werden, insbesondere im Internet. Sollten diese Änderungen nicht Bestandteil des neuen GlüStV werden, wäre ein weiteres rechtliches Chaos vor deutschen Gerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Folge.

Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: „Eine Öffnung der suchtgefährlicheren Sportwetten muss zwangsweise auch zu einer Liberalisierung der Vermittlung und Vermarktung staatlicher Lotterien führen. Wir appellieren an die Ministerpräsidenten, bei ihrer Sonderkonferenz am 6. April auch für die Lotterien eine rechtlich und wirtschaftlich tragfähige sowie zukunftsweisende Entscheidung zu verabschieden. Je eher eine vernünftige und EU-konforme Lösung gefunden wird, desto besser. Tipp24 möchte schnellstmöglich auf den deutschen Markt zurückkehren.“

Der EuGH hat bereits im September 2010 zentrale Restriktionen des derzeitigen GlüStV für unzulässig erklärt. Die deutschen Monopolregeln verfehlen die Anforderungen an eine kohärente, systematische und verhältnismäßige Regelung des Glücksspielangebots. Das Monopol auf Lotterien kann nicht mit der Spielsuchtbekämpfung begründet werden, solange gleichzeitig gefährlichere Spiele wie Automaten, Spielbanken, und Pferdewetten schwächer reguliert werden - vor allem, wenn nun auch die Sportwetten geöffnet werden.

Gerechtfertigt wird das derzeitige Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bevölkerung vor der Spielsucht. Diese Sucht ist jedoch – wissenschaftlich erwiesen – für Lotterien wie das Lotto 6 aus 49 nicht existent. Namhafte Verfassungsrechtler halten daher eine Abkehr von der bisher zentralen Begründung des Lotteriemonopols mit potentiellen Suchtgefahren für dringend erforderlich. Denn auch zukünftig werden suchtgefährlichere Automatenspiele, Pferdewetten und privat betriebene Spielbanken liberaler geregelt als das völlig harmlose Lotto 6 aus 49. In anderen europäischen Ländern werden die Lotteriemonopole mit Intransparenz-, Betrugs- und Manipulationsverfahren begründet. Daran muss sich die politische Entscheidung der Ministerpräsidenten orientieren.

Aktuell hat das Verwaltungsgericht Chemnitz - wie andere Gerichte zuvor - bestätigt, dass die Suchtargumentation als Begründung nicht geeignet ist. Zentrale Restriktionen des GlüStV wurden für unanwendbar erklärt. Die Internetvermittlung von staatlichen Lotterien bedarf keiner Erlaubnis, Werbung für Lotterieprodukte ist zulässig. Die bisherige Einschätzung der Gefahren von Lotterien durch den Gesetzgeber ist nicht nachvollziehbar und fehlerhaft.

Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.

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Tipp24 SE
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Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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