Dienstag, 25. Oktober 2011

GIG e.V.: Staatliche Lotteriegesellschaft muss sicherstellen, dass ihre Rubbellose nicht an Minderjährige verkauft werden

OLG Brandenburg: Einsatz minderjähriger Testkäufer ist zulässig

25.10.2011 (Köln) – In der heutigen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg gegen die Land Brandenburg Lotto GmbH wurde erneut der mangelhafte Minderjährigenschutz einer staatlichen Lottogesellschaft festgestellt - Az. 6 U 68/10. Die Lottogesellschaft muss es nach dem Urteil des OLG unterlassen, Lotterieprodukte wie Rubbellose an Minderjährige zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen.

Der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. hatte aufgrund der Ergebnisse von Testkäufen den mangelhaften Minderjährigenschutz der brandenburgischen Lottogesellschaft beanstandet und eine Beschlussverfügung des LG Potsdam – 51 O 54/09 - erwirkt. Nach Widerspruch bestätigte das LG Potsdam – Kammer für Handelssachen – die Verfügung durch Urteil vom 17.12.2009. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren – 2 O 59/10 – wurde die Klage wegen angeblich rechtsmissbräuchlichen Einsatzes minderjähriger Testkäufer vom LG Potsdam abgewiesen. Hiergegen hatte der GIG Berufung an das OLG Brandenburg eingelegt, die heute abschließend verhandelt wurde.

In der Vergangenheit hatten die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) wiederholt versucht, sich durch alle Instanzen mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs den wettbewerbsrechtlichen Kontrollen durch den GIG zu entziehen und damit eine gefürchtete Aufsicht über ihr Marktverhalten auszuschalten. Durch Urteile des Bundesgerichtshofes vom 17. August 2011 ist der GIG jedoch höchstrichterlich legitimiert worden, gegen Wettbewerbsverstöße der staatlichen Lottogesellschaften vorzugehen. Diese Kontrolle ist erforderlich, weil die Aufsichtsbehörden im Unterschied zu ihrem Vorgehen bei privaten Unternehmen jede effektive Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften verweigern.

Auch das vom Oberverwaltungsgericht Münster am 29.9.2011 veröffentlichte Urteil (4 A 17/08) hat den GIG in seiner satzungsgemäßen Aufgabe bestärkt, das Marktverhalten der staatlichen Lottogesellschaften aufmerksam zu beobachten und auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen hin zu kontrollieren. Anhand von Beispielen aus verschiedenen Bundesländern zeigte das OVG in seiner Urteilsbegründung detailliert auf, dass die Werbepraxis der staatlichen Lottogesellschaften deutschlandweit ein "strukturelles Umsetzungsdefizit" widerspiegelt. Letztlich sei den Lottogesellschaften durch den Glücksspielstaatsvertrag jedwede Werbung verboten.

Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.

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