Dienstag, 13. März 2012

EuGH: Vorlagefragen in der Rechtssache Rainone (Rs. C-8/12)

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 2. Januar 2012 - Cristian Rainone u. a./Ministero dell'Interno u. a.

(Rechtssache C-8/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht: Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cristian Rainone, Orentino Viviani, Miriam Befani

Beklagte: Ministero dell'Interno, Questura di Prato und Questura di Firenze

Vorlagefragen

Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der italienischen nach Art. 88 T.U.L.P.S. und Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 73/2010 grundsätzlich entgegenstehen? Nach Art. 88 T.U.L.P.S. kann "nur Personen, die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung sind, die ihnen von Ministerien oder anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Veranstaltung und Verwaltung von Wetten befugt sind, erteilt worden ist, und Personen, die vom Inhaber der Konzession oder der Genehmigung aufgrund eben dieser Konzession oder dieser Genehmigung beauftragt sind, die Erlaubnis für die Annahme von Wetten erteilt werden", und nach Art. 2 Abs. 2b des Decreto-legge Nr. 40 ist "Art. 88 des [T.U.L.P.S.] nach dem Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Erlaubnis, wenn sie für einen Geschäftsbetrieb erteilt wurde, in dessen Rahmen öffentliche Spiele mit Geldgewinnen durchgeführt und gesammelt werden, erst dann wirksam wird, wenn dem Inhaber dieses Betriebs die entsprechende Konzession für die Durchführung und das Sammeln solcher Spiele vom Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma die monopoli di Stato erteilt worden ist"?

Sind die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 38 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248/2006, grundsätzlich entgegenstehen, wonach "Art. 1 Abs. 287 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004, ... durch Folgendes ersetzt [wird]:

‚287. Mit Verfügungen des Ministero dell'economia e delle finanze - Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato werden die neuen Modalitäten für den Vertrieb von Spielen mit Ausnahme der Pferderennwetten unter Beachtung der folgenden Kriterien festgelegt:

...

l) die Festlegung der Modalitäten des Schutzes der Inhaber einer Konzession für das Sammeln von Wetten zu festen Sätzen auf der Grundlage anderer Ereignisse als Pferderennen, geregelt durch die Verordnung gemäß dem Dekret Nr. 111 des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 1. März 2006.'"

Die Frage zur Vereinbarkeit von Art. 38 Abs. 2 mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen betrifft ausschließlich die Teile dieser Bestimmung, die Folgendes vorsehen: a) eine allgemeine Tendenz zum Schutz der Konzessionen, die vor der Änderung der Rechtsvorschriften erteilt wurden; b) die Verpflichtung, dass neue Annahmestellen nur in einer bestimmten Entfernung von den bereits bestehenden errichtet werden, was praktisch zur Aufrechterhaltung bereits bestehender Geschäftspositionen führen könnte. Die Frage betrifft außerdem die von der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato vorgetragene allgemeine Auslegung von Art. 38 Abs. 2 leg.cit., durch die in die Konzessionsvereinbarungen (Art. 23 Abs. 3) die bereits genannte Verfallsklausel für den Fall der unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eingefügt wurde.

Ist, falls die Frage bejaht wird, d. h. wenn die in den vorhergehenden Randnummern angeführten nationalen Vorschriften für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet werden, Art. 49 EG dahin auszulegen, dass im Fall einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Gründen des Allgemeininteresses sicherheitshalber der Frage nachgegangen werden muss, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften, Kontrollen und Überprüfungen, denen der Erbringer der Dienstleistungen im Niederlassungsstaat unterworfen ist, hinreichend Rechnung getragen wird?

Hat, falls die Frage im Sinne des im vorigen Absatz Ausgeführten bejaht wird, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gleichartigen Beschränkung den Umstand zu berücksichtigen, dass die im Staat der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anzuwendenden Vorschriften Kontrollen gleicher oder sogar höherer Intensität vorsehen als im Staat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden?

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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