Donnerstag, 8. März 2012

AWI: Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin

Deutsche Automatenwirtschaft und Berliner Automatenunternehmer gehen vor das Landesverfassungsgericht

Die Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft unterstützen gemeinsam mit dem Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. eine Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln). Die Verfassungsbeschwerde wurde am 06.03.2012 als Musterverfahren durch die renommierte Bonner Kanzlei Redeker Sellner Dahs in Zusammenarbeit mit dem Berliner Rechtsanwalt Hendrik Meyer beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingereicht, Aktenzeichen: VerfGH 40/12.

Die Beschwerdeführerin ist ein mittelständisches Familienunternehmen, das in Berlin zwei konzessionierte Spielhallen mit je 12 Geldgewinnspielgeräten betreibt und durch das SpielhG Bln konkret in seiner Existenz gefährdet ist. Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, wesentliche Teile des am 02.06.2011 in Kraft getretenen SpielhG Bln für verfassungswidrig und nichtig erklären zu lassen. Das Gesetz greift nach rechtlicher Einschätzung in unzulässiger Weise in die grundrechtlich geschützte Berufs- und Eigentumsfreiheit der Spielhallenunternehmer ein und macht in seiner Gesamtheit einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb unmöglich.

Das SpielhG Bln ist das strengste in Deutschland und dient vielen Bundesländern als Vorlage. Durch das Gesetz wurden u.a. sog. Mehrfachkonzessionen für Spielhallen verboten sowie Mindestabstände zwischen Spielhallen untereinander und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen normiert. Darüber hinaus sind die Reduzierung der Höchstzahl an Geräten in Spielhallen von zwölf auf acht und eine Verlängerung der Sperrzeit um 700 Prozent auf acht Stunden festgeschrieben. Für genehmigte Spielhallen gilt bezüglich des Verbots von Mehrfachkonzessionen und der Abstandsregelungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, nach deren Ablauf unbefristet erteilte, gültige Erlaubnisse entschädigungslos ihre Wirksamkeit verlieren. Vielen der 393 Berliner Spielhallen, die im Vertrauen auf die ihnen erteilten Spielhallenerlaubnisse umfassende Investitionen getätigt haben, droht damit das Aus, weil sie in enger räumlicher Nähe zueinander liegen. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes, die Umsatzeinbrüche in Höhe von bis zu 50 Prozent bedeuten und legalen Spielhallen die Existenzgrundlage nehmen. Tatenlos sehen die Berliner Verwaltungsbehörden dagegen den illegalen Spielangeboten in sog. "Spielcafés" oder im Internet zu, die von den einschränkenden Maßnahmen gegen legale Spielhallen profitieren und die "Gewinner" der vielfach kritisierten Gesetzesnovelle sind.

Die Chancen für einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde, der erhebliche Folgewirkungen in anderen Bundesländern hätte, werden nach Einschätzung der Spitzenverbände als gut bewertet, da bei mehreren Regelungen bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin fraglich ist. Viel spreche zudem dafür, dass es sich beim Vorgehen um eine Enteignung handelt, die nur gegen Entschädigung zulässig wäre. Die Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert und Marco Rietdorf, Kanzlei Redeker Sellner Dahs, verweisen zudem darauf, dass die Einzelregelungen des SpielhG Bln bereits in ihrer Gesamtheit und erst recht in Kombination mit der geplanten Änderung der Spielverordnung, der Erhöhung der Vergnügungssteuer von 11 auf 20 Prozent zum 01.01.2011 sowie den baurechtlichen Restriktionen einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb unmöglich machen. Das Gesetz entfaltet auf diese Weise erdrosselnde Wirkung und dürfte sich so insgesamt als unverhältnismäßig erweisen.

Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info-GmbH

Mittwoch, 7. März 2012

AWI: ZDF-WISO - Automatenwirtschaft weist Vorwürfe zurück

In der Sendung WISO des ZDF vom 05.03.2012 werden Vorwürfe gegen die Deutsche Automatenwirtschaft erhoben. Dort wird unter anderem behauptet, dass die geltenden Gesetze (Spielverordnung) von der Automatenwirtschaft systematisch umgangen würden. Dazu stellen wir fest: Die Spielverordnung wird eingehalten.

1. Ein- und Auszahlungen entsprechenden den geltenden Vorschriften und der Bauartzulassung der PTB.

2. Durch die Äußerung, "Spielhallen schießen wie Pilze aus dem Boden", wird der Eindruck erweckt, dass es keine baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Restriktionen gegen gewerbliche Vergnügungsstätten gäbe. Das Gegenteil ist der Fall: Baugenehmigungen werden immer noch durch Kommunen und Behörden erteilt, Baurecht wird von Kommunalparlamenten geschaffen – nicht vom Spielhallenbetreiber. Eine Spielhalle kann also nicht ohne behördliche Erlaubnis betrieben werden.

3. Ein kostenloses Angebot von Getränken und kleinen Speisen (Snacks) entspricht auch in anderen Branchen der gängigen Geschäftspraxis (vgl. Friseursalons u. a.). Es ist ein Zeichen von Gastfreundschaft und Wertschätzung einem Kunden gegenüber, welche nicht nur in der Automatenbranche entgegengebracht wird.

4. Es wird behauptet, dass das Innere von Spielhallen abgedunkelt sei. Die abgedunkelte Atmosphäre ist der geltenden Jugendschutzgesetzgebung, welche aus den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts stammt, geschuldet. Dort wird im Prinzip eine blickdichte Verklebung gewerblicher Spielstätten nach Außen gefordert. Dies widerspricht auch nach unserer Auffassung einem transparenten Eindruck und der Möglichkeit einer sozialen Kontrolle. Zudem wird die Möglichkeit, das Tageslicht in die Spielstätte zu lassen, weitestgehend ausgeschlossen. Ändern kann dies nur der Gesetzgeber.

5. Die Behauptung, dass "Stammkunden" in der Regel "süchtige Spieler" seien, ist zurückzuweisen, da hier mehrere hunderttausend Menschen diffamiert werden, die regelmäßig ohne Probleme in gewerblichen für diese unhaltbare Aussage erbracht werden.

6. Es wird weiter behauptet, dass 56 % der Einnahmen gemäß "ökonomischer Studien" von pathologisch Spielenden generiert werden würden. Bis heute kann trotz Nachfragen kein seriöser, wissenschaftlicher Nachweis für diese Behauptung erbracht werden.

7. Durch den Film entsteht der Eindruck, dass das Spielen an mehr als zwei Geräten häufig vorkomme, wenn nicht sogar der Regelfall sei. Tatsächlich hat der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. in seiner Feldstudie 2010 festgestellt, dass durch die Novellierung der Spielverordnung von 2006 das mehrfache Bespielen von in der Regel 2,6 Geräten in 2004 auf nunmehr auf 1,4 Geräte verringert hat. Das gleichzeitige Bespielen mehrerer Geräte ist im Übrigen nicht gesetzlich untersagt.

8. Die Behauptung, durch das Punktespiel würde die Spielverordnung umgangen, trifft nicht zu. Denn durch die Bauartzulassung der PTB ist sichergestellt, dass die maximale Gewinnsumme pro Stunde von 500,00 Euro nicht überschritten wird (Kontrollmodul mit PTB-Zulassung, pro Stunde max. Einsatz € 80,--, max. Gewinn. € 500,--).

Pressemitteilung der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH

Hans-Jörn Arp: 10 wichtige Fakten zum Glücksspiel in Deutschland, die Frontal21 leider für nicht berichtenswert hält

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, hat den im Internet verbreiteten Programmhinweis des ZDF-Magazins "Frontal21" über einen Beitrag zur schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzgebung heute (06. März 2012) zum Anlass genommen, die ZDF-Redaktion anzuschreiben:

In seinem Schreiben listet Arp zehn Fakten zum Glücksspiel auf. "All diese Ihrer Redaktion bekannten Fakten wären meines Erachtens berichtenswert gewesen, und hätten auch die Entstehung unseres Gesetzes in einem anderen Licht erscheinen lassen. Aus Ihrer veröffentlichten Ankündigung wird deutlich, dass die Frontal21-Redaktion einen anderen Ansatz gewählt hat", so Arp. Die Fakten im Einzelnen:

1. Der bisherige Glücksspielstaatsvertrag der 16 Bundesländer ist zum 31.12.2011 ausgelaufen, weil dieser vom EuGH vor allem wegen inkohärenter Suchtpräventionsmaßnahmen beanstandet wurde. Die CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag hat sich nachweislich seit mehr als sechs Jahren für eine europarechtskonforme Regelung eingesetzt.

2. Laut rechtskräftigen Urteilen dient das bisherige Glücksspielmonopol des Staates in Deutschland - dessen Fortsetzung in dieser Form die anderen Bundesländer in Kenntnis der Urteile ursprünglich anstrebten - nicht wie behauptet dem Schutz der Spieler und der Suchtprävention, sondern "im Wesentlichen der Absicherung von Staatseinnahmen".

3. Laut Gutachten finden allein 95% des Sportwettenmarktes im nicht kontrollierten Internet statt. Um den Schutz der in diesem Markt aktiven Spieler hat sich der Staat bislang nicht gekümmert.

4. Mit unserem Gesetz kümmert sich erstmals eine Landesregierung darum, dass Spiele in diesem bislang nicht kontrollierten Markt unter Aufsicht und damit unter Spielerschutzrichtlinien stattfinden werden.

5. Unser Gesetz ist bei der EU-Kommission notifiziert, es wurde nicht beanstandet.

6. Die Stellungnahme der EU-Kommission zum nachgebesserten Entwurf der 15 Bundesländer wird jeden Tag erwartet. Die erste begründete Stellungnahme der EU zum Ursprungsentwurf der 15 Bundesländer im Sommer 2011 war vor allem deshalb sehr kritisch, weil Spielerschutz und Suchtprävention in den unterschiedlichen Glücksspielarten nach wie vor nicht kohärent geregelt waren.

7. Unsere Fraktion war deshalb nicht bereit, eine Stellungnahme vor Ihrer Kamera abzugeben, weil wir derzeit die ausstehende Stellungnahme der EU-Kommission abwarten, von der unser weiteres Vorgehen maßgeblich bestimmt sein wird.

8. Von der in Ihrer Veröffentlichung behaupteten "Lizenzerteilung im Eilverfahren" kann unseres Erachtens schon deshalb keine Rede sein, weil unser Gesetzentwurf bereits am 09.06.2010 vor der Bundespressekonferenz in Berlin vorgestellt wurde. Die Pressemitteilung dazu liegt Ihrer Redaktion ebenso vor, wie der damalige Gesetzentwurf. Wir haben damals die anderen Bundesländer gebeten, zügig in Verhandlungen einzutreten, da wir ein Interesse an einem EU-rechtskonformen Staatsvertrag hatten und haben. Nach der mehr als kritischen Stellungnahme der EU-Kommission zum sehr spät vorgelegten ersten Entwurf der 15 anderen Bundesländer im Sommer 2011 haben wir das Inkrafttreten unseres Gesetzes sowie die Vergabe von Konzessionen immer weiter nach hinten gelegt, um die Tür für eine gemeinsame Lösung offen zu lassen.

9. Online-Spiele sind zwar – wie in Ihrer Internetveröffentlichung zutreffend dargestellt wird - verboten, allerdings hat die Justiz dagegen bislang keine Handhabe, weil sie im World Wide Web aus dem Ausland heraus stattfinden.

10. Nicht einmal gegen die in Deutschland illegale Werbung für Online-Glücksspielanbieter schreiten die Länder mehr ein. So gibt es in Nordrhein-Westfalen und Bayern im Stadion längst verbotene- aber nicht unterbundene Werbung. Das traditionsreiche Tennisturnier Hamburg-Rothenbaum hieß 2011 "Bet-at-home.com-open" – dabei handelt es sich um einen Online-Anbieter für Sportwetten, Poker und Casinospiele. Noch 2009 wurde diese Namensgebung gerichtlich untersagt. An der Rechtslage hat sich bis heute nichts geändert. Und selbst im ZDF ist in der redaktionellen Berichterstattung über Sportereignisse regelmäßig Bandenwerbung für in Deutschland illegale Wettanbieter zu sehen. Ich sage dies nicht als Vorwurf, sondern um das Problem deutlich zu machen, für das unser Gesetz im Gegensatz zum Entwurf der 15 anderen Bundesländer eine Lösung bietet.

Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-holsteinischen Landtag