Donnerstag, 29. Januar 2015

Gericht der Europäischen Union: Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters OPAP stellt keine staatliche Beihilfe dar

Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Januar 2015

Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery Terminals und 13 Glücksspiele zu betreiben, stellt keine staatliche Beihilfe dar

In Griechenland ist die OPAP (Organismos prognostikon agonon podosfairou – Organisation für Fußballwetten) mit der Veranstaltung und dem Betrieb von Glücksspielen und Wetten betraut. Im  Jahr  2011  teilten  die  griechischen  Behörden  der  Kommission  zwei  zugunsten  der  OPAP getroffene Maßnahmen mit:

–  die Erteilung einer Exklusivlizenz für den Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals (VLT) während eines im Jahr 2022 endenden Zehnjahreszeitraums gegen Zahlung einer Gebühr von 560 Mio. Euro (VLT-Vereinbarung);

–  die Verlängerung der Exklusivrechte für den Betrieb von 13 Glücksspielen in jeder Form um zehn Jahre (von 2020 bis 2030) durch ein „Addendum“ zu der vom griechischen Staat und der OPAP im Jahr 2000 getroffenen Vereinbarung gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 375 Mio. Euro und einer Gebühr in Höhe von 5 % der erzielten Bruttoeinnahmen.

Im April 2012 legten mehrere Betreiber griechischer Kasinos bei der Kommission Beschwerde ein, die sie damit begründeten, dass der OPAP durch die VLT-Vereinbarung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe gewährt werde. Sie machten geltend, der griechische Staat hätte einen höheren Betrag als 560 Mio. Euro erzielen können, wenn er mehr als eine Lizenz für den Betrieb der VLT vergeben und eine internationale öffentliche Ausschreibung für ihre Erteilung durchgeführt hätte.
 
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2012 schloss die Kommission das Vorliegen eines Vorteils aus, da der griechische Staat der OPAP nur die Mindestrendite garantiert habe, die ein durchschnittliches Unternehmen  benötige,  um  seine  Betriebs-  und  Finanzierungskosten  zu  decken. 
 
Zu  diesem Schluss kam die Kommission, indem sie den aktuellen Nettowert der VLT-Vereinbarung und des Addendums   (unter   Berücksichtigung   einer   der   OPAP   zu   belassenden   angemessenen Marktrendite) bestimmte und diesen Wert sodann mit der von der OPAP gezahlten Gegenleistung verglich.
In  ihrem  Beschluss  beurteilte  die  Kommission  die  VLT-Vereinbarung  und  das  Addendum gesondert und nahm auch eine gemeinsame Analyse vor, da die beiden Vereinbarungen von den griechischen Behörden zusammen mitgeteilt worden waren, da sie die Gewährung von Exklusivrechten für dieselbe Gesellschaft zum selben Zeitpunkt und für sehr ähnliche Tätigkeiten betrafen und da die OPAP in Kürze privatisiert werden sollte.
Bei der Würdigung der Vereinbarkeit der VLT-Vereinbarung mit dem Wettbewerbsrecht stützte sich die Kommission auf eine von den griechischen Behörden vorgelegte Studie, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen, auf den Wettsektor spezialisierten Gesellschaft prognostizierten Absatzzahlen durchgeführt wurde. Die Kommission stellte fest, dass die OPAP für das Addendum einen Preisaufschlag gezahlt hatte.
Im Lauf des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren verpflichteten sich Letztere, einen Zusatzbetrag zu dem ursprünglich für die VLT-Vereinbarung vorgesehenen Entgelt zu erheben.
 
Infolgedessen war die Kommission der Ansicht, dass die OPAP nach der Änderung der ursprünglichen Mitteilung dem griechischen Staat einen Betrag zahle, der über dem Gesamtwert der durch die VLT-Vereinbarung und das Addendum verliehenen Exklusivrechte liege. Sie kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen der OPAP keinen Vorteil verschafften.

Die Kasinobetreiber haben vor dem Gericht der Europäischen Union Klage gegen den Beschluss der Kommission erhoben. Sie machen geltend, erstens habe die Kommission durch die Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens einen Ermessensmissbrauch begangen, zweitens habe sie ihre Begründungspflicht und das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung verletzt, drittens habe sie die Klägerinnen an der Inanspruchnahme eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gehindert, und viertens habe sie die Frage des Vorliegens eines Vorteils für die OPAP nicht korrekt beurteilt.
 
In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Kommission befugt ist, im Anschluss an die Vorprüfungsphase einen Beschluss zu fassen, mit dem sie die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis nimmt und zugleich feststellt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Sie kann auch in einen Dialog mit dem Mitgliedstaat eintreten und ihren Standpunkt an die erzielten Ergebnisse anpassen, ohne dass diese Anpassung auf das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten schließen lässt. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der mitgeteilten Maßnahmen nicht mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert wurde und daher nicht verpflichtet war, das Verfahren der förmlichen Prüfung der Beihilfe zu eröffnen.

Das Gericht kommt ferner zu dem Ergebnis, dass die Unkenntlichmachung wirtschaftlicher Daten in der nicht vertraulichen Fassung des angefochtenen Beschlusses die Kasinobetreiber nicht daran gehindert hat, die Argumentation der Kommission zu verstehen oder den Beschluss gerichtlich anzufechten. Sie hat auch das Gericht nicht daran gehindert, im Rahmen der vorliegenden Klage seine Kontrolle auszuüben. Der Anspruch der Klägerinnen auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Begründungspflicht der Kommission sind somit gewahrt worden.

Schließlich  sieht  das  Gericht  es  nicht  als  erwiesen  an,  dass  die  Kommission  durch  die gemeinsame Analyse der VLT-Vereinbarung und des Addendums einen Rechtsfehler begangen hat, da diese beiden Vereinbarungen mit der OPAP zur gleichen Zeit im Hinblick auf ihre Privatisierung geschlossen wurden.

Infolgedessen  weist  das  Gericht  die  Klage  in  vollem  Umfang  ab  und  bestätigt  den Beschluss der Kommission.

Urteil in der Rechtssache T-58/13
Club Hotel Loutraki AE u. a. / Kommission

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