Dienstag, 25. Oktober 2016

Vorlage an den EuGH zur Notfizierungspflicht bei der Einführung einer Strafnorm für das Anbieten von nicht genehmigten Glücksspielen

Vorabentscheidungsersuchen Københavns Byret (Dänemark), eingereicht am 2. Mai 2016 – Anklagemyndigheden / Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S

(Rechtssache C-255/16)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Københavns Byret

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anklagemyndigheden

Angeklagte: Bent Falbert, Poul Madsen, JP/Politikens Hus A/S

Vorlagefrage

Liegt eine Vorschrift vor, die nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geänderten Fassung mitzuteilen ist, wenn Folgendes zugrunde gelegt wird?

a)    Ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über bestimmte Glücksspiele, Lotterien und Wetten (Lov om visse spil, lotterier og væddemål) soll eingeführt werden, mit dem eine Vorschrift über die Bestrafung u. a. der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „Glücksspiele, Lotterien oder Wetten im Inland anbietet, ohne über eine Genehmigung nach § 1 zu verfügen“, sowie der Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig „für Glücksspiele, Lotterien oder Wetten wirbt, die nicht von einer Genehmigung nach § 1 umfasst sind“, eingeführt werden soll[;]

b)    aus den Bemerkungen zu dem Entwurf für das Änderungsgesetz geht hervor, dass mit den genannten Strafvorschriften teils beabsichtigt wurde, ein Verbot von Glücksspielen, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden und die sich direkt auf den dänischen Markt richten, klarzustellen oder einzuführen, teils, die Werbung u. a. für Glücksspiele, die von ausländischen Glücksspielgesellschaften über das Internet angeboten werden, zu verbieten, da aus denselben Bemerkungen hervorgeht, dass nach den vor den Änderungen geltenden Regelungen unzweifelhaft ist, dass die Veranstaltung von Glücksspielen rechtswidrig ist, wenn eine ausländische Glücksspielgesellschaft Verkaufskanäle benutzt, in denen das Spiel rein physisch innerhalb der Grenzen Dänemarks verkauft wird; zweifelhaft ist indes, inwieweit ausländische Glücksspiele, die sich an dänische Spieler richten und rein physisch außerhalb Dänemarks platziert sind, auch von der Vorschrift erfasst werden, und es ist daher erforderlich, klarzustellen, dass diese Glücksspiele erfasst werden. Weiter geht aus den Bemerkungen hervor, dass vorgeschlagen wurde, ein Verbot der Werbung für Glücksspiele, Lotterien und Wetten einzufügen, für die nach diesem Gesetz keine Genehmigung besteht, und dass die Änderung mit dem geltenden Verbot in § 12 Abs. 3 des Gesetzes über Wetten auf Pferderennen (Hestevæddeløbslov) im Einklang steht, aber eine Klarstellung von § 10 Abs. 4 des geltenden [nunmehr aufgehobenen] Tipp- und Lotteriegesetzes (Tips- og lottoloven) ist. Aus den Bemerkungen ergibt sich ferner, dass das Verbot die Glücksspielanbieter, die über eine Genehmigung der dänischen Behörden verfügen, vor Konkurrenz durch Gesellschaften, die über keine derartige Genehmigung verfügen und daher Glücksspiele in Dänemark nicht rechtmäßig anbieten oder vermitteln können, schützen soll.
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1 ABl. 1998, L 204, S. 37

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